1. Mit Rücksicht auf das Grundrecht der Pressefreiheit bedarf es bei jeder gegen die Presse gerichteten Maßnahme der Steueraufsicht (§ 201 AO) einer Abwägung zwischen den Erfordernissen einer freien Presse und den Belangen der Finanzbehörden.
2. Der Verleger einer Tageszeitung darf die Auskunft auf ein unter Bezugnahme auf § 201, § 175 AO gestütztes Ersuchen des FA, den Inserenten einer Chiffreanzeige zu benennen, nicht unter Hinweis auf das Zeugnisverweigerungsrecht, das in § 22 Abs. 1 des Hamburgischen Pressegesetzes vom (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt I 1965 S. 15) den Presseangehörigen eingeräumt ist, verweigern.
Tatbestand
Fundstelle(n): BStBl 1974 II Seite 172 BFHE S. 468 Nr. 110, GAAAA-99841
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