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BGH Urteil v. - X ZR 144/23

Wasserklosett

Leitsatz

Wasserklosett

1. Die in § 130d Satz 1 ZPO normierte Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument gilt nur für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts, nicht aber für Patentanwälte.

2. Bei der Einreichung eines vorbereitenden Schriftsatzes über einen Telefaxdienst (§ 130 Nr. 6 ZPO) muss als Vorlage für die Übermittlung ein eigenhändig unterschriebener Original-schriftsatz verwendet werden, sofern die Übermittlung nicht per Computerfax erfolgt (Bestätigung von , NJW 2005, 2709 Rn. 9 f.).

3. Eine Nachreichung des Originals auf dem Postweg ist nicht erforderlich (Bestätigung von Rn. 6).

Gesetze: § 110 Abs 5 PatG, § 112 Abs 2 S 1 PatG, § 112 Abs 4 PatG, § 130 Nr 6 ZPO, § 130d S 1 ZPO, § 173 Abs 2 Nr 1 ZPO

Instanzenzug: Az: 6 Ni 17/22 (EP) Urteil

Tatbestand

1Die Beklagte ist Inhaberin des europäischen Patents 2 604 761 (Streitpatents), das am angemeldet worden ist und ein Wasserklosett betrifft. Patentanspruch 1, auf den 14 weitere Ansprüche zurückbezogen sind, lautet in der Verfahrenssprache:

Wasserklosett mit einer Schüssel (1) und einer Spülwasserzufuhr (5, 6), die in einer Eintrittsöffnung (7) in die Schüssel endet, wobei die Schüsselinnenform der Schüssel (1) eine erste vertikale Mittelebene (M1) hat, wobei die vertikale Mittelebene (M1) bei gewöhnlicher Montage vor einer geraden Wand senkrecht auf dieser Montagewand steht und gedanklich im montierten Zustand des Wasserklosetts einen Wasserabfluss und einen gerade auf dem WC sitzenden Benutzer mittig teilt, also senkrecht zu einer zweiten vertikalen Mittelebene (M2) liegt, die das WC in einen vorderen und einen hinteren Bereich teilt, wobei die Spülwasserzufuhr (5, 6) und die Eintrittsöffnung (7) so ausgelegt sind, dass das Spülwasser mit einer überwiegenden Tangentialgeschwindigkeitskomponente bezogen auf die Schüsselinnenform in die Schüssel (1) strömt und in der Schüssel (1) eine rotierende Bewegung vollzieht, wobei die Schüsselinnenform keinen Spülrand aufweist, also keinen umlaufenden Spülwasserkanal mit nach unten weisenden Eintrittsöffnungen für die Einströmung des Spülwassers in die Schüssel (1), dadurch gekennzeichnet, dass die Schüsselinnenform der Schüssel (1) eine, auch von Spülwasserzuströmöffnungen, soweit vorhanden, abgesehen, asymmetrische Gestalt bezogen auf die erste vertikale Mittelebene (M1) hat, so dass die Schüsselinnenform eine Strömungsbahn für das Spülwasser definiert, die auf einer Seite der Mittelebene (M1) tiefer liegt als auf der anderen und damit der rotierenden Spülwasserbewegung eine schüsselinnenformbedingte Abwärtsbewegung überlagert, also auch bereits durch die Schüsselinnenform eine nach unten gerichtete vertikale Bewegungskomponente hinzufügt.

2Die Klägerin hat geltend gemacht, die Erfindung sei nicht so offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne, und der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig. Die Beklagte hat das Streitpatent in einer geänderten Fassung verteidigt.

3Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt, soweit dessen Gegenstand über die verteidigte Fassung hinausgeht, und die weitergehende Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die weiterhin die vollständige Nichtigerklärung des Streitpatents begehrt. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Gründe

4Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.

5I. Entgegen der Auffassung der Berufungserwiderung hat die Klägerin das Rechtsmittel ordnungsgemäß begründet.

61. Die Übermittlung der Berufungsbegründung mittels Telefax entspricht den gesetzlichen Formerfordernissen.

7a) Gemäß § 112 Abs. 2 Satz 1 PatG ist die Berufungsbegründung, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz beim Bundesgerichtshof einzureichen. Nach § 112 Abs. 4 und § 110 Abs. 5 PatG sind die allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung über vorbereitende Schriftsätze entsprechend anzuwenden.

8Gemäß § 130 Nr. 6 ZPO können vorbereitende Schriftsätze grundsätzlich durch einen Telefaxdienst übermittelt werden. Die in § 130d Satz 1 ZPO normierte Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument gilt nur für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts, nicht aber für Patentanwälte. Diese sind zwar gemäß § 173 Abs. 2 Nr. 1 ZPO verpflichtet, einen sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung von Dokumenten einzurichten. Sie unterliegen nach dem Gesetz aber nicht der Pflicht, diesen Übermittlungsweg für die Einreichung von Dokumenten zu nutzen.

9b) Im Streitfall war die Übermittlung per Telefax danach zulässig, weil die Berufungsbegründung von einem Patentanwalt unterschrieben ist.

102. Entgegen der Auffassung der Berufungserwiderung ist die Einreichung nicht deshalb fehlerhaft, weil die nach Ablauf der Begründungsfrist auf dem Postweg eingegangene Fassung des Schriftsatzes auf der ersten Seite einen anderen Versandvermerk ("Per Einschreiben") enthält als die per Telefax übermittelte Version ("Vorab per Fax").

11a) Nach § 130 Nr. 6 ZPO muss die Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verantwortet, in der per Telefax übermittelten Kopie wiedergegeben sein.

12Wie die Berufungserwiderung im Ansatz zutreffend geltend macht, erfordert dies, dass als Vorlage für die Übermittlung ein eigenhändig unterschriebener Originalschriftsatz verwendet wird, sofern die Übermittlung nicht per Computerfax erfolgt (, NJW 2005, 2709 Rn. 9 f.).

13Wie auch die Berufungserwiderung nicht verkennt, ist eine Nachreichung des Originals auf dem Postweg nicht erforderlich. Die Frage, ob die für die Übermittlung per Telefax verwendete Vorlage von einem postulationsfähigen Anwalt unterschrieben worden ist, kann vielmehr im Wege des Freibeweises beurteilt werden ( Rn. 6).

14b) Im Streitfall bestehen keine Zweifel daran, dass die per Telefax übermittelte Fassung des Schriftsatzes im Original von einem Patentanwalt unterschrieben war.

15Wie auch die Berufungserwiderung vorträgt, enthalten beide Versionen denselben Schriftzug, der den gedruckten Namen an denselben Stellen überschneidet. Dies bestätigt den Vortrag der Klägerin, wonach der den Schriftsatz verantwortende Patentanwalt diesen schon vor dem Versand per Telefax eigenhändig unterschrieben hat.

16Damit sind die Formerfordernisse des § 130 Nr. 6 ZPO erfüllt.

17c) Nachträgliche Änderungen an dem für die Übermittlung per Telefax verwendeten Original können nicht dazu führen, dass eine formwirksame Einreichung ihre Wirksamkeit verliert.

18II. Für die Berufungsschrift, die ebenfalls innerhalb der maßgeblichen Frist per Telefax und nach Ablauf der Frist auf dem Postweg eingegangen ist, gilt Entsprechendes.

19III. Das Streitpatent betrifft ein Wasserklosett.

201. Die Beschreibung des Streitpatents führt aus, ein konventioneller Klosettkörper weise am oberen Innenrand einen so genannten Spülrand auf, d.h. einen umlaufenden Spülwasserkanal mit nach unten weisenden Öffnungen für den Eintritt des Spülwassers in die WC-Schüssel. Außerdem seien Wasserklosetts mit einer rotierenden Spülwasserströmung bekannt. Diese sorgten durch einen weitgehend tangentialen Eintritt des Spülwassers in die WC-Schüssel für eine wirbelartige Strömung in der Schüssel vor dem Sifon (Abs. 4).

21Das Streitpatent betrifft vor diesem Hintergrund das technische Problem, ein Wasserklosett mit verbesserter Wasserspülung zur Verfügung zu stellen (Abs. 7).

222. Zur Lösung schlägt die verteidigte Fassung des Streitpatents in den Patentansprüchen 1 und 2 Wasserklosetts vor, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung sind hervorgehoben):

243. Einige Merkmale bedürfen näherer Betrachtung.

25a) Zutreffend hat das Patentgericht angenommen, dass die in Merkmalsgruppe 1.1 definierten Mittelebenen (M1, M2, M3) keine körperlichen Eigenschaften der geschützten Vorrichtung sind, sondern abstrakte Grenzflächen, anhand derer die WC-Schüssel gedanklich in eine rechte und linke, eine vordere und hintere sowie eine obere und untere Hälfte eingeteilt werden kann.

26b) Ebenfalls zutreffend ist das Patentgericht davon ausgegangen, dass sich aus der Vorgabe in Merkmal 1.1.1, wonach die vertikale Mittelebene (M1) einen Wasserabfluss teilt, zugleich ergibt, dass der Wasserabfluss von vorn betrachtet in der Mitte der WC-Schüssel angeordnet sein muss.

27c) Abweichend von dem in der Beschreibung als konventionell bezeichneten Aufbau sieht Merkmal 1.2 vor, dass die geschützte Vorrichtung keinen Spülrand aufweist.

28Nach der Beschreibung ermöglicht diese Ausgestaltung einen glatten Übergang von der Schüsselinnenfläche zum Oberrand und damit eine einfache Herstellung und Reinigung (Abs. 16). Patentanspruch 1 enthält diesbezüglich jedoch - wie auch das Patentgericht nicht verkannt hat - keine näheren Festlegungen.

29d) Nach Merkmal 2.2 sind Spülwasserzufuhr (5, 6) und Eintrittsöffnung (7) so ausgelegt, dass das Spülwasser mit einer überwiegenden Geschwindigkeitskomponente in tangentialer Richtung in die Schüssel strömt und darin eine rotierende Bewegung ausführt.

30Die nur in Patentanspruch 1 vorgesehenen Merkmale 2.1.1 und 1.1.3 konkretisieren dies ergänzend dahin, dass nur eine einzige Eintrittsöffnung (7) vorhanden und diese oberhalb der horizontal verlaufenden Mittelebene (M3) angeordnet ist. Eine solche Ausgestaltung ist beispielhaft in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 3 dargestellt.

31e) Die in Merkmalsgruppe 1.3.1 und in Merkmal 2.3 spezifizierte und gemäß Merkmal 1.3 durch eine asymmetrische Innenform der Schüssel geschaffene Strömungsbahn dient dem Zweck, das Spülwasser in eine vordefinierte Bewegung zu versetzen.

32Nach der Beschreibung ist es nicht notwendig, dass die Wasserströmung auf diese Bahn beschränkt ist oder diese ganz ausfüllt (Abs. 37). Die in Merkmalsgruppe 1.3 definierte Ausgestaltung soll es jedoch ermöglichen, die rotierende Bewegung und die durch die Schwerkraft erzwungene Abwärtsbewegung des Spülwassers zu unterstützen und zu definieren, so dass das Spülwasser mit vergleichsweise viel Schwung in den Sifon laufen kann (Abs. 41).

33aa) Wie beide Parteien zutreffend geltend machen, schließt Patentanspruch 1 nicht aus, dass im Inneren der WC-Schüssel mehrere Strömungsbahnen ausgebildet sind.

34Wie die Berufungserwiderung zu Recht geltend macht, ist den diesbezüglichen Ausführungen des Patentgerichts keine abweichende Auffassung zu entnehmen.

35bb) Als obere bzw. untere Begrenzung der Strömungsbahn sieht Merkmal 1.3.1.1 eine äußere konkave Kante (8) und eine innere konvexe Kante (9) vor.

36Diese Kanten sind unter anderem in den nachfolgend wiedergegebenen Figuren 5 und 6 dargestellt.

37Diese Darstellung bestätigt das schon durch die Begriffe "konkav" und "konvex" implizierte Verständnis, dass es sich bei einer Kante nicht zwingend um eine Linie handeln muss, an der sich der Verlauf des Querschnitts abrupt ändert, sondern dass auch kontinuierliche Übergänge möglich sind.

38In Einklang damit definiert die Beschreibung eine Kante als Extremwertlinie des Krümmungsradius (Abs. 17, Abs. 35), also als Bereich, in dem die Innenseite der WC-Schüssel am stärksten nach innen (konkav) bzw. nach außen (konvex) gekrümmt ist. Hierbei genügt es, wenn es sich um lokale Extremwerte handelt. Weitere Extremwerte oberhalb oder unterhalb der Strömungsbahn sind nicht ausgeschlossen (Abs. 35).

39Diese Anforderungen können auch dann erfüllt sein, wenn eine Krümmung über einen bestimmten Bereich hinweg konstant verläuft, im Vergleich zu den angrenzenden Bereichen aber einen Extremwert aufweist. Aus der Vorgabe, dass es sich um den Extremwert einer Krümmung handeln muss, ergibt sich jedoch, dass die beiden Kanten jeweils von Bereichen umgeben sein müssen, die ebenfalls gekrümmt sind und einen kleineren Krümmungswert aufweisen.

40cc) Das nur in Patentanspruch 1 vorgesehene Merkmal 1.3.1.2 gibt ergänzend vor, dass die Strömungsbahn zwischen den beiden Kanten durchgängig und vergleichsweise flach nach innen geneigt ist.

41(1) Wie die Berufungserwiderung zu Recht geltend macht, ist der Ausdruck "durchgängig" in diesem Zusammenhang kein auf den Begriff "Strömungsbahn" bezogenes Adjektiv, sondern ein Adverb, das sich auf den Ausdruck "nach innen geneigt" bezieht.

42Dieses schon durch den Wortlaut nahegelegte Verständnis wird durch die Darstellung in den Figuren 5 und 6 bestätigt.

43(2) Patentanspruch 2 enthält keine vergleichbare Festlegung.

44dd) Die in den Merkmalen 1.3.1.1 und 1.3.1.2 vorgesehenen Vertikalschnitte sind - ebenso wie die Mittelebenen (M1, M2, M3) - keine körperliche Eigenschaft der WC-Schüssel, sondern eine Bezugsebene, anhand derer der Verlauf der Strömungsbahn definiert ist.

45Für dieses Verständnis spricht schon der Wortlaut der genannten Merkmale. Dieser definiert die Ausgestaltung der Strömungsbahn "bezogen auf" bzw. "in Bezug auf" die Vertikalschnitte.

46Dieses Verständnis steht ferner in Einklang mit der Darstellung in den Figuren 5 und 6. Diese zeigen ausweislich der Beschreibung eine Seitenansicht bzw. eine Frontaufrissdarstellung (Abs. 28). Beides lässt erkennen, dass die Konturen der Schüsselinnenform so dargestellt werden, wie sie sich bei einem vertikalen Schnitt ergeben.

47ee) Zu Recht ist das Patentgericht davon ausgegangen, dass die Merkmale 1.3.1.1 und 1.3.1.2 offenlassen, welcher Vertikalschnitt als Bezugsfläche heranzuziehen ist. Hieraus hat das Patentgericht zutreffend abgeleitet, dass die Strömungsbahn grundsätzlich in Bezug auf jeden beliebigen Vertikalschnitt den Anforderungen der genannten Merkmale genügen muss.

48Auch daraus ergeben sich allerdings keine Vorgaben in Bezug auf die Länge der Strömungsbahn und die Anzahl der Windungen, die diese um den Umfang der WC-Schüssel herum aufweisen muss. Erforderlich ist lediglich, dass die Strömungsbahn über ihre gesamte Länge hinweg den genannten Anforderungen genügen muss.

49ff) Nach Merkmal 1.3.1.4 muss die Strömungsbahn auf einer Seite der vertikalen Mittelebene (M1) tiefer liegen als auf der anderen.

50Das nur in Patentanspruch 1 vorgesehene Merkmal 1.3.1.3 konkretisiert dies dahin, dass die Strömungsbahn um den Wasserspiegel herum monoton absteigen muss. Patentanspruch 2 lässt demgegenüber die Möglichkeit offen, dass die Strömungsbahn in einzelnen Bereichen ansteigt.

51f) Ein statischer Sifon im Sinne des nur in Patentanspruch 1 vorgesehenen Merkmals 3 ist nach der Beschreibung ein Sifon, der keine beweglichen Teile zur Beeinflussung des Ablaufverhaltens enthält (Abs. 20).

52IV. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

53Die nach der verteidigten Fassung zusätzlich vorgesehenen Merkmale in den Patentansprüchen 1 und 2 seien den ursprünglichen Unterlagen zu entnehmen und hinreichend klar gefasst. Die damit beanspruchten Lehren seien ausführbar offenbart.

54Die verteidigten Gegenstände seien neu. Bei der in der japanischen Offenlegungsschrift 2010-265693 (D1) offenbarten WC-Schüssel sei Merkmal 1.3.1.1 nicht verwirklicht. Die Strömungsbahn bestehe aus einem Kreisbogen mit konstantem Radius. Ferner sei kein statischer Sifon offenbart. Die japanische Offenlegungsschrift 2002-106048 (D10) zeige eine WC-Schüssel, bei der die Merkmale 1.3.1.2, 1.3.1.3, 1.3.1.4 und 1.3.1.5 nicht verwirklicht seien. Die japanische Offenlegungsschrift 2007-32723 (D8) offenbare eine WC-Schüssel, die entgegen Merkmal 2.1.1 zwei Eintrittsöffnungen für Spülwasser aufweise und zudem die Merkmale 1.3.1.4 und 1.3.1.5 nicht verwirkliche. Die französische Patentanmeldung 2 744 744 (D15) zeige abweichend von Merkmal 1.2 ein Wasserklosett mit Spülrand; ferner fehle es an den Merkmalen 1.1.1 und 1.3.1. Die japanische Offenlegungsschrift Sho55-105039 (D6) offenbare keinen statischen Sifon im Sinne von Merkmal 3 und keine durchgängigen und flach nach innen geneigten Bahnen im Sinne von Merkmal 1.3.1.2. Die internationale Patentanmeldung 2011/093440 (D9) zeige eine WC-Schüssel, bei der entgegen Merkmal 2.1.1 zwei Eintrittsöffnungen vorhanden seien; zudem fehle es an einer Offenbarung der Merkmale 1.3.1.3, 2.3, 1.3.1.4 und 1.3.1.5. Die internationale Patentanmeldung 95/31617 (D11) zeige schon kein Wasserklosett. Die ohne Übersetzung vorgelegten japanischen Offenlegungsschriften 2005-98005 (D16), 2005-98003 (D24), 2004-44386 (D27) und 2004-84473 (D28) zeigten nicht die Merkmale 1.3.1.1, 1.3.1.4 und 1.3.1.5.

55Anregungen, die jeweils als abgeschlossene Lösungen gezeigten WC-Schüsseln im Sinne des Streitpatents zu verändern, seien nicht ersichtlich.

56V. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Berufungsverfahren stand.

571. Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass der verteidigte Gegenstand nicht über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinausgeht.

58a) Entgegen der Auffassung der Berufung ist in diesem Zusammenhang unerheblich, dass die Anmeldung nicht ausdrücklich erwähnt, dass sich die Definition der Strömungsbahn in den Merkmalen 1.3.1.1 und 1.3.1.2 auf Vertikalschnitte bezieht. Die diesbezüglichen Festlegungen in den beiden genannten Merkmalen betreffen keine körperlichen Eigenschaften der beanspruchten Vorrichtungen. Sie dienen lediglich der besseren Beschreibung der beanspruchten körperlichen Ausgestaltung.

59Diese Ausgestaltung ist, wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, in den Absätzen 14, 33 und 34 der Anmeldung hinreichend deutlich offenbart. Dort werden durchgängig flach nach innen geneigte Strömungsbahnen beschrieben, die durch eine konkave und eine konvexe Kante begrenzt sind. Aus Figur 6, auf die sich die Ausführungen in den Absätzen 33 und 34 beziehen, geht zudem hervor, dass es sich um Formen handelt, die in einer vertikalen Schnittdarstellung erkennbar sind.

60b) Entgegen der Auffassung der Berufung ist Merkmal 1.3.1.3 ebenfalls ursprünglich offenbart.

61Nach den Ausführungen in der Beschreibung beziehen sich Angaben zur Steilheit und zur Höhe zwar grundsätzlich nur auf die Mittelwerte zwischen den beiden Kanten. Ein kontinuierlicher (monotoner) Höhenabbau entlang des Wegs um den Sifon-Wasserspiegel wird in diesem Zusammenhang aber ausdrücklich als vorzugswürdig bezeichnet (Abs. 14).

62Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass sich Patentanspruch 1 auf diese bevorzugte Ausführungsform beschränkt.

632. Wie das Patentgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, ist die Erfindung so offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann.

64Entgegen der Auffassung der Berufung stellt es keinen Widerspruch dar, dass Merkmal 1.3.1.1 eine Strömungsbahn vorgibt, die eine nach oben gerichtete Kraftkomponente bewirkt, während nach Merkmal 2.3 der Bewegung des Spülwassers eine nach unten gerichtete vertikale Komponente hinzugefügt wird.

65Wie das Patentgericht zutreffend angenommen hat, führt die in Merkmal 1.3.1.1 vorgesehene Form der Strömungsbahn in Verbindung mit der Zentrifugalkraft aufgrund der rotierenden Bewegung dazu, dass auf das Spülwasser eine nach oben gerichtete Kraftkomponente wirkt, die einem Abfließen auf kürzestem Wege nach unten entgegenwirkt. Die in Merkmal 1.3.1.4 vorgesehene Ausgestaltung, wonach die Bahn auf einer Seite der Mittelebene (M1) tiefer liegt als auf der anderen, ermöglicht das zusätzliche Einbringen einer nach unten gerichteten Bewegungskomponente, wie dies Merkmal 2.3 vorgibt.

66Entgegen der Auffassung der Berufung beruht diese Beurteilung nicht auf einer unzulässigen Umsortierung der Merkmale. Das Patentgericht ist vielmehr zutreffend davon ausgegangen, dass die Merkmale nicht isoliert betrachtet werden dürfen, sondern in ihrem erfindungsgemäßen Zusammenwirken zu würdigen sind.

673. Ebenfalls zu Recht hat das Patentgericht die verteidigten Ansprüche nicht als unklar angesehen.

68Der Umstand, dass in den Merkmalen 1.3.1.1 und 1.3.1.2 nicht ausdrücklich definiert ist, auf welche Weise die darin als Bezugsfläche vorgegebenen Vertikalschnitte festzulegen sind, macht die Patentansprüche schon deshalb nicht unklar, weil sich, wie bereits oben dargelegt wurde, im Wege der Auslegung ergibt, dass die Strömungsbahn grundsätzlich über ihre gesamte Länge hinweg die in den genannten Merkmalen definierte Form aufweisen muss. Selbst wenn damit eine Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten erfasst wird, hat dies allenfalls zur Folge, dass der geschützte Gegenstand weit ist, nicht aber, dass der Anspruch insoweit unklar wäre.

694. Die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 2 sind neu.

70a) D1 offenbart nicht das Merkmal 1.3.1.1.

71aa) D1 befasst sich mit dem Ziel, eine WC-Schüssel so auszugestalten, dass mit möglichst wenig Wasser eine hohe Spülfähigkeit erzielt wird (D1a Abs. 6).

72D1 schlägt hierzu vor, die Innenwandung der WC-Schüssel mit Rillen auszugestalten.

73Ein Ausführungsbeispiel ist in den nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1a und 1b dargestellt.

74Eine beispielhafte Ausgestaltung der Rillen ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 2 dargestellt.

75Der Fließweg (10) wird bei dieser Ausgestaltung durch eine Auskehlung gebildet, die einen Kreisbogenbereich (12), einen längs verlaufenden Bereich (14) und einen quer verlaufenden Bereich (16) umfasst (D1a Abs. 31).

76Der Fließweg (10) kann auch anders ausgestaltet werden, zum Beispiel durch Ausbilden eines zu der Innenseite des Schüsselabschnitts gerichteten (konvexen) Vorsprungsbereichs an der Krümmungsfläche eines herkömmlichen Schüsselabschnitts. In diesem Fall kann der Fließweg (10) nur durch einen Vorsprungsbereich gebildet werden oder aus einem Vorsprungsbereich und der Krümmungsfläche eines herkömmlichen Schüsselabschnitts (D1a Abs. 45). Auch bei dieser Ausgestaltung ist es günstig, wenn die Querschnittsfläche des Fließwegs (10) im unteren Bereich des Schüsselabschnitts (1) kleiner ist als im oberen Bereich (D1a Abs. 46).

77bb) Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass Merkmal 1.3.1.1 bei der in Figur 2 dargestellten Ausführungsform nicht verwirklicht ist.

78Wie auch die Berufung nicht in Zweifel zieht, weist der in Figur 2 dargestellte (konkave) Kreisbogenbereich (12) eine konstante Krümmung auf. Ein angrenzender Bereich mit einer kleineren Krümmung, die nicht Null beträgt, fehlt hingegen.

79cc) Aus denselben Gründen fehlt es auch bei der nachfolgend wiedergegebenen, von der Berufung als durch D1 ebenfalls offenbart angesehenen Ausführungsform an einer Verwirklichung von Merkmal 1.3.1.1.

80Bei dieser Ausgestaltung fehlt es außerdem an einer konvexen Kante (8), weil die konkaven Bereiche unmittelbar, d.h. insbesondere ohne konvex gekrümmte Zwischenbereiche, aneinander anschließen.

81dd) Entgegen der Auffassung der Berufung ist eine konkave Kante im Sinne von Merkmal 1.3.1.1 durch die in D1 enthaltenen Ausführungen zu alternativen Gestaltungsmöglichkeiten (D1a Abs. 45 f.) nicht offenbart.

82Wie die Berufungserwiderung zutreffend darlegt, ist diesen Ausführungen lediglich zu entnehmen, dass der herkömmliche Schüsselabschnitt durch konvexe Vorsprünge ergänzt werden kann. Daraus ergeben sich entgegen der Auffassung der Berufung keine Hinweise darauf, oberhalb der konvexen Vorsprünge konkave Bereiche auszubilden und den Fließweg (10) durch denjenigen Bereich zu begrenzen, in dem die konkave Krümmung ihren Extremwert hat.

83Entgegen der Auffassung der Berufung trifft es auch nicht zu, dass die Anbringung konvexer Vorsprünge an einem herkömmlichen, konkav gekrümmten Schüsselabschnitt zwangsläufig eine konkave Kante im Sinne des Merkmals 1.3.1.1 zur Folge hätte. Vielmehr können - ähnlich wie bei der oben dargestellten Ausführung, bei der konkave Bereiche unmittelbar aneinander anschließen - auch konvexe Bereiche unmittelbar aufeinander folgen, ohne dass dazwischen ein konkav gekrümmter Bereich angeordnet ist.

84Selbst bei einer Ausgestaltung mit konkav gekrümmten Bereichen zwischen den konvexen Vorsprüngen wären nicht zwangsläufig konkave Kanten im Sinne von Merkmal 1.3.1.1 vorhanden. Vielmehr kämen auch konkave Zwischenbereiche mit konstanter Krümmung in Betracht.

85b) D10 offenbart jedenfalls nicht das Merkmal 1.3.1.4.

86aa) D10 befasst sich mit Spültoiletten, bei denen das Spülwasser durch eine einzelne Öffnung horizontal entlang einer Innenseitenfläche eingeleitet wird (D10b Abs. 2).

87Als Nachteil dieses Toilettentyps, der als Randeinschuss bezeichnet wird, führt D10 an, die Seitenwand weise eine Doppelstruktur auf, was Probleme bei der Herstellung bereite (D10b Abs. 4-6).

88Zur Verbesserung schlägt D10 vor, einen seitlichen Hohlabschnitt auszubilden, der vorzugsweise über den gesamten Bereich der Seitenfläche des Randabschnitts verläuft (D10b Abs. 8-10).

89Ein Ausführungsbeispiel mit einem Hohlabschnitt (12) ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 3 dargestellt.

90Ein seitlicher Hohlabschnitt (130) ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 6a dargestellt.

91Der Strömungsweg des über eine Düse (144) zugeführten Spülwassers ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 dargestellt.

92bb) Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass damit jedenfalls nicht offenbart ist, dass die oberhalb des Absatzes (50) verlaufende Strömungsbahn auf einer Seite der Mittelebene (M1) tiefer liegt als auf der anderen, wie dies Merkmal 1.3.1.4 vorgibt.

93Die Darstellung in Figur 6a erlaubt insoweit keine eindeutigen Schlussfolgerungen, weil es sich nicht um eine maßstabsgerechte Zeichnung handelt, sondern um eine Prinzipskizze.

94Die Darstellung in Figur 1 spricht gegen einen Höhenunterschied, weil auf beiden Seiten einer gedachten Mittelebene (M1) Strömungswege eingezeichnet sind, die vom oberen Rand der Schüssel hin zu dem Absatz (50) verlaufen.

95Die Beschreibung von D10, in deren Mittelpunkt ein geeignetes Herstellungsverfahren steht, gibt keinen näheren Aufschluss zu dieser Frage.

965. Der Gegenstand von Patentanspruch 2 ist auch durch das US-Patent 4 050101 (D3) nicht vorweggenommen.

97a) D3 befasst sich mit der verbesserten Ausgestaltung von Wasserklosetts.

98D3 schlägt hierzu eine aus Kunststoff oder rostfreiem Metall hergestellte Ablenkplatte vor, die einem vorhandenen Wasserklosett nachträglich hinzugefügt werden kann (Sp. 2 Z. 3-8; bis 5).

99b) Damit fehlt es an einer Verwirklichung von Merkmalsgruppe 1.3. Diese erfordert, dass die Strömungsbahn durch die Innenform der Schüssel gebildet wird.

1006. Die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 2 beruhen auf erfinderischer Tätigkeit.

101a) Ausgehend von D1 oder D10 ergab sich keine Anregung, die dort offenbarten WC-Schüsseln in Richtung auf das Streitpatent zu modifizieren.

102Der von der Berufung hervorgehobene Umstand, dass schon eine geringe Modifikation ausreicht, um die Merkmale 1.3.1.3 bzw. 1.3.1.2 zu verwirklichen, vermag nicht zu einer abweichenden Beurteilung zu führen. Die Berufung zeigt nicht auf, woraus sich eine Anregung ergeben haben sollte, eine solche Modifikation in Erwägung zu ziehen.

103b) Aus D15 ergeben sich keine weitergehenden Anregungen.

104aa) D15 befasst sich mit der Reduzierung des Wasserverbrauchs bei Wasserklosetts.

105Als grundlegende Möglichkeiten zur Erreichung dieses Ziels benennt D15 eine Verbesserung der Rohrarmaturen und eine geeignete Gestaltung der Toilettenschüssel (D15b S. 2 unten).

106D15 schlägt eine Kombination aus zwei Maßnahmen vor: die spiralförmige Ausgestaltung der Wände und eine asymmetrische Anordnung der Sifonöffnung (D15b S. 4). Ein Ausführungsbeispiel ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 dargestellt.

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107Der Austrittspalt (10) kann entweder Löcher aufweisen oder einen von der Form der Umrandung (8) gebildeten Spalt (D15b S. 7 Abs. 2).

108bb) Damit weist die in D15 offenbarte WC-Schüssel entgegen Merkmal 1.2 einen Spülrand auf.

109Entgegen der Auffassung der Berufung gilt dies auch für die Ausführungsform mit einem umlaufenden Spalt. Merkmal 1.2 schließt um den Rand herum verlaufende, nach unten gerichtete Eintrittsöffnungen unabhängig davon aus, welche Form sie im Einzelnen aufweisen.

110Darüber hinaus verwirklicht der asymmetrisch angebrachte Sifon nicht das Merkmal 1.1.1.

111cc) Eine Anregung, die in D15 vorgeschlagene Toilette ohne Spülrand und mit einem symmetrisch angebrachten Sifon auszugestalten, ist nicht ersichtlich.

112c) Aus D3 ergibt sich keine Anregung, anstelle einer hinzugefügten Ablenkplatte bereits die Schüssel in geeigneter Weise auszuformen.

113Für ihre abweichende Auffassung führt die Berufung keine Begründung an.

114VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG und § 97 Abs. 1 ZPO.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:021225UXZR144.23.0

Fundstelle(n):
RAAAK-07815