Suchen Barrierefrei
BGH Urteil v. - VIa ZR 884/22

Instanzenzug: OLG Celle Az: 16 U 793/21vorgehend LG Verden Az: 5 O 98/21

Tatbestand

1Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Sie erwarb im April 2013 von einem Händler einen von der Beklagten hergestellten Audi SQ 5 3.0 TDI, der mit einem Biturbo-Dieselmotor des Typs EA 896 Generation II (Schadstoffklasse Euro 5) ausgerüstet ist.

2Das Landgericht hat die auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises abzüglich einer schon bezifferten Nutzungsentschädigung nebst Rechtshängigkeitszinsen abzüglich einer weiteren nach einer von der Klägerin vorgegebenen Formel zu berechnenden Entschädigung für die weitere Nutzung des Fahrzeugs Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs, auf Feststellung des Annahmeverzugs und der Verpflichtung, weitere Schäden zu ersetzen, gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Berufungsanträge weiter.

Gründe

3Die Revision der Klägerin hat Erfolg.

I.

4Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet:

5Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB seien nicht allein deshalb gegeben, weil die Beklagte den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp aufgrund einer grundlegenden unternehmerischen Entscheidung mit einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems ("Thermofenster") ausgestattet und in den Verkehr gebracht habe. Der Einbau eines "Thermofensters" sei für sich genommen auch in Ansehung des Gewinnstrebens der Beklagten nicht als sittenwidrig zu qualifizieren, weil sich die Steuerung der Abgasrückführung zwar an der Umgebungstemperatur orientiere, im Grundsatz aber auf dem Prüfstand und im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeite. Weitere Umstände, welche die Sittenwidrigkeit begründen könnten, habe die Klägerin nicht prozessual beachtlich dargetan, ebenso wenig wie das Vorhandensein weiterer Abschalteinrichtungen. Trotz der vergleichsweise geringen Anforderungen an die Vortrags- und Substantiierungslast der Klagepartei sei das Bestehen einer unzulässigen Abschaltvorrichtung dann zu verneinen, wenn das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) den streitgegenständlichen betroffenen Motortyp bereits (nachträglich) überprüft habe und hierbei zu dem Ergebnis gelangt sei, dass keine unzulässigen Abschalteinrichtungen vorlägen, und darüber hinaus auch keine anderweitigen Anhaltspunkte dafür bestünden, dass im betroffenen Fahrzeug gleichwohl eine unzulässige, im EG-Typgenehmigungsverfahren verschwiegene und auch bei der nachträglichen Prüfung unentdeckt gebliebene Abschalteinrichtung vorhanden sei, aufgrund der in der - näheren oder ferneren - Zukunft eine Betriebsuntersagung oder -beschränkung drohen könne.

6Eine Haftung der Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV scheide aus, weil die vorgenannten Bestimmungen der EG-FGV nicht den Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und speziell des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts der einzelnen Käufer bezweckten und damit nicht deren Interesse dienten.

II.

7Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.

81. Es begegnet allerdings keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Es hat in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung hinsichtlich des "Thermofensters" einen Anspruch der Klägerin mangels Prüfstandsbezogenheit und wegen Fehlens weiterer für die Sittenwidrigkeit sprechender Umstände ausgeschlossen (vgl. , NJW 2021, 3721 Rn. 12 ff.; Urteil vom - III ZR 267/20, NJW 2024, 361 Rn. 12; Beschluss vom - VI ZR 433/19, NJW 2021, 921 Rn. 16 ff.). Soweit die Klägerin weitere unzulässige und darüber hinaus prüfstandsbezogene Abschalteinrichtungen (Letzteres auch im Zusammenhang mit dem "Thermofenster") behauptet hat, hat es diesen Vortrag rechtsfehlerfrei als prozessual unbeachtlich gewertet (vgl. VIa ZR 347/22, juris Rn. 12 mwN). Die Verfahrensrügen der Revision hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet (§ 564 Satz 1 ZPO).

92. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des Zurückweisungsbeschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl.  VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).

10Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl.  VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch unberücksichtigt gelassen, dass der Klägerin nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso , WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder der Klägerin Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.

III.

11Die angefochtene Entscheidung ist demnach aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil sie sich nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

12Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird die Klägerin Gelegenheit haben, einen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird sodann nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245) die erforderlichen Feststellungen zu der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung sowie gegebenenfalls zu den weiteren Voraussetzungen und zum Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben.

                                                  

                                             

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:140525UVIAZR884.22.0

Fundstelle(n):
PAAAK-07752