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StuB Nr. 2 vom Seite 64

Besteuerung ausländischer Renten und Ruhegehälter von in Deutschland ansässigen Personen

Wesensmerkmale und einkommensteuerliche Behandlung

Dr. Christoph Ruiner

Bei der Würdigung der steuerlichen Behandlung grenzüberschreitender Rentenzahlungen muss neben dem nationalen Einkommensteuerrecht auch insb. das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen betrachtet werden. Zentrale Fragestellungen sind in diesem Zusammenhang bspw. die Zuweisung des Besteuerungsrechts, die Ermittlung der Einkünfte nach deutschem Recht sowie die Auswirkungen von Steuerfreistellungen. Der Beitrag bietet eine systematische und praxisorientierte Analyse dieser Themen und veranschaulicht diese durch konkrete Fallbeispiele im Verhältnis zu Luxemburg und Frankreich.

Holthaus, Renteneinkünfte nach DBA, Lexikon, NWB IAAAH-08355

Kernaussagen
  • Bei der Besteuerung ausländischer Renten und Ruhegehälter von in Deutschland ansässigen Personen ist zu prüfen, ob mit dem ausländischen Staat ein Doppelbesteuerungsabkommen bzw. ein anderes multinationales Abkommen besteht.

  • Soweit kein DBA besteht, kommt ausschließlich innerstaatliches Recht zur Anwendung.

  • Im Falle des Bestehens eines DBA sind die entsprechenden Regelungen vorranging anzuwenden.

I. Einführung

[i]Schönfeld/Plenker, Auslandspensionen, Lexikon, NWB FAAAD-14300 Art. 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sowie Art. 15 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) garantieren die Arbeitnehmerfreizügigkeit innerhalb der Europäischen Union. Hiervon machen insb. in den Grenzregionen viele in Deutschland ansässige Personen Gebrauch, indem sie während ihres Erwerbslebens eine Beschäftigung in anderen Mitgliedstaaten aufnehmen. Dies führt dazu, dass zahlreiche Personen nach Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit Rentenansprüche aus ausländischen Sozialversicherungssystemen erwerben bzw. Ruhegehälter aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses im Ausland erhalten. Entsprechend steigt die Zahl der in Deutschland ansässigen Personen, die Alterseinkünfte aus dem Ausland erhalten.

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Nutzungsdauer:
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