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BGH Beschluss v. - I ZB 42/25

Leitsatz

1. Gegen eine Entscheidung, mit der das staatliche Gericht die Sache gemäß § 1059 Abs. 4 ZPO unter Aufhebung des Schiedsspruchs an das Schiedsgericht zurückverweist, ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 1 ZPO statthaft.

2. Nicht jede Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG steht einer Zurückverweisung an das Schiedsgericht nach § 1059 Abs. 4 ZPO entgegen. Als Ergebnis einer typisierten Ermessensausübung im Rahmen der Entscheidung nach § 1059 Abs. 4 ZPO scheidet eine Zurückverweisung aber jedenfalls bei schwerwiegenden Verfahrensfehlern, insbesondere bei einer augenfälligen, gravierenden Verletzung des rechtlichen Gehörs einer Partei aus (Fortführung von , SchiedsVZ 2018, 318 [juris Rn. 26]; Beschluss vom - I ZB 90/18, SchiedsVZ 2020, 46 [juris Rn. 46]; Beschluss vom - I ZB 21/21, SchiedsVZ 2022, 228 [juris Rn. 84]).

3. Die Entscheidung nach § 1059 Abs. 4 ZPO ist keine bloße Folgeentscheidung, die den Wert des Aufhebungsverfahrens nicht erhöht. Ihr Wert bemisst sich auf ein Fünftel des Hauptsachewerts.

Gesetze: § 574 Abs 1 S 1 Nr 1 ZPO, § 1059 Abs 4 ZPO, § 1062 Abs 1 Nr 4 Alt 1 ZPO, § 1065 Abs 1 S 1 ZPO, Art 103 Abs 1 GG

Instanzenzug: Bayerisches Oberstes Landesgericht Az: 102 Sch 39/24 e Beschluss

Gründe

1I. Die Antragstellerin befasste sich mit der Entwicklung neuartiger personalisierter Krebsmedikamente, namentlich Immuno-Onkologie-Kombinationstherapien (IMT-C Kombinationen), für die es (prädikativer) Biomarker bedarf, um Rückschlüsse auf das Ansprechen individueller Patienten zu ermitteln, die für eine Behandlung mit einer bestimmten IMT-C Kombination in Frage kommen. Sie erwarb mit Kaufvertrag ("Sale and Purchase Agreement" - SPA) vom von den Antragsgegnern sämtliche Anteile an der D.        AG ("D.        "), die eine neuartige Technologie zur Identifizierung solcher Biomarker entwickelte, deren Erfolgsaussichten jedoch noch unsicher waren. Neben einem festen Kaufpreis in Höhe von 150 Millionen USD wurde eine erfolgsabhängige Vergütung von bis zu drei weiteren Beträgen à 50 Millionen USD ("Milestone-basierte Earn Outs") vereinbart, die fällig werden sollten, wenn innerhalb der vereinbarten "Earn Out Period" bis zu drei "Milestone Events" eintreten, nämlich die Initiierung einer klinischen Studie der Phase 2 oder 3 für eine IMT-C Kombination durch die Antragstellerin, bei der Patienten vorausschauend anhand eines Definiens Defined Biomarkers (DDB) selektiert wurden (Nr. 4.1.2 [f] SPA). In Nr. 4.3 SPA definierten die Parteien, welche Anstrengungen die Antragstellerin zu unternehmen hatte, um den Eintritt dieser Milestone Events zu ermöglichen.

2Die Parteien vereinbarten die Geltung deutschen Rechts und schlossen eine Schiedsvereinbarung mit Schiedsort in München.

3Die Antragsgegner haben in dem von ihnen initiierten Schiedsverfahren die Zahlung von drei Milestone-basierten Earn Outs à 50 Millionen USD verlangt. Sie haben insbesondere geltend gemacht, die Antragstellerin habe nicht in hinreichendem Umfang klinische Studien der Phase 1 identifiziert, um so die Möglichkeit zu schaffen, dass es in den Phasen 2 oder 3 zur vorausschauenden Patientenselektion auf der Grundlage eines DDB komme. Mit Blick auf die wenigen identifizierten klinischen Studien der Phase 1 habe die Antragstellerin D.         nicht im geschuldeten Umfang Gewebeproben und klinische Daten überlassen, um einen DDB entwickeln zu können.

4Das Schiedsgericht hat, soweit hier relevant, die Antragstellerin zur Zahlung eines Milestone-basierten Earn Outs (abzüglich eines "Earn Out Abzugs") in Höhe von 46.428.397,04 USD nebst Zinsen verurteilt, weil sie den Eintritt eines Milestone Events innerhalb der Earn Out Period wider Treu und Glauben im Sinn des § 162 Abs. 1 BGB verhindert habe und die Bedingung deshalb als eingetreten gelte.

5Die Antragstellerin hat vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt. Die Antragsgegner haben beantragt, den Antrag zurückzuweisen, hilfsweise, den Fall an das Schiedsgericht zurückzuverweisen. Sie haben außerdem beantragt, den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären. Die Antragstellerin hat die Zurückweisung des Hilfsantrags und die Ablehnung des Vollstreckbarerklärungsantrags beantragt.

6Das Bayerische Oberste Landesgericht hat, soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Bedeutung, den Schiedsspruch hinsichtlich der Verurteilung der Antragstellerin zur Zahlung nebst Zinsen sowie der Kostenentscheidung aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Schiedsgericht zurückverwiesen ( e, juris).

7Dagegen wenden sich die Parteien mit ihren Rechtsbeschwerden. Die Antragsgegner begehren die Aufhebung des angegriffenen Beschlusses, soweit darin zu ihrem Nachteil erkannt worden ist, und verfolgen ihre vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht gestellten Anträge weiter. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Zurückverweisung an das Schiedsgericht. Die Parteien beantragen jeweils, die Rechtsbeschwerde der Gegenseite zurückzuweisen.

8II. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat angenommen, der Schiedsspruch verletze die Antragstellerin in ihrem Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs sowohl mit Blick auf die Annahme einer Pflichtverletzung der Antragstellerin als auch mit Blick auf die Annahme der Kausalität der Pflichtverletzung für das Ausbleiben eines Milestone Events. Die Ausführungen zur Kausalität der Pflichtverletzung genügten zudem nicht den an die Begründung eines Schiedsspruchs zu stellenden Mindestanforderungen. Der für das Beweismaß vom Schiedsgericht aufgestellte rechtliche Maßstab decke sich offensichtlich nicht mit dem angewandten Maßstab. Es könne dahinstehen, ob darin zugleich eine gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßende Überraschungsentscheidung liege. Die Frage, ob der Schiedsspruch auch wegen Verstoßes gegen das Willkürverbot aufzuheben wäre, könne ebenfalls offenbleiben.

9Auf den Hilfsantrag der Antragsgegner sei die Sache gemäß § 1059 Abs. 4 ZPO an das Schiedsgericht zurückzuverweisen. Eine augenfällige, gravierende Verletzung des rechtlichen Gehörs einer Partei, die einer Zurückverweisung entgegenstünde, liege nicht vor.

10III. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde der Antragsgegner ist unzulässig, weil die Rechtssache insofern keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Insoweit wird von einer Begründung der Entscheidung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 577 Abs. 6 Satz 2, §§ 564, 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).

11IV. Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin ist zulässig. Sie bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.

121. Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin, die sich gegen die vom Bayerischen Obersten Landesgericht gemäß § 1059 Abs. 4 ZPO ausgesprochene Zurückverweisung an das Schiedsgericht wendet, ist zulässig.

13a) Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin ist statthaft. Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist. Nach § 1065 Abs. 1 Satz 1 ZPO findet gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 ZPO genannten Entscheidungen die Rechtsbeschwerde statt. Die Regelung in § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 1 ZPO nennt Entscheidungen über Anträge betreffend "die Aufhebung (§ 1059)". Die hier in Streit stehende Zurückverweisung an das Schiedsgericht hat ihre Grundlage in § 1059 Abs. 4 ZPO und stellt eine Entscheidung im Rahmen der Entscheidung über einen Antrag betreffend "die Aufhebung (§ 1059)" dar, die von der Regelung des § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 1 ZPO erfasst wird (kritisch BeckOK.ZPO/Wilske/Markert, 58. Edition [Stand ], § 1059 Rn. 77.1).

14b) Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin ist auch im Übrigen zulässig.

15aa) Nach § 1059 Abs. 4 ZPO kann das Gericht, wenn die Aufhebung beantragt worden ist, in geeigneten Fällen auf Antrag einer Partei unter Aufhebung des Schiedsspruchs die Sache an das Schiedsgericht zurückverweisen. Die Frage, wann ein "geeigneter Fall" im Sinn des § 1059 Abs. 4 ZPO vorliegt, insbesondere, ob jede Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Schiedsgericht einer Zurückverweisung entgegensteht, hat grundsätzliche Bedeutung. Der Senat hat diese Frage bislang offengelassen (vgl. , SchiedsVZ 2018, 318 [juris Rn. 26]; Beschluss vom - I ZB 90/18, SchiedsVZ 2020, 46 [juris Rn. 46]; Beschluss vom - I ZB 21/21, SchiedsVZ 2022, 228 [juris Rn. 84]).

16bb) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwiderung der Antragsgegner fehlt es nicht an der erforderlichen Beschwer der Antragstellerin.

17Für die Zulässigkeit des Rechtsmittels eines Beklagten bedarf es der materiellen Beschwer. Die angefochtene Entscheidung muss ihrem Inhalt nach für die beklagte Partei nachteilig sein (vgl. , NJW-RR 2015, 1203 [juris Rn. 8] mwN). Hinsichtlich des von den Antragsgegnern vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht gestellten Hilfsantrags befand sich die Antragstellerin in der einer beklagten Partei vergleichbaren Rolle. Die Zurückverweisung an das bisherige Schiedsgericht stellt sich für sie auch inhaltlich nachteilig dar, weil dem Schiedsgericht nach den Feststellungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts bei seiner Entscheidung Verfahrensfehler zu Lasten der Antragstellerin unterlaufen sind, von denen diese behauptet, sie rechtfertigten eine Einstufung des Falls als "nicht geeignet" im Sinn des § 1059 Abs. 4 ZPO. Ob die festgestellten Verfahrensfehler tatsächlich so gravierend sind, dass sie einer Zurückverweisung entgegenstehen, ist dagegen eine Frage der Begründetheit.

182. Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Begründung, mit der das Bayerische Oberste Landesgericht den Streitfall als für eine Zurückverweisung an das Schiedsgericht geeignet erachtet hat, hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

19a) Das Bayerische Oberste Landesgericht hat angenommen, für eine Zurückverweisung spreche, dass sich das Schiedsgericht mit dem komplexen Sachverhalt bereits intensiv befasst habe. Die beanstandeten einzelnen Verstöße belegten nicht, dass es sich insgesamt nicht ausreichend in den Streitstoff eingearbeitet habe. Die Zurückverweisung sei auch nicht nur auf Ausnahmefälle beschränkt. Sie komme zwar nicht in Betracht, wenn eine augenfällige, gravierende Verletzung des rechtlichen Gehörs einer Partei vorliege und anzunehmen sei, dass das Schiedsgericht bereits in einer Weise festgelegt sei, dass realistisch keine Änderung seiner Entscheidung bei einer Neubefassung erwartet werden könne. Ein derartiger Verstoß sei aber nicht zu erkennen. Vor dem Hintergrund der Komplexität des Falls erschienen die festgestellten Gehörsrechtsverletzungen nicht, wie von der Antragstellerin geltend gemacht, als bewusste Außerachtlassung von Parteivortrag. Es liege näher, dass das Schiedsgericht in Anbetracht der Stofffülle vereinzelt die Übersicht verloren habe, was auch für die nicht konsequente Durchhaltung der zu Beweislast und Beweismaß aufgestellten Maßstäbe gelten dürfte. Es gebe keinen Grund für die Annahme, dass das Schiedsgericht nicht bereit sein könnte, sich unter Beachtung der Ausführungen in der Aufhebungsentscheidung unvoreingenommen und ergebnisoffen erneut mit den Fragen der Auslegung von Nr. 4.3 SPA und der Kausalität einer etwa angenommenen Pflichtverletzung der Antragstellerin für das Ausbleiben eines Milestone Events nach den vom Schiedsgericht aufgestellten Maßstäben zu Beweislast und Beweismaß auseinanderzusetzen. Soweit der Bundesgerichtshof bislang offengelassen habe, ob jede Gehörsrechtsverletzung einer Zurückverweisung entgegenstehe, ließe eine solch weite Einschränkung der Geeignetheit im Sinn des § 1059 Abs. 4 ZPO dem vom Gesetzgeber geschaffenen Instrument, im Interesse der Prozessökonomie das Verfahren an das Schiedsgericht zurückzuverweisen, einen zu schmalen Anwendungsbereich.

20Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

21b) Gegen einen Schiedsspruch kann nach § 1059 Abs. 1 ZPO nur der Antrag auf gerichtliche Aufhebung nach den Absätzen 2 und 3 gestellt werden. § 1059 Abs. 2 ZPO nennt die Aufhebungsgründe. Nach § 1059 Abs. 4 ZPO kann das Gericht in geeigneten Fällen auf Antrag einer Partei unter Aufhebung des Schiedsspruchs die Sache an das Schiedsgericht zurückverweisen.

22Eine Eignung im Sinn des § 1059 Abs. 4 ZPO kommt von vornherein nur in Betracht, wenn der festgestellte Aufhebungsgrund einen Mangel des Schiedsverfahrens begründet, der durch eine Zurückverweisung an das Schiedsgericht behoben werden kann (vgl. Spohnheimer, Gestaltungsfreiheit bei antezipiertem Legalanerkenntnis des Schiedsspruchs, 2010, S. 436; Nordmeier in Thomas/Putzo, ZPO, 46. Aufl., § 1059 Rn. 21; Schütze in Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl., § 1059 Rn. 94; OLG Düsseldorf, SchiedsVZ 2008, 156 [juris Rn. 125]; OLG Frankfurt, Beschluss vom - 26 Sch 4/10, juris Rn. 48). Ist das nicht der Fall, scheidet eine Zurückverweisung aus. § 1059 Abs. 4 ZPO ist mithin nicht anwendbar, wenn im Aufhebungsverfahren die fehlende subjektive oder objektive Schiedsfähigkeit (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a Fall 1 ZPO, § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a ZPO) oder die mangelnde Schiedsbindung (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a Fall 2 ZPO, § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c Halbsatz 1 ZPO) festgestellt worden ist (Wolff, SchiedsVZ 2007, 254 f.; Wighardt, SchiedsVZ 2010, 252, 254 f.). Diese Aufhebungsgründe stehen der Durchführung eines Schiedsverfahrens entgegen, weil es bereits an der Legitimation des Schiedsgerichts fehlt (vgl. Spohnheimer aaO S. 436; zum nachträglichen Entfall der schiedsrichterlichen Entscheidungsbefugnis vgl. Wolff, SchiedsVZ 2007, 254, 255).

23In allen anderen Fällen ist eine Zurückverweisung nach § 1059 Abs. 4 ZPO grundsätzlich möglich (vgl. Wighardt, SchiedsVZ 2010, 252, 255). Insbesondere begründet die Aufhebung des Schiedsspruchs als solche keine Ungeeignetheit zur Zurückverweisung (vgl. Wilhelmi, SchiedsVZ 2020, 30, 34), etwa weil der Aufhebungsgrund die Vertrauensunwürdigkeit des Schiedsgerichts indizierte (vgl. Wighardt, Rückverweisung des Schiedsspruchs an das Schiedsgericht, 2013, S. 107). Eine Zurückverweisung kommt deshalb in Betracht bei Gehörsmängeln (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b ZPO), Prozessmängeln (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO), einer nur teilweisen und abtrennbaren Kompetenzüberschreitung (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c Halbsatz 2 ZPO) sowie bei Verstößen gegen den ordre public (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO; dazu gehört auch die Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs, vgl. BGH, SchiedsVZ 2018, 318 [juris Rn. 14]; zur Überschneidung von § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b ZPO und § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO vgl. MünchKomm.ZPO/Münch, 6. Aufl., § 1059 Rn. 27).

24c) Einer Zurückverweisung an das Schiedsgericht steht entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde der Antragstellerin deshalb nicht von vornherein die Feststellung im Aufhebungsverfahren entgegen, der Schiedsspruch beruhe auf Gehörsrechtsverletzungen des Schiedsgerichts (und damit auch auf einem Verstoß gegen den ordre public). Die Regelung des § 1059 Abs. 4 ZPO ist insbesondere nicht dahingehend einschränkend auszulegen, dass jede Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG einer Zurückverweisung an das Schiedsgericht entgegensteht (so auch Voit in Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl., § 1059 Rn. 41; Schlosser in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 1059 Rn. 59; Spohnheimer aaO S. 436; OLG Düsseldorf, SchiedsVZ 2008, 156 [juris Rn. 127 bis 130]; OLG Köln, SchiedsVZ 2012, 161 [juris Rn. 66 bis 75]; zur Rückverweisung nach Art. 34 Abs. 4 UNCITRAL-Modellgesetz vgl. Wighardt aaO S. 95 bis 98, der die Gehörsrechtsverletzung als "klassische[n] Anwendungsfall" für eine Rückverweisung sieht).

25aa) Der Wortlaut der Vorschrift des § 1059 Abs. 4 ZPO, der als Voraussetzung für eine Zurückverweisung allein die Geeignetheit des Falls sowie den Antrag (nur) einer Partei nennt, bietet keinen Anhaltspunkt für eine solche Auslegung. Hätte der Gesetzgeber die Fälle, in denen die Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem dem ordre public widersprechenden Ergebnis führt, wegen der Gewichtigkeit dieses - von Amts wegen zu prüfenden - Aufhebungsgrunds, oder das Vorliegen anderer Aufhebungsgründe per se als ungeeignet für eine Zurückverweisung erachtet, hätte er diese Aufhebungsgründe ausdrücklich ausschließen oder die Möglichkeit der Zurückverweisung auf bestimmte Aufhebungsgründe beschränken können (zu Art. 34 Abs. 4 UNCITRAL-Modellgesetz vgl. Calavros, Das UNCITRAL-Modellgesetz über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit, 1988, S. 164; zu einer Verknüpfung des Art. 34 Abs. 4 UNCITRAL-Modellgesetz mit den Aufhebungsgründen de lege ferenda vgl. Wighardt aaO S. 134 bis 137).

26Die Rechtsbeschwerdeerwiderung der Antragsgegner weist zudem zutreffend darauf hin, dass wegen des Verbots der révision au fond und der mithin begrenzten Kontrolle von Schiedssprüchen durch die staatlichen Gerichte von vornherein nur schwerwiegende Mängel des Schiedsspruchs oder des Schiedsverfahrens zur Aufhebung führen können. Dessen ungeachtet hat sich der Gesetzgeber für die Möglichkeit der Zurückverweisung an das Schiedsgericht in geeigneten Fällen entschieden.

27bb) Auch die Begründung für die im Zuge der Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts durch Gesetz vom (BGBl. I S. 3224) in § 1059 Abs. 4 ZPO eingeführte Möglichkeit einer Zurückverweisung an das Schiedsgericht spricht nicht für die Auffassung der Rechtsbeschwerde der Antragstellerin. Danach hat das Schiedsgericht bei einer Zurückverweisung unter Beachtung der Gründe, welche für die Aufhebung des Schiedsspruchs maßgebend waren, einen erneuten Schiedsspruch zu fällen. Die Gesetzesbegründung geht außerdem davon aus, dass Aufhebungsgründe für den erneuten Schiedsspruch in aller Regel nicht mehr vorliegen werden (Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts, BT­Drucks. 13/5274, S. 60).

28Die Einfügung des § 1059 Abs. 4 ZPO beruhte danach ersichtlich auf der Annahme, das (ursprüngliche) Schiedsgericht werde seine Fehler aus dem ersten Schiedsverfahren, einschließlich möglicher Verstöße gegen den ordre public, nach einer Zurückverweisung nicht wiederholen. Das entspricht der gesetzlichen Wertung für das Verfahren vor den staatlichen Gerichten. Sowohl im Rahmen des Anhörungsrügeverfahrens nach § 321a ZPO zum iudex a quo als auch bei der Zurückverweisung wegen einer Gehörsrechtsverletzung nach § 544 Abs. 9 ZPO und der Zurückverweisung gemäß § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO geht das Gesetz davon aus, dass der zuvor mit der Sache befasste Spruchkörper das Gehörsrecht bei erneuter Befassung wahren und (Verfahrens-)Fehler nicht wiederholen wird. Für eine abweichende Behandlung der Schiedsgerichtsbarkeit, die ihrer Funktion und Wirkung nach materielle Rechtsprechung ist (, SchiedsVZ 2018, 271 [juris Rn. 15]; vgl. auch BeckOK.ZPO/Baumann aaO § 1025 Rn. 5; MünchKomm.ZPO/Münch aaO Vorbemerkung zu § 1025 Rn. 7), gibt es im Grundsatz keine Veranlassung (vgl. Wolff, SchiedsVZ 2007, 254, 257; Spohnheimer aaO S. 437). Das gilt unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung trotz des Umstands, dass Schiedsgerichte nur einer faktischen, nicht aber einer rechtlichen Bindung (vgl. § 563 Abs. 2 ZPO) an die Beurteilung des staatlichen Gerichts bei der Aufhebung des Schiedsspruchs unterliegen (vgl. BeckOK.ZPO/Wilske/Markert aaO § 1059 Rn. 78; Schlosser in Stein/Jonas aaO § 1059 Rn. 60).

29Diese Stellung der Schiedsgerichtsbarkeit verkennt die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin, wenn sie meint, das Amt des Schiedsrichters sei nicht mit dem eines staatlichen Richters vergleichbar und ein Eigeninteresse des Schiedsgerichts, dass der (neue) Schiedsspruch zu demselben Ergebnis wie der erste Schiedsspruch komme, könne nicht ausgeschlossen werden. Auch ihre Annahme, Gehörsrechtsverletzungen eines Schiedsgerichts zeigten, dass es nicht in der Lage oder nicht willens sei, auf Grundlage der als wesentlich anerkannten Verfahrensgrundsätze eine Entscheidung zu treffen, ist unvereinbar mit der Rechtspflegefunktion der Schiedsgerichte und dem Schiedsverfahren als äquivalentem Substitut zum staatlichen Gerichtsverfahren (vgl. BeckOK.ZPO/Baumann aaO § 1025 Rn. 5).

30cc) Eine am Sinn und Zweck der Vorschrift des § 1059 Abs. 4 ZPO orientierte Auslegung steht einer einschränkenden Anwendung bei Gehörsrechtsverletzungen durch das Schiedsgericht entgegen. Maßgebliches Ziel der Zurückverweisung an das Schiedsgericht ist die Prozessökonomie. Das Verfahren nach § 1059 Abs. 4 ZPO ermöglicht eine zeit- und kostengünstige Erledigung des Rechtsstreits, weil weder das Schiedsgericht neu gebildet noch - regelmäßig - das Schiedsverfahren vollständig neu durchgeführt werden muss (vgl. Wolff, SchiedsVZ 2007, 254, 255; Wighardt, SchiedsVZ 2010, 252, 255). Diesem Ziel stünde eine Auslegung der Vorschrift entgegen, die eine Zurückverweisung gerade bei den im Aufhebungsverfahren regelmäßig gerügten Gehörsrechtsverletzungen von vornherein ausschlösse.

31dd) Auch systematische Überlegungen führen nicht zu der von der Rechtsbeschwerde der Antragstellerin befürworteten Auslegung. Entgegen ihrer Auffassung handelt es sich bei § 1059 Abs. 4 ZPO nicht um eine Ausnahmeregelung (aA Schütze in Wieczorek/Schütze aaO § 1059 Rn. 95; Wighardt, SchiedsVZ 2010, 252, 255). Aus § 1059 Abs. 5 ZPO, wonach die Aufhebung des Schiedsspruchs im Zweifel zur Folge hat, dass wegen des Streitgegenstands die Schiedsvereinbarung wiederauflebt, ergibt sich nichts anderes. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber lediglich klargestellt, dass mit der Aufhebung eines Schiedsspruchs nicht - wie vor der Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts (zu § 1041 ZPO aF vgl. RG, Urteil vom - VII 529/30, RGZ 133, 16, 19; Schütze in Wieczorek/Schütze aaO § 1059 Rn. 91; kritisch dazu Schlosser, ZZP 1979, 147, 150) - die staatliche Gerichtsbarkeit ihre gesetzliche Entscheidungskompetenz wiedererlangt, sondern regelmäßig das Wiederaufleben der schiedsgerichtlichen Entscheidungskompetenz dem Willen der Parteien entspricht (vgl. BT-Drucks. 13/5274, S. 60; Voit in Musielak/Voit aaO § 1059 Rn. 43). § 1059 Abs. 5 ZPO regelt allein die Abgrenzung der Entscheidungskompetenz zwischen Schiedsgerichtsbarkeit und staatlicher Gerichtsbarkeit, trifft aber keine Aussage dazu, welches Schiedsgericht - das zuvor mit dem Verfahren befasste oder ein neu zu bildendes Schiedsgericht - zur Entscheidung berufen ist. Diese Frage hängt vielmehr allein davon ab, ob die Sache - auf Antrag (mindestens) einer Partei - nach § 1059 Abs. 4 ZPO unter Aufhebung des Schiedsspruchs an das Schiedsgericht zurückverwiesen wird. Damit korrespondiert die Regelung in § 1056 Abs. 3 ZPO, die das regelmäßige Ende des Schiedsrichteramts mit der Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens gemäß § 1056 Abs. 1 und 2 ZPO unter den Vorbehalt einer Entscheidung nach § 1059 Abs. 4 ZPO stellt (vgl. Spohnheimer aaO S. 435).

32d) Die Zurückverweisung nach § 1059 Abs. 4 ZPO hängt damit allein von der Eignung des konkreten Falls ab. Diese Entscheidung obliegt in erster Linie dem zuständigen staatlichen Gericht.

33aa) Bei der Beurteilung der Frage, ob der Fall sich für eine Zurückverweisung eignet, räumt § 1059 Abs. 4 ZPO dem Gericht ein Ermessen ein ("kann", vgl. MünchKomm.ZPO/Münch aaO § 1059 Rn. 91). Dieses Ermessen kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur darauf überprüft werden, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten oder ob Ermessensfehler gegeben sind. Dabei ist zu fragen, ob alle wesentlichen Umstände rechtsfehlerfrei gewürdigt worden sind und das zuständige Gericht von dem Ermessen gemäß dem Gesetzeszweck Gebrauch gemacht hat (zu § 148 ZPO vgl. , NJW 2025, 1421 [juris Rn. 25]; zu § 890 ZPO vgl. , NJW 2021, 1098 [juris Rn. 41]).

34bb) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde der Antragstellerin war das Ermessen des Bayerischen Obersten Landesgerichts nicht bereits aufgrund des Widerspruchs der Antragstellerin dahingehend gebunden, dass eine Zurückverweisung abzulehnen war (vgl. Voit in Musielak/Voit aaO § 1059 Rn. 41; Zöller/Althammer, ZPO, 36. Aufl., § 1059 Rn. 98; Spohnheimer aaO S. 438; einschränkend Winter/Sitter in Prütting/Gehrlein, ZPO, 17. Aufl., § 1059 Rn. 86; aA Schütze in Schütze/Thümmel, Schiedsgericht und Schiedsverfahren, 7. Aufl., § 16 Rn. 48; Schütze in Wieczorek/Schütze aaO § 1059 Rn. 94; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 25 Rn. 19 f.). Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin weist selbst darauf hin, dass das Gesetz gerade keinen übereinstimmenden Antrag verlangt; der Antrag einer Partei reicht aus. Wäre bei jedem Widerspruch der anderen Partei eine Zurückverweisung ohne Weiteres ausgeschlossen, drohte die vom Gesetzgeber explizit an einen (nur) einseitigen Antrag gebundene Möglichkeit der Zurückverweisung leerzulaufen (vgl. Spohnheimer aaO S. 438). Die Begründung für den Widerspruch gegen eine Zurückverweisung ist vom Gericht jedoch im Rahmen seiner Ermessensentscheidung zu berücksichtigen.

35cc) Als Ergebnis einer typisierten Ermessensausübung im Rahmen der Entscheidung nach § 1059 Abs. 4 ZPO scheidet eine Zurückverweisung jedenfalls bei schwerwiegenden Verfahrensfehlern, vor allem bei einer augenfälligen, gravierenden Verletzung des rechtlichen Gehörs einer Partei aus (vgl. BGH, SchiedsVZ 2020, 46 [juris Rn. 46]; OLG Frankfurt, Beschluss vom - 26 Sch 16/21, juris Rn. 85). Schwerwiegende Rechtsverstöße dieser Art führen typischerweise zu Zweifeln an der Unvoreingenommenheit des Schiedsgerichts und begründen konkrete Anhaltspunkte für die Erwartung, das Schiedsgericht werde das Verfahren nicht mehr mit der notwendigen Objektivität führen (vgl. Wighardt aaO S. 108; vgl. auch OLG München, NJW 2007, 2129 [juris Rn. 20]; OLG Düsseldorf, SchiedsVZ 2008, 156 [juris Rn. 127 bis 130]).

36Von einer solchen schwerwiegenden Gehörsrechtsverletzung kann danach insbesondere auszugehen sein, wenn eine Partei im wiedereröffneten Schiedsverfahren (einen) Schiedsrichter, im Hinblick auf mögliche Bedenken gegen die Unparteilichkeit (BGH, SchiedsVZ 2020, 46 [juris Rn. 46]), erfolgreich gemäß § 1036 Abs. 2 ZPO ablehnen oder nach § 1038 Abs. 1 Satz 2 ZPO eine Entscheidung über die Beendigung des Amtes als Schiedsrichter beantragen könnte. Liegen Gründe für die Beendigung eines noch fortdauernden Schiedsrichteramts vor, stehen diese in gleichem Maße einer Verlängerung des Schiedsrichteramts durch Zurückverweisung (§ 1056 Abs. 3 ZPO) entgegen. Zudem kann durch die im wiedereröffneten Verfahren nach erfolgreicher Ablehnung erforderliche Neubestellung eines Schiedsrichters die mit § 1059 Abs. 4 ZPO bezweckte Prozessökonomie nicht mehr erreicht werden (Wolff, SchiedsVZ 2007, 254, 257 f.; vgl. auch Wighardt, SchiedsVZ 2010, 252, 255; Schlosser in Stein/Jonas aaO § 1059 Rn. 59; Zöller/Geimer, ZPO, 33. Aufl., § 1059 Rn. 89).

37e) Bei der gebotenen eingeschränkten Überprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren erweist sich die Beurteilung des konkreten Falls durch das Bayerische Oberste Landesgericht als frei von Rechtsfehlern. Es hat für den konkreten Einzelfall eine der Zurückverweisung entgegenstehende schwerwiegende Gehörsrechtsverletzung verneint. Ermessensfehler werden von der Rechtsbeschwerde der Antragstellerin weder aufgezeigt noch sind solche ersichtlich.

38aa) Soweit die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin auf eine Häufung von Gehörsrechtsverletzungen des Schiedsgerichts verweist, hat das Bayerische Oberste Landesgericht diesen Umstand gewürdigt, ist aber im Streitfall zu einem von der Ansicht der Rechtsbeschwerde abweichenden Ergebnis gekommen. Das begründet keinen Ermessenfehler des Gerichts. Mehrfache Verstöße gegen den Anspruch aus Art. 103 Abs. 1 GG können zwar für eine augenfällige und gravierende Gehörsrechtsverletzung und damit gegen eine Zurückverweisung sprechen; ein eindeutiges Indiz sind sie aber nicht.

39bb) Der Umstand, dass das Bayerische Oberste Landesgericht - Vortrag der Antragstellerin aufgreifend - eine bewusste Außerachtlassung von Parteivortrag durch das Schiedsgericht verneint hat, stellt sich ebenfalls nicht als ermessensfehlerhaft dar. Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin weist zwar zutreffend darauf hin, dass Gehörsrechtsverletzungen keinen Vorsatz erfordern. Ist aber von einer vorsätzlichen Verletzung des Verfahrensgrundrechts auszugehen, kann dies regelmäßig Zweifel an der Unparteilichkeit des Schiedsgerichts begründen, die einer Anwendung des § 1059 Abs. 4 ZPO entgegenstehen können.

40cc) Das Bayerische Oberste Landesgericht ist auch ohne Ermessenfehler davon ausgegangen, die festgestellten Gehörsrechtsverletzungen führten im Streitfall nicht zu einer fehlenden Unvoreingenommenheit und Ergebnisoffenheit des Schiedsgerichts im wiedereröffneten Schiedsverfahren. Dabei hat es inzident die Frage verneint, ob es Anhaltspunkte für einen erfolgreichen Ablehnungsantrag gibt, was einer Zurückverweisung entgegenstehen kann (siehe oben Rn. 36).

41f) Die Auffassung der Rechtsbeschwerde der Antragstellerin, die vom Bayerischen Obersten Landesgericht nicht beschiedenen Aufhebungsgründe stünden bei einer Gesamtschau der Zurückverweisung entgegen, bleibt ebenfalls ohne Erfolg.

42aa) Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin rügt, sie habe geltend gemacht, bei dem Schiedsspruch handele es sich außerdem um eine unzulässige Überraschungsentscheidung, die zudem gegen das Willkürverbot verstoße. Diese Verfahrensfehler habe sie gerade auch als Einwand gegen die Zurückverweisung angeführt und dargelegt, jedenfalls die Existenz mehrerer Aufhebungsgründe unterstreiche, dass der Schiedsspruch an besonders augenfälligen und gravierenden Mängeln leide. Das Schiedsgericht habe ein bestimmtes Ergebnis erzielen wollen, weshalb zu befürchten sei, dass es dem Verfahren bei einer zweiten Befassung nicht offen gegenüberstehe. Das Bayerische Oberste Landesgericht habe unter Außerachtlassung dieses Vortrags diese weiteren Aufhebungsgründe bei der Abwägung nach § 1059 Abs. 4 ZPO nicht berücksichtigt.

43bb) Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob und inwieweit für die Ermessensentscheidung im Rahmen des § 1059 Abs. 4 ZPO allen geltend gemachten Aufhebungsgründen nachzugehen ist. Die Rechtsbeschwerdeerwiderung der Antragsgegner weist insofern auf die Gefahr einer - für die Aufhebung des Schiedsspruchs selbst mangels Entscheidungserheblichkeit nicht erforderlichen - Ausdehnung des Prüfungsumfangs im Aufhebungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren hin, die dem Gebot der von der Regelung des § 1059 Abs. 4 ZPO auch angestrebten Prozessökonomie diametral widerspreche.

44Im Streitfall kommt es auf diese Frage nicht an, weil die weiteren von der Antragstellerin geltend gemachten Aufhebungsgründe nicht über die vom Bayerischen Obersten Landesgericht festgestellten und im Rahmen seiner Entscheidung über die Zurückverweisung an das Schiedsgericht berücksichtigten Aufhebungsgründe hinausgehen.

45(1) Soweit die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin auf Vortrag verweist, mit dem sie den Schiedsspruch als unzulässige Überraschungsentscheidung und als willkürlich gerügt habe, geht es dabei jeweils um die vom Bayerischen Obersten Landesgericht in anderem Zusammenhang festgestellte Widersprüchlichkeit des vom Schiedsgericht aufgestellten Kausalitätsmaßstabs einerseits und des von ihm angewendeten Kausalitätsmaßstabs andererseits. Die Gehörsrüge unter dem Aspekt einer Überraschungsentscheidung hat das Bayerische Oberste Landesgericht ausdrücklich aus diesem Grund dahinstehen lassen. Die Willkürrüge geht ebenfalls nicht über den gerügten Widerspruch im Rahmen der Kausalitätsprüfung hinaus, weshalb das Gericht auch insofern auf die bereits festgestellten Aufhebungsgründe verwiesen hat ( e, juris Rn. 87 und 89).

46(2) Der von der Rechtsbeschwerde der Antragstellerin in Bezug genommene Vortrag zur Begründung des Widerspruchs gegen die Zurückverweisung beschränkt sich ebenfalls auf ihre im Aufhebungsverfahren vom Bayerischen Obersten Landesgericht beschiedenen Rügen, die das Gericht im Rahmen seiner Entscheidung nach § 1059 Abs. 4 ZPO in Erwägung gezogen hat. Insbesondere hat es die festgestellte Widersprüchlichkeit des Schiedsspruchs hinsichtlich der Kausalitätsprüfung im Rahmen der Geeignetheitsprüfung des § 1059 Abs. 4 ZPO ausdrücklich adressiert. Der Umstand, dass es die nicht konsequente Durchhaltung der zu Beweislast und Beweismaß aufgestellten Maßstäbe als in Anbetracht der Stofffülle nicht gravierenden Fehler angesehen und insofern auch die von der Antragstellerin befürchtete Voreingenommenheit des Schiedsgerichts verneint hat (vgl.  e, juris Rn. 101), lässt keinen Ermessensfehler erkennen.

47(3) Da ihre weiteren Rügen mithin nicht über die vom Bayerischen Obersten Landesgericht beschiedenen Rügen hinausgehen, fehlt es entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde der Antragstellerin auch nicht an einer Gesamtabwägung der festgestellten Aufhebungsgründe im Rahmen der Ermessensentscheidung über die Zurückverweisung gemäß § 1059 Abs. 4 ZPO.

48V. Von einer weitergehenden Begründung der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird abgesehen (§ 577 Abs. 6 Satz 2, § 564 Satz 1 ZPO). Der Senat hat die weiteren von der Antragstellerin erhobenen Rügen von Verfahrensmängeln geprüft, jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Im Übrigen wäre eine Begründung nicht geeignet, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).

49VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO (zu beiderseitigen erfolglosen Rechtsmitteln vgl. MünchKomm.ZPO/Schulz aaO § 97 Rn. 11; BeckOK.ZPO/Jaspersen aaO § 97 Rn. 15).

50VII. Der Wert des Beschwerdegegenstands ist auf 30 Millionen € festzusetzen.

51Der Wert des von den Antragsgegnern mit ihrer Rechtsbeschwerde weiterverfolgten Vollstreckbarerklärungsantrags richtet sich nach dem ihnen vom Schiedsgericht zugesprochenen Betrag in Höhe von 46.428.397,04 USD (vgl. , SchiedsVZ 2025, 199 [juris Rn. 68]). Für die Wertberechnung ist gemäß §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG auf den Wechselkurs bei Eingang der Rechtsbeschwerde der Antragsgegner am abzustellen (vgl. BGH, SchiedsVZ 2025, 199 [juris Rn. 69] mwN). Das ergibt einen Wert von 39.603.422,67 €.

52Nach § 39 Abs. 2 GKG beträgt der Streitwert allerdings höchstens 30 Millionen €, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist. Erreicht bereits einer von mehreren Streitgegenständen den Höchstwert, führt die Zusammenrechnung nach § 39 Abs. 1 GKG zu keiner Erhöhung (, juris Rn. 151).

53Dem Unterliegen der Antragstellerin im Rechtsbeschwerdeverfahren ist deshalb durch Bildung eines fiktiven Streitwerts Rechnung zu tragen (vgl. , NJW-RR 2023, 1242 [juris Rn. 32]; Beschluss vom - I ZB 20/25, juris Rn. 55). Den dafür maßgeblichen Wert der Entscheidung gemäß § 1059 Abs. 4 ZPO setzt der Senat nach § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO auf ein Fünftel des Hauptsachewerts fest. Die Entscheidung nach § 1059 Abs. 4 ZPO ist unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Konsequenzen keine bloße Folgeentscheidung, die den Wert des Aufhebungsverfahrens nicht erhöht (aA OLG Düsseldorf, SchiedsVZ 2008, 156 [juris Rn. 133]; , juris Rn. 43; OLG Köln, SchiedsVZ 2012, 161 [juris Rn. 77]).

Koch                              Löffler                              Schwonke

               Schmaltz                              Wille

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:181225BIZB42.25.0

Fundstelle(n):
JAAAK-07916