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BSG Urteil v. - B 7 AS 7/24 R

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Rücknahme der Leistungsbewilligung und Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen - anfängliche Rechtswidrigkeit - Leistungsausschluss - Bezug einer russischen Altersrente - Erfüllungsfiktion - Erstattungsanspruch des unzuständigen Grundsicherungsträgers gegen den zuständigen Sozialhilfeträger - Kenntnis des Sozialhilfeträgers vom Vorliegen seiner Leistungspflicht - Optionskommune

Gesetze: § 45 Abs 1 SGB 10, § 45 Abs 2 S 1 SGB 10, § 45 Abs 2 S 3 Nr 2 SGB 10, § 50 Abs 1 S 1 SGB 10, § 7 Abs 4 S 1 SGB 2, § 6a SGB 2, § 27 SGB 12, §§ 27ff SGB 12, § 107 Abs 1 SGB 10, § 105 Abs 1 S 1 SGB 10, § 105 Abs 3 SGB 10

Instanzenzug: SG Altenburg Az: S 30 AS 470/14 Urteilvorgehend Thüringer Landessozialgericht Az: L 7 AS 958/20 Urteil

Tatbestand

1Die Beteiligten streiten über die Rücknahme der Bewilligung von Alg II für Januar bis Juni 2006 und die Erstattung von rund 2800 Euro wegen des Bezugs einer russischen Altersrente.

2Die 1949 geborene Klägerin bezieht seit Oktober 2004 vom russischen Rentenfonds eine Altersrente für Frauen ab dem 55. Lebensjahr. Die Rente iHv umgerechnet zunächst etwa 80 Euro monatlich wurde auf ein russisches Sparbuch gezahlt. Im März 2006 erfolgte neben der laufenden Zahlung eine Nachzahlung. Im Januar und April 2006 wurden Zinsen gutgeschrieben.

3Das beklagte Jobcenter ist als Eigenbetrieb eines zugelassenen kommunalen Trägers (zkT) organisiert. Dessen Rechtsträger - eine kreisfreie Stadt - ist zugleich örtlicher Träger der Sozialhilfe. Für die Leistungsbereiche der Grundsicherung für Arbeitsuchende und der Sozialhilfe sind unterschiedliche Sachbearbeiter zuständig.

4Die Klägerin beantragte Ende August 2004 Alg II ab dem . Sie kreuzte im Antragsformular an, sie verfüge über kein Einkommen, auch nicht in Form von Renten. Sie habe keine Sparbücher oä. Bei den Fortzahlungsanträgen gab sie jeweils an, es seien keine Änderungen eingetreten. Der Beklagte bewilligte der Klägerin für Januar bis Juni 2006 Alg II ohne Berücksichtigung von Einkommen iHv monatlich 466,52 Euro.

5Anfang August 2012 bat der Beklagte die Klägerin um Mitteilung, ob sie eine russische Rente erhalte. Die Klägerin teilte den Rentenbezug und die Umstände der Auszahlung mit. Der Beklagte nahm ihr gegenüber nach Anhörung ua den Bewilligungsbescheid für Januar bis Juni 2006 ganz zurück und ordnete die Erstattung von 2799,12 Euro an (Bescheid vom ; Widerspruchsbescheid vom ). Wegen des Bezugs der Altersrente sei die Klägerin von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Auf Vertrauensschutz könne sie sich nicht berufen, weil sie zumindest grob fahrlässig den Bezug der russischen Altersrente im Erstantrag und in den Folgeanträgen nicht angegeben habe.

6Das SG hat den mit der Klage angefochtenen Rücknahme- und Erstattungsbescheid hinsichtlich der Erstattungsverfügung über den Teilbetrag von 2535,66 Euro aufgehoben. Lediglich das nach Berücksichtigung der Rentenzahlungen als Einkommen überzahlte Alg II müsse die Klägerin zurückzahlen. Die Beiladung des Sozialhilfeträgers sei nicht erforderlich, weil der Beklagte als Träger der Sozialhilfe und der Grundsicherung für Arbeitsuchende identisch sei (Urteil vom ). Das LSG hat nach Beiladung des örtlichen Trägers der Sozialhilfe gemäß § 75 Abs 2 SGG die Berufung des Beklagten im Wesentlichen zurückgewiesen (Urteil vom ). Die Bewilligung der Leistungen sei nicht dem Grunde nach rechtswidrig gewesen. Zwar habe die Klägerin wegen des Bezugs der russischen Regelaltersrente keinen Anspruch auf Alg II, aber gegen den örtlichen Träger der Sozialhilfe einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII gehabt. Der Rechtsträger müsse sich als Sozialhilfeträger die Kenntnis seines Jobcenters zurechnen lassen. Entscheidend sei allein, dass sowohl bei Leistungen nach dem SGB II als auch nach dem SGB XII dem Empfänger als Leistungsträger die Stadt gegenüberstehe. Hinsichtlich der Anrechnung der Rente als Einkommen bestehe kein Vertrauensschutz. Die vom LSG vorgenommene Änderung des SG-Urteils beruhte auf einer Anrechnung der Einnahmen nach dem Monatsprinzip.

7Dagegen hat der Beklagte die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung von § 6a Abs 5 SGB II sowie § 107 Abs 1 und § 105 Abs 3 SGB X. Die Vorschriften über die Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander dienten nicht dazu, von einem Leistungsträger rechtswidrig erlangte Sozialleistungen durch nachträgliche Fiktionsregelungen - die Zuständigkeit eines anderen Leistungsträgers betreffend - beim Leistungsempfänger zu belassen.

8Der Beklagte beantragt,die Urteile des Thüringer Landessozialgerichts vom und des Sozialgerichts Altenburg vom abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

9Die Klägerin beantragt,die Revision zurückzuweisen.

Gründe

11Die zulässige Revision des Beklagten ist begründet. Er hat die Bewilligung von Alg II für die Klägerin zu Recht in vollem Umfang zurückgenommen und von ihr die Erstattung der überzahlten Leistungen verlangt.

121. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist neben den vorinstanzlichen Entscheidungen der Bescheid des Beklagten vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom . Mit diesem hat der Beklagte die Bewilligungsentscheidung für die Zeit von Januar bis Juni 2006 zurückgenommen und das deswegen überzahlte Alg II erstattet verlangt.

132. Die Klägerin verfolgt ihr Klagebegehren zutreffend mit der reinen Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 Alt 1 SGG) gegen den Beklagten als Träger der Leistungen nach dem SGB II (dazu a). Dagegen konnte die notwendige Beiladung des örtlichen Trägers der Sozialhilfe keinen Bestand haben (dazu b).

14a) Zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass der Beklagte als Rechtsträger des Jobcenters gemäß § 70 Nr 1 SGG beteiligtenfähig ist. Er hat sein Jobcenter als - grundsätzlich - nicht rechtsfähigen Eigenbetrieb (dazu Korte in Wolff/Bachof/Stober/Kluth, Verwaltungsrecht II, 8. Aufl 2023, § 86 RdNr 27; Schneider in Wurzel/Schraml/Gaß, Rechtspraxis der kommunalen Unternehmen, 4. Aufl 2021, D.1. RdNr 32) organisiert. Dieser ist im sozialgerichtlichen Verfahren einer juristischen Person des öffentlichen Rechts nicht gleichzustellen (vgl § 70 Nr 1 SGG; anders für die als gemeinsame Einrichtung gemäß § 44b SGB II zum Erlass von Verwaltungsakten und Widerspruchsbescheiden befugten Jobcenter - SozR 4-4200 § 37 Nr 5 RdNr 11). Insoweit kommt allein die Beteiligtenfähigkeit des Jobcenters als Behörde gemäß § 70 Nr 3 SGG in Betracht, der voraussetzt, dass deren Beteiligtenfähigkeit durch Landesrecht bestimmt worden ist. An einer solchen landesrechtlichen Bestimmung fehlt es in Thüringen für das sozialgerichtliche Verfahren (zur Prüfung der Prozessvoraussetzungen durch das Revisionsgericht - BSGE 121, 230 = SozR 4-2500 § 139 Nr 8, RdNr 18; zur Befugnis zu Feststellungen zum Landesrecht - juris RdNr 11).

15Allerdings wird der Beklagte in Angelegenheiten des SGB II durch den Werkleiter des Eigenbetriebs vertreten (§ 76 Abs 1 Satz 2 und 3 Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung; vgl Korte in Wolff/Bachof/Stober/Kluth, Verwaltungsrecht II, 8. Aufl 2023, § 86 RdNr 27; zur Trennung der Sachbereiche bei der Beteiligtenstellung schon - BSGE 39, 260, 262 = SozR 3100 § 52 Nr 1 S 2, juris RdNr 13). Schon deswegen ist zwar der für die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II einerseits und der Sozialhilfe andererseits zuständige Rechtsträger identisch, im Prozess aber eine Unterscheidung hinsichtlich der Aufgabenbereiche vorzunehmen. Das gilt unabhängig vom Vorliegen eines sog "In-Sich-Prozesses", weil der Beklagte auch im allein gegen ihn als Leistungsträger nach dem SGB II geführten Prozess durch den Werkleiter und nicht durch den Oberbürgermeister handelt.

16b) Der Senat hat die vom LSG beschlossene notwendige Beiladung nach Anhörung der Beteiligten nur noch als einfache Beiladung aufrechterhalten (vgl zur Aufhebung der Beiladung in der Revisionsinstanz - SozR 1500 § 75 Nr 27). Der Gegenstand des Verfahren rechtfertigt allenfalls eine solche.

17Die für das SGB II zuständigen Senate des BSG haben bereits entschieden, dass die verfahrensrechtliche Stellung eines beteiligten zkT als Leistungsträger nach dem SGB II von derjenigen als Leistungsträger der Sozialhilfe zu unterscheiden ist. Insoweit hat das BSG die Zulässigkeit eines "In-sich-Prozesses" bejaht, der auch das Verhältnis eines Hauptbeteiligten zu einem (notwendig) Beizuladenden betreffen kann und Folgen für die Beteiligtenstellung hat ( - SozR 4-4200 § 7 Nr 48 RdNr 43; zur Beteiligtenfähigkeit im Erstattungsstreit zwischen zwei Behörden eines Rechtsträgers - BSGE 39, 260, 262 = SozR 3100 § 52 Nr 1 S 2, juris RdNr 13; allgemein zur Beteiligtenfähigkeit im In-Sich-Prozess - SozR 4-1500 § 70 Nr 1 RdNr 8, juris RdNr 18). Die Voraussetzungen des "In-sich-Prozesses" sind im Verhältnis zwischen einem zkT und einem Sozialhilfeträger desselben Rechtsträgers aufgrund der in §§ 6a, 6b SGB II (idF der Bekanntmachung vom , BGBl I 850) enthaltenen Maßgaben erfüllt ( - SozR 4-4200 § 7 Nr 48 RdNr 44; - vorgesehen für BSGE und SozR 4-1300 § 105 Nr 11, juris RdNr 18). Die im Fall der rechtlichen Selbständigkeit des Jobcenters eines zkT in der Entscheidung vom bereits herangezogenen Argumente der als besondere Einrichtung zu errichtenden und zu unterhaltenden Organisation (§ 6a Abs 2 Satz 1 Nr 2, Abs 5 SGB II) und der notwendigen Abgrenzung der Haushalte (§ 6b Abs 2 SGB II) gelten unabhängig davon, ob das Jobcenter nach allgemeinen Maßstäben rechtlich selbständig ist oder - wie hier der Eigenbetrieb - gerade nicht. Nicht zuletzt vertritt im Fall der Organisation als Eigenbetrieb der Werkleiter den Rechtsträger in Angelegenheiten des Eigenbetriebs nach außen. Dadurch wird eine Trennung der Aufgaben des Rechtsträgers nach dem jeweiligen Bereich seiner Leistungsverwaltungen sichtbar.

18Der Rechtsprechung zum "In-sich-Prozess" folgend hätte das LSG den örtlichen Träger der Sozialhilfe zu Recht gemäß § 75 Abs 2 Alt 2 SGG beigeladen, wenn die Klägerin im Verfahren zugleich einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII geltend gemacht hätte. In diesem Fall käme die Leistungspflicht des Rechtsträgers des Beklagten als örtlicher Träger der Sozialhilfe in Betracht. Dieser wäre über eine notwendige Beiladung zu beteiligen. Die Klägerin wendet sich aber allein gegen die Rücknahme- und Erstattungsentscheidung des Beklagten.

19An dem Streit hierüber ist der örtliche Träger der Sozialhilfe auch nicht derart als "Dritter" beteiligt, dass die Entscheidung gemäß § 75 Abs 2 Alt 1 SGG auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Wer iS von § 75 Abs 2 Alt 1 SGG notwendig beizuladen ist, wird durch den Streitgegenstand bestimmt. Entscheidend ist die Identität des Streitgegenstands im Verhältnis beider Hauptbeteiligter zu dem Dritten ( - BSGE 124, 98 = SozR 4-3250 § 48 Nr 1, RdNr 25). Merkmal der Notwendigkeit einheitlicher Entscheidung ist, dass die Entscheidung nicht getroffen werden kann, ohne dass dadurch gleichzeitig und unmittelbar Rechte Dritter gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert oder aufgehoben werden (B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 75 RdNr 10; Prange in jurisPK-SGB X, 3. Aufl 2023, § 105 RdNr 20, Stand ; vgl auch - juris). Daran fehlt es hier. Die Frage, ob und in welchem Umfang der Beklagte die Bewilligungsbescheide über Alg II zurücknehmen durfte, ist von verschiedenen Faktoren formell- und materiell-rechtlicher Art abhängig (zB Anhörung, Vertrauensschutz, Einhaltung von Fristen), die in keiner Verbindung mit einem Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt stehen. Daher hat eine Entscheidung des Senats auch keine unmittelbaren rechtlichen Auswirkungen im Verhältnis zwischen dem beigeladenen Träger der Leistungen nach dem SGB XII und der Klägerin einerseits oder dem Beklagten andererseits.

203. Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Leistungsbewilligung ist § 40 Abs 1 Satz 1, Satz 2 Nr 1 SGB II (idF vom ) iVm § 45 SGB X und § 330 Abs 2 SGB III. Danach ist eine rechtswidrige begünstigende Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II auch nach Unanfechtbarkeit ohne Ausübung von Ermessen mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sie auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

21Auf dieser Grundlage hat der Beklagte den Bescheid über die Bewilligung von Alg II für den streitbefangenen Zeitraum zu Recht mit der Begründung zurückgenommen, sie sei zum Zeitpunkt ihres Erlasses rechtswidrig gewesen. Die Klägerin war gemäß § 7 Abs 4 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen, weshalb die Bewilligung insgesamt rechtswidrig war (dazu 4.). Auf schutzwürdiges Vertrauen kann sie sich nicht berufen (dazu 5.). Der Rücknahme des Bewilligungsbescheids und der Erstattungspflicht der Klägerin steht die Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X nicht entgegen. Der Beklagte hat gegen den Beigeladenen keinen Erstattungsanspruch nach §§ 102 ff SGB X (dazu 6.). Rechtmäßig ist der angefochtene Bescheid auch im Hinblick auf die Höhe der geltend gemachten Rückforderung (dazu 7.).

224. Die Bewilligung von Alg II ist für die Zeit von Januar bis Juni 2006 rechtswidrig, weil die Klägerin von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen war. Nach § 7 Abs 4 SGB II (idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom , BGBl I 2954) erhält Leistungen nach dem SGB II ua nicht, wer Rente wegen Alters bezieht. Dies war bei der Klägerin im streitigen Zeitraum der Fall.

23Wie der Senat bereits zu einer durch Frauen ab Vollendung des 55. Lebensjahrs vom Rentenfonds der Russischen Föderation bezogenen Rente entschieden hat, handelt es sich unter Berücksichtigung von Wortlaut, Entstehungsgeschichte, systematischem Zusammenhang und Sinn und Zweck des § 7 Abs 4 SGB II um Ansprüche nach dem SGB II ausschließende Leistungen, die die gleichen typischen Merkmale aufweisen wie eine deutsche Altersrente ( AS 11/21 R - BSGE 135, 181 = SozR 4-4300 § 105 Nr 9). Das LSG hat die in dieser Entscheidung aufgestellten Maßstäbe auf die vorliegend bezogene Rente angewendet, weshalb seine Ausführungen auf der Grundlage des geltenden Rechts (zu sozialpolitischen Ansätzen vgl Kothe, SGb 2023, 628) nicht zu beanstanden sind.

24Der Leistungsausschluss führt zur Rechtswidrigkeit des Alg II-Bewilligungsbescheids insgesamt. Soweit das LSG argumentiert hat, die Angabe der Rechtsgrundlage für die Leistungsbewilligung (SGB II oder SGB XII) sei nur Begründungselement der Bewilligung und der eigentliche Verfügungssatz sei nur, "dass Leistungen in bestimmter Höhe bewilligt werden" kann dies schon im Hinblick die Ausführungen im Urteil, es gehe um "die Rücknahme der Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch" nicht nachvollzogen werden. Ebenso wenig trägt die vom LSG angeführte Begründung, nicht die unzuständige Behörde habe (in dem Bewilligungsbescheid) entschieden, sondern der Beklagte sei zuständige Behörde für beide Leistungskreise; allein der Umstand, dass unterschiedliche Sachbearbeiter zuständig seien, ändere hieran nichts. Insoweit gilt nach § 40 Abs 1 Satz 1 SGB II iVm § 1 Abs 2 SGB X der funktionale Behördenbegriff (vgl Fichte in Knickrehm/Roßbach/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 8. Aufl 2023, § 1 SGB X RdNr 8; I. Palsherm in jurisPK-SGB X, 3. Aufl 2023, § 1 RdNr 13, Stand ). Auf die Rechtsträgerschaft kommt es nicht an.

255. Die Klägerin kann sich nicht auf Vertrauen berufen, weil die Bewilligung von Alg II für sie auf Angaben beruhte, die sie zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig bzw unvollständig gemacht hat (vgl § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 2 SGB X).

26Die Klägerin hat den Bezug der Altersrente nicht angegeben, obwohl sie hierzu verpflichtet gewesen ist. Zwischen der Verletzung der Anzeigepflicht und der rechtswidrigen Bewilligung des Alg II besteht auch ein Zusammenhang in der Weise, dass diese Bewilligung wesentlich durch die Verletzung der Anzeigepflicht veranlasst worden ist. Dies beinhaltet, dass es bei richtigen Angaben bzw rechtzeitiger Anzeige des konkret bezeichneten Umstands nicht zu den anfänglich rechtswidrigen Leistungen gekommen wäre ( - BSGE 113, 184 = SozR 4-1300 § 45 Nr 13, RdNr 23). Die nachgefragte Angabe von Renteneinkommen setzt zwingend der Bezug der Rente voraus, sodass der Beklagte bei der Mitteilung des Einkommens über das Vorliegen des Ausschlusstatbestands informiert gewesen wäre.

27Diese Nichtangabe der Rente ist jedenfalls grob fahrlässig nicht erfolgt. Die Frage des Vorliegens grober Fahrlässigkeit stellt eine der revisionsgerichtlichen Prüfung weitgehend entzogene tatrichterliche Würdigung dar ( - SozR 4-4200 § 11 Nr 27 RdNr 20; - SozR 4-4300 § 144 Nr 25 RdNr 41; - BSGE 125, 301 = SozR 4-4200 § 40 Nr 14, RdNr 22). Das Revisionsgericht prüft insoweit nur, ob das LSG den revisionsrechtlich nicht überprüfbaren Entscheidungsspielraum bei der groben Fahrlässigkeit überschritten, insbesondere den Begriff der groben Fahrlässigkeit als solchen verkannt hat ( B 7a AL 16/05 R - SozR 4-4300 § 122 Nr 5 RdNr 14; zu alledem AS 11/21 R - BSGE 135, 181 = SozR 4-4300 § 105 Nr 9, RdNr 22).

28Hierfür liegen bezogen auf den verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine Anhaltspunkte vor. Das LSG hat unter Berücksichtigung der durch den von der Klägerin erlernten Beruf (Lehrerin) belegten intellektuellen Fähigkeiten und ihrer guten Sprachkenntnisse festgestellt, dass die Klägerin subjektiv in der Lage gewesen ist, die Fragen nach der Erzielung von Renteneinkommen zu verstehen und Rückschlüsse auf die Bedeutung ihrer Angabe für den Leistungsantrag zu ziehen. Entsprechende Feststellungen hat es sowohl auf die Fragen und erforderlichen Angaben im Erstantrag, als auch auf die Folgeanträge bezogen. Wegen dieser Doppelbegründung bleibt es für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum ohne Folge, dass die Klägerin im Erstantrag aus August 2004 die Frage nach einem Renteneinkommen zu Recht verneint hat.

296. Der Rücknahme der Leistungsbewilligung und Geltendmachung der Erstattungsforderung gegenüber der Klägerin steht die Erfüllungsfiktion des § 107 Abs 1 SGB X nicht entgegen, weil der allein in Betracht kommende Erstattungsanspruch nach § 105 SGB X gegen den Beigeladenen nicht besteht.

30a) Gemäß § 107 Abs 1 SGB X gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt, soweit ein Erstattungsanspruch (nach §§ 102 ff SGB X) besteht. Folge ist, dass der erstattungsberechtigte Leistungsträger die rechtswidrig erfolgten Leistungsbewilligungen gegenüber dem Leistungsempfänger nicht gemäß §§ 44 ff SGB X aufheben darf. Der erstattungsberechtigte Leistungsträger ist dann gehalten, seinen Erstattungsanspruch gegenüber dem erstattungspflichtigen Leistungsträger durchzusetzen. Er hat kein Wahlrecht, die Erstattung entweder vom anderen Leistungsträger oder vom Leistungsempfänger zu verlangen. Die von dem Gesetzgeber aus Gründen der Rechtsklarheit und der Verwaltungsökonomie mit der Erfüllungsfiktion geschaffene unkomplizierte und im Rahmen des Sozialleistungsrechts einheitliche Form des Ausgleichs von Leistungsbewilligungen ist für den vorleistenden Träger mit einer Befreiung von dem Risiko der Durchsetzung eines Anspruchs nach den §§ 45, 48 SGB X iVm § 50 SGB X verbunden. Der Leistungsberechtigte kann insofern nicht mehr gegen den eigentlich zur Leistung verpflichteten Leistungsträger vorgehen ( AS 11/21 R - BSGE 135, 181 = SozR 4-4300 § 105 Nr 9, RdNr 25 mwN).

31b) Dem Beklagten steht kein Erstattungsanspruch gegen den Beigeladenen nach §§ 102 ff SGB X zu. Anspruchsgrundlage ist § 105 SGB X, auch wenn dem Rechtsträger die Aufgaben mehrerer Leistungsträger zukommen (dazu aa). Eine Kenntnis des Beklagten von den Leistungsvoraussetzungen der Hilfe zum Lebensunterhalt ist ihm als beigeladenem Träger der Sozialhilfe aber im Erstattungsverhältnis nicht zuzurechnen (dazu bb).

32aa) Von den möglichen Anspruchsgrundlagen nach §§ 102 ff SGB X kommt allein ein Anspruch des Beklagten als unzuständiger Träger gemäß § 105 SGB X in Betracht. Nach § 105 Abs 1 Satz 1 SGB X ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, wenn ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen des § 102 Abs 1 SGB X vorliegen, soweit der zuständige Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat.

33Ein Erstattungsanspruch scheitert nicht schon daran, dass der Beklagte Träger der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II und zugleich Sozialhilfeträger ist. Maßgeblich ist insoweit, dass er die Aufgaben als Träger der einen und der anderen Leistung in unterschiedlichen Funktionen ausübt (vgl - vorgesehen für BSGE und SozR 4-1300 § 105 Nr 11, juris RdNr 18; vgl schon oben RdNr 17), die auf seine sachlichen Zuständigkeiten zurückzuführen sind. Insbesondere stellt § 105 SGB X bei der Bestimmung der Zuständigkeit oder Unzuständigkeit nicht auf den Rechtsträger ab, sondern auf den Leistungsträger.

34bb) Dem Erstattungsanspruch steht jedenfalls § 105 Abs 3 SGB X entgegen. Gemäß § 105 Abs 3 SGB X (idF der Neubekanntmachung vom , BGBl I 130) gelten die Absätze 1 und 2 ua gegenüber den Trägern der Sozialhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen. Hieran fehlt es. Der Beigeladene hatte im streitgegenständlichen Zeitraum keine (positive) Kenntnis von den Voraussetzungen seiner Leistungspflicht im Sinne dieser Vorschrift. Die Kenntnis des Beklagten von der Hilfebedürftigkeit der Klägerin kann ihm im Erstattungsverhältnis nicht zugerechnet werden.

35Hinweise darauf, dass dem Beigeladenen als örtlichem Träger der Sozialhilfe im verfahrensgegenständlichen Zeitraum iS des § 105 Abs 3 SGB X bekannt war, dass die Voraussetzungen für seine Leistungspflicht vorlagen, gibt es nicht.

36Die Kenntnis des Beklagten von einer Hilfebedürftigkeit der Klägerin sowie von einem nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz bei ihm gestellten und jedenfalls von ihm weiterzuleitenden (§ 16 Abs 2 Satz 1 SGB I) Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt (vgl B 8/9b SO 18/07 R - SozR 4-3500 § 18 Nr 1 RdNr 22; - BSGE 117, 303 = SozR 4-4200 § 7 Nr 42, RdNr 25; - BSGE 120, 149 = SozR 4-4200 § 7 Nr 43, RdNr 39; zur Zurechnung der Antragstellung - SozR 4-3500 § 30 Nr 6 RdNr 20), kann dem Beigeladenen im Erstattungsverhältnis nicht zugerechnet werden. Der gemeinsame Rechtsträger nimmt seine Aufgaben als Träger der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende und als Träger der Sozialhilfe nach den Feststellungen des LSG durch unterschiedliche Behörden wahr.

37Für gemeinsame Einrichtungen (§ 44b SGB II; AS 11/21 R - BSGE 135, 181 = SozR 4-4300 § 105 Nr 9, RdNr 30 f) und Jobcenter eines zkT mit uneingeschränkter Rechtsfähigkeit ( - vorgesehen für BSGE und SozR 4-1300 § 105 Nr 11, juris RdNr 21 f) hat das BSG bereits entschieden, dass einem Sozialhilfeträger im Erstattungsverhältnis anders als im Leistungsverhältnis die Kenntnis des Jobcenters nicht zugerechnet werden kann. Nichts anderes gilt für die hier von dem Beklagten gewählte Organisationsform. Insoweit hat der 4. Senat des BSG ausgeführt, allein die Tatsache, dass der zkT sowohl Rechtsträger des beklagten Jobcenters als auch Träger der Sozialhilfe ist, zwinge nicht dazu, das Wissen eines Beschäftigten des Jobcenters innerhalb der arbeitsteiligen Verwaltungsorganisation stets der dieses tragenden Kommune als Ganzes zuzurechnen. Vielmehr werde die Frage der Zurechnung von Wissen auch in Bezug auf öffentlich-rechtliche Funktionseinheiten in der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes je nach Regelungskontext differenziert beantwortet ( - vorgesehen für BSGE und SozR 4-1300 § 105 Nr 11, juris RdNr 21 f). Die vom LSG angeführte Begründung, der Beklagte stehe sowohl bei den Leistungen nach dem SGB II als auch nach dem SGB XII dem Empfänger als Leistungsträger gegenüber, könnte - träfe sie zu - im Leistungsverhältnis Bedeutung haben. Im Regelungskontext des Erstattungsverhältnisses ist sie ohne Belang.

387. Die Erstattungsverpflichtung der Klägerin für das bezogene Alg II iHv 2799,12 Euro ergibt sich aus § 40 Abs 1 Satz 1 SGB II iVm § 50 SGB X. Da der Beklage seine Rücknahme zu Recht auf § 45 Abs 2 Satz 3 SGB X gestützt hat, ist die Erstattungsforderung nicht aufgrund § 40 Abs 2 SGB II (idF vom ) zu reduzieren.

39Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2025:040625UB7AS724R0

Fundstelle(n):
XAAAK-07839