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Das nationale Umsatzsteuerrecht 2025
Fünf BFH-Entscheidungen, deren Kenntnis sich für die Praxis lohnt
Unter anderem getrieben von den Entwicklungen des Umsatzsteuerrechts auf EU-Ebene – vor allem durch Rechtsprechung des EuGH und EuG – ist im Jahr 2025 wieder einmal eine Vielzahl von praxisrelevanten höchstrichterlichen Entscheidungen vom BFH veröffentlicht worden. In Anknüpfung an den Beitrag des Verfassers zu ausgewählten im Jahr 2024 veröffentlichten BFH-Entscheidungen sollen in diesem Beitrag fünf besonders kennenswerte Entscheidungen des BFH, die 2025 veröffentlicht worden sind, komprimiert vorgestellt werden.
Welche Dauerbrennerthemen sind in der umsatzsteuerlichen BFH-Rechtsprechung 2025 behandelt worden?
Weshalb ist die BFH-Entscheidung vom - XI R 17/22 besonders bemerkenswert?
Welche Änderungen ergeben sich beim BFH in der Geschäftsverteilung in Umsatzsteuersachen künftig?
I. Änderung der Bemessungsgrundlage bei strafrechtlicher Vermögensabschöpfung
1. Sachverhalt
Der Kläger ist Diplom-Ingenieur und war in leitender Funktion bei verschiedenen Immobilienwirtschaftsunternehmen tätig. Im Zuge dessen hatte er bei größeren Instandhaltungsprojekten entsprechende Budget- und Auftragshoheit, die er dergestalt ausnutzte, dass er Aufträge vordergründig an Bauunternehmen vergab, die „Schmiergelder“ an ihn zahlten.
Dies wurde aufgedeckt, so dass Ermittlungen wegen Bestechlichkeit im Geschäftsverkehr sowie Steuerhinterziehung (Einkommen- und Umsatzsteuer) erfolgten und infolgedessen während der Ermittlungen zunächst ein Vermögensarrest angeordnet worden ist und im Anschluss im Rahmen der strafgerichtlichen Verurteilung die finale Einziehung des aus der Tat Erlangten zugunsten der Staatskasse i. S. der §§ 73 ff. StGB.
2. Rechtsproblem
Umsatzsteuerlich stellte sich nunmehr im Einspruchs-, Klage- und abschließenden Revisionsverfahren die Frage, ob die aus strafbarem Handeln erlangten Vorteile („Schmiergelder“) für die Beauftragung der Umsatzsteuer unterliegen und ob in dem Fall die Einziehung der Taterträge zur Änderung der Bemessungsgrundlage i. S. des § 17 UStG führt.