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BGH Beschluss v. - 2 StR 313/25

Instanzenzug: LG Aachen Az: 52 Ks 21/24

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist es unbegründet.

21. Die Sachrüge führt zu einer Schuldspruchkorrektur zu Lasten des Angeklagten.

3a) Nach den Feststellungen kam der Angeklagte nach mehreren Tagen Abwesenheit am in seine Unterkunft zurück und bemerkte, dass aus seinem Zimmer Kleidungsstücke entfernt worden waren. Nach einem Hinweis von Mitbewohnern ging der Angeklagte zum Zimmer des ebenfalls in der Unterkunft wohnenden M., wo er die Kleidungsstücke fand und wieder an sich nahm. Als M. das bemerkte, kam es im Flur zu einem verbalen Schlagabtausch, der in eine Rangelei mündete. Dritte konnten die Auseinandersetzung schlichten und beide Kontrahenten in ihre Zimmer bringen. M. versuchte jedoch in der Folge mehrfach, in das Zimmer des Angeklagten zu gelangen, um an Geld zu kommen, das sich in den Taschen der Kleidungsstücke befand. Ein Mitbewohner brachte M. schließlich in sein Zimmer zurück. Der Angeklagte fühlte sich provoziert und wollte M. eine „Abreibung“ verpassen. Er bewaffnete sich mit einem Messer und lief mit gezückter Klinge zu M.s Zimmer. Vom Flur aus versuchte er die Tür zu öffnen, M. hielt dagegen und versuchte die Tür verschlossen zu halten. In einem Moment, in dem die Tür einen Spalt weit geöffnet war, stach der Angeklagte mit dem Messer mehrfach zielgerichtet – in Verletzungsabsicht unter billigender Inkaufnahme damit einhergehender tödlicher Verletzungen – in Richtung des Halses und Kopfes des M. und verursachte dadurch bei diesem eine Schnittverletzung an der linken Halsseite. Während des Messerangriffs versuchte M. mit einem Stuhl, den er in den Händen hielt und dessen Beine nach vorne gerichtet waren, den Angeklagten auf Abstand zu halten und gleichzeitig die Tür zuzuziehen und die Stiche abzuwehren. Die vom Angeklagten verursachte Schnittverletzung an der linken Halsseite M.s blutete nach außen sichtbar, sodass sie der Angeklagte sah. Aufgrund des Blutaustritts sowie der Lokalisierung der Schnittverletzung ging der Angeklagte davon aus, M. eine potenziell tödlich wirkende Verletzung zugefügt zu haben. Er erkannte dabei und nahm jedenfalls billigend in Kauf, dass ein solcher Schnitt geeignet war, lebensgefährliche Verletzungen hervorzurufen. Diesem Ausgang der Auseinandersetzung stand der Angeklagte bei den schwungvoll geführten Stichbewegungen zumindest gleichgültig gegenüber. Ein Sicherheitsmitarbeiter setzte einen Notruf ab, zwei weitere eilten zur Stelle. Dem Sicherheitsmitarbeiter gelang es, kräftig gegen die Tür zu treten, sodass diese sich schloss und der Angeklagte zurückwich. Er ergriff den Angeklagten an den Schultern und drängte ihn in sein Zimmer. Der Angeklagte, der weiterhin das Messer in der rechten Hand hielt, leistete keinen Widerstand. „Wenige Minuten später“ betrat M. mit einem Stuhlbein in der Hand das Zimmer des Angeklagten und ging auf ihn los. Der Angeklagte erkannte, dass der Geschädigte trotz der erlittenen Verletzung agil war, hielt einen weiteren Angriff auf M. mit dem bei ihm befindlichen Messer für möglich, nahm davon allerdings Abstand, verhielt sich nunmehr ruhig und übergab einem Mitbewohner das Bargeld des M., das sich in einer seiner Hosen befand. Sodann kamen weitere Sicherheitskräfte und fixierten M..

4b) Das Landgericht hat angenommen, dass der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt habe, jedoch strafbefreiend vom versuchten Totschlag zurückgetreten sei, und hat hierzu im Wesentlichen ausgeführt:

5Es habe sich um einen beendeten Versuch des Totschlags gehandelt. Der Angeklagte habe nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung, der letzten Stichbewegung in Richtung des Halses des M., den Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs angesichts der Lokalisation der Stichbeibringung sowie des unmittelbaren Blutaustritts für möglich gehalten. In der Folge habe er aber seine Vorstellung korrigiert, als M. in der Lage gewesen sei, in sein Zimmer zu kommen und ihn mit einem Stuhlbein zu attackieren. Nach dieser Korrektur des Rücktrittshorizonts habe der Angeklagte „aus autonomen Gründen“ davon Abstand genommen, „den nunmehr nicht beendeten Versuch in unmittelbarem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang weiter zu verfolgen“.

6c) Bei dieser rechtlichen Würdigung der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat das Landgericht nicht bedacht, dass eine Korrektur des Rücktrittshorizonts nur in engen Grenzen möglich ist. Der Versuch eines Tötungsdelikts ist (nur) dann nicht beendet, wenn der Täter zunächst irrtümlich den Eintritt des Todes für möglich hält, aber nach alsbaldiger Erkenntnis seines Irrtums von weiteren Ausführungshandlungen Abstand nimmt (st. Rspr.; vgl. etwa , NStZ-RR 2013, 273, 274). Dies setzt voraus, dass sich die Vorstellung des Täters in engstem räumlichem und zeitlichem Zusammenhang ändert (, BGHSt 36, 224, 226, und vom – 5 StR 528/11, NStZ 2012, 688, 689; MüKo-StGB/Hoffmann-Holland, 5. Aufl., § 24 Rn. 80: „kurzzeitige Fehlvorstellung“). Diese zeitliche Grenze für eine Korrektur des Rücktrittshorizonts ist hier angesichts des festgestellten Zeitraums von „wenigen Minuten“ zwischen dem Messerangriff und der Rückkehr M.s in das Zimmer des Angeklagten überschritten.

7d) Der Senat ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO. Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO steht der Schuldspruchänderung auf die Revision des Angeklagten nicht entgegen (st. Rspr.; vgl. etwa , NStZ-RR 2025, 172 Rn. 5 mwN). Gleiches gilt für die Regelung des § 265 Abs. 1 StPO, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

82. Der Strafausspruch hat Bestand, weil der Senat ausschließt, dass das Landgericht bei zutreffendem Schuldspruch zu einer milderen als der verhängten Strafe gekommen wäre.

Menges                         Meyberg                         Grube

                  Schmidt                      Zimmermann

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:141025B2STR313.25.0

Fundstelle(n):
YAAAK-07749