Vorsteuervergütung; Frage der Zusammenfassung von Rechnungen in einer Antragsposition (in einem Datensatz) als wirksame Antragstellung;
Vereinbarkeit der nationalen Regelung mit Unionsrecht
Leitsatz
1. Der Senat hat Zweifel, ob sich die Versagung des Vergütungsanspruchs nach den nationalen Rechtsgrundlagen mit Unionsrecht
vereinbaren lässt. Es erscheint zweifelhaft, ob die formalen Anforderungen im Hinblick auf die nach amtlichem Datensatz zu
übermittelnden Angaben für jede einzelne Rechnung, aus der der Vorsteuervergütungsanspruch abgeleitet wird, mit den unionsrechtlichen
Vorgaben nach der RL 2006/112/EG und der RL 2008/9/EG, auf der die Regelungen in § 18 Abs. 9 UStG in Verbindung mit § 61 UStDV
beruhen, vereinbar sind.
2. Es ist fraglich, ob der Wortlaut der RL 2008/9/EG in Art. 7 („elektronischer Erstattungsantrag”) und Art. 8 Abs. 2 („Angaben
für jede Rechnung”) es zulässt, dass der Mitgliedstaat der Erstattung die Angaben zu jeder einzelnen Rechnung in einem „amtlich
vorgeschriebenem Datensatz”, wie es das nationale Recht (vgl. § 61 Abs. 1 Satz 1 UStDV) im Ausgangssachverhalt vorsieht, verlangen
kann und einen Antrag, der diesen Anforderungen nicht genügt, als unwirksam ansehen kann. Insoweit bestehen zwar keine Zweifel
an dem grundsätzlichen Erfordernis, einen elektronischen Vergütungsantrag über das vorgegebene Portal einzureichen. Jedoch
ist fraglich, welche Anforderung an die Übermittlung der Rechnungsangaben zu stellen sind.