Instanzenzug: LG Gießen Az: 5 Ks 6/24
Tenor
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Schuldspruch wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung ist rechtsfehlerfrei. Die Feststellungen belegen die tateinheitlich verwirklichte versuchte schwere räuberische Erpressung, da der Angeklagte, während er das später eingesetzte Messer mit sich führte, die Nebenklägerin mit einer ungeladenen Schreckschusspistole bedrohte, als er von ihr die Übergabe einer größeren Menge Bargeld und eines Schuldanerkenntnisses forderte.
Soweit die Strafkammer bei der rechtlichen Würdigung davon spricht, der Angeklagte habe sich einer „versuchten schweren räuberischen Erpressung gem. §§ 255, 253, 250 Abs. 2 Nr. 1, 22, 23 StGB“ schuldig gemacht, und bei der Liste der angewandten Vorschriften § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB zitiert, hat sie zwar übersehen, dass der Angeklagte das Messer nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen nicht zu Nötigungszwecken, sondern erst, wie die Strafkammer ebenfalls zutreffend festgestellt hat, zur Verdeckung der vorausgegangenen und aus seiner Sicht fehlgeschlagenen versuchten schweren räuberischen Erpressung einsetzte (vgl. hierzu , NStZ-RR 2024, 147). Der Senat schließt indes aus, dass der Strafausspruch auf dem Subsumtionsfehler beruht. Die Strafkammer hat die Strafe dem gemilderten Strafrahmen des § 211 Abs. 1 StGB entnommen und bei der konkreten Strafzumessung lediglich berücksichtigt, dass der Angeklagte „tateinheitlich drei Straftatbestände […] und dabei zugleich zwei verschiedene Varianten der gefährlichen Körperverletzung“ verwirklichte.
Menges Meyberg Grube
Schmidt Lutz
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:271125B2STR551.25.0
Fundstelle(n):
VAAAK-07750