1. Wird der Pkw eines Arbeitnehmers auf einer Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte total beschädigt, so ist bei der Ermittlung der als Werbungskosten abzugsfähigen Aufwendungen vom Unterschiedsbetrag zwischen dem Zeitwert des Pkw vor dem Unfall und dem Verkaufserlös für das Unfallwrack auszugehen. Liegen für die Höhe des Zeitwerts des Pkw vor dem Unfall keine Anhaltspunkte vor, ist es im allgemeinen nicht zu beanstanden, wenn der Zeitwert mit den Anschaffungskosten des Pkw abzüglich einer angemessenen AfA angenommen wird.
2. Der Umfang der privaten Nutzung eines bei einer beruflichen Fahrt infolge Unfalls beschädigten Pkw ist dabei ohne Auswirkung auf die Höhe der als Werbungskosten berücksichtigungsfähigen Aufwendungen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1974 II Seite 185 BFHE S. 59 Nr. 111, EAAAA-99846
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