Instanzenzug: LG München I Az: 13 T 6217/25vorgehend Az: 706 XVII 6129/23
Gründe
I.
1Für den 1990 geborenen Betroffenen besteht eine rechtliche Betreuung mit umfassendem Aufgabenkreis. Für die Vermögenssorge ist ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet.
2Das Amtsgericht hat die Betreuung nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens des Sachverständigen Dr. S. und nach persönlicher Anhörung des Betroffenen im bestehenden Aufgabenkreis und unter Beibehaltung des Einwilligungsvorbehalts verlängert und angeordnet, dass der weitere Beteiligte als berufsmäßiger Betreuer bestellt bleibt. Auf die Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht die angefochtene Entscheidung nur dahingehend abgeändert, dass der Aufgabenbereich der „Rentenangelegenheiten“ entfällt. Das weitergehende Rechtsmittel hat es zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, der einen vollständigen Wegfall der Betreuung und des Einwilligungsvorbehalts erstrebt.
II.
3Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
41. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, dass der Betroffene an einer paranoiden Schizophrenie leide und aufgrund dieser psychischen Erkrankung zu einer freien Willensbildung nicht in der Lage sei. Dies ergebe sich aus dem Gutachten des Sachverständigen, der die von ihm erhobenen Befunde nachvollziehbar und anschaulich dargestellt habe und die sich in der Anhörung des Betroffenen durch den Amtsrichter bestätigt gefunden hätten. Es könne im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG darauf verzichtet werden, die Einholung eines Privatgutachtens durch die Familie des Betroffenen abzuwarten. Der Privatgutachter, dem der Betroffene vorgestellt werden solle, habe „bereits in der Vergangenheit Schreiben über die Notwendigkeit einer Betreuung des Betroffenen erstellt, deren Inhalt gerichtsbekannt“ sei. An der „Objektivität und Sachkunde des gerichtlich bestellten Gutachters“ bestünden keine Zweifel, so dass nicht zu erwarten sei, dass „ein weiteres Privatgutachten durch denselben Gutachter dies in Zweifel ziehen würde“. Die Betreuung sei im aufrechterhaltenen Umfang erforderlich, was auch für den Einwilligungsvorbehalt gelte.
52. Dies hält der Verfahrensrüge der Rechtsbeschwerde nicht stand. Diese beanstandet zu Recht, dass das Beschwerdegericht durch die Behandlung des von dem Betroffenen gestellten Fristverlängerungsantrags dessen rechtliches Gehör verletzt hat (Art. 103 Abs. 1 GG).
6a) Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt allen an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten einen verfassungsrechtlich geschützten Anspruch darauf, sich zu dem in Rede stehenden Sachverhalt sowie zur Rechtslage zu äußern sowie Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen. Dem entspricht die Pflicht des Gerichts, Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dies gilt uneingeschränkt auch in den vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrschten Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. BVerfG FamRZ 2024, 360 Rn. 20, 22 mwN).
7Aus diesem Grund ist der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht nur dann verletzt, wenn das Gericht eine den Beteiligten selbst gesetzte Frist zur Äußerung mit seiner Entscheidung nicht abwartet oder wenn die gesetzte Frist objektiv nicht für eine sachlich fundierte Äußerung zum Sachverhalt und zur Rechtslage ausreicht. Vielmehr liegt eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs grundsätzlich auch dann vor, wenn das Gericht einen fristgerecht eingegangenen Antrag auf Verlängerung der zu einer Stellungnahme gesetzten Frist übergeht und seine den Rechtszug abschließende Entscheidung erlässt, ohne über den Fristverlängerungsantrag entschieden zu haben (vgl. - NJW-RR 2024, 548 Rn. 9 mwN). Gleiches gilt, wenn das Gericht den Fristverlängerungsantrag zwar formell bescheidet, diesen aber mit einer Begründung ablehnt, die in den maßgeblichen Vorschriften für die Verlängerung gerichtlich gesetzter Stellungnahmefristen (§ 16 Abs. 2 FamFG iVm § 224 Abs. 2 ZPO) keine verfahrensrechtliche Stütze findet (vgl. - FamRZ 2018, 1255 Rn. 9; vgl. auch BVerfG NJW 2023, 2173 Rn. 24 ff.).
8b) So liegt der Fall hier.
9aa) Das Beschwerdegericht hat dem Betroffenen und dem Betreuer nach Vorlage der Akten durch das Amtsgericht durch Verfügung vom „Gelegenheit zur weiteren Stellungnahme“ im Beschwerdeverfahren binnen zwei Wochen gegeben. Diese Verfügung ist ausweislich des Vermerks der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle am erledigt worden. Noch innerhalb der danach laufenden Äußerungsfrist - nämlich am - hat der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen eine Verlängerung der Stellungnahmefrist bis „etwa“ zum beantragt, weil der Privatgutachter Prof. Dr. P. den Betroffenen am untersuchen wolle und die Ergebnisse von dessen Beurteilung abgewartet werden sollten.
10bb) Diese konkret vorgetragenen Gründe konnten von dem Beschwerdegericht im Rahmen der gebotenen Entscheidung über den Fristverlängerungsantrag nicht ohne weiteres übergangen werden. Ob ein Grund als erheblich im Sinne von § 16 Abs. 2 ZPO iVm § 224 Abs. 2 ZPO anzusehen ist, beurteilt sich vorrangig danach, welche Bedeutung dem fraglichen Umstand in der konkreten Verfahrenssituation für die weitere Vorbereitung der gerichtlichen Entscheidung oder für die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs zukommt (vgl. BVerwG NJW 1988, 1280, 1281). Dabei ist es im Betreuungsverfahren für den Betroffenen generell von besonderer Bedeutung, sich sachlich fundiert mit dem zur Frage der Betreuungsvoraussetzungen eingeholten psychiatrischen Sachverständigengutachten auseinandersetzen zu können. Denn erhebt der Betroffene unter Vorlage eines Privatgutachtens substanziierte Einwendungen gegen das vom Gericht eingeholte Sachverständigengutachten, ist das Betreuungsgericht nach ständiger Rechtsprechung des Senats dazu verpflichtet, sich eingehend mit dem Privatgutachten auseinanderzusetzen und auf die weitere Aufklärung des Sachverhalts hinzuwirken, wenn und soweit sich aus dem Privatgutachten ein Widerspruch zum Gerichtsgutachten ergibt (vgl. Senatsbeschluss vom - XII ZB 65/25 - FamRZ 2025, 1400 Rn. 7 mwN).
11cc) Die vom Beschwerdegericht gegebene Begründung trägt eine Versagung der beantragten Fristverlängerung - unbeschadet der sonstigen, teilweise neben der Sache liegenden Ausführungen in den Schriftsätzen des zweitinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigen des Betroffenen - ersichtlich nicht.
12(1) Das Beschwerdegericht hat offensichtlich keine begründeten Bedenken gegen die erforderliche Sachkunde des angekündigten Privatgutachters. Anhaltspunkte dafür, dass der Fristverlängerungsantrag lediglich der Verfahrensverzögerung dienen sollte, werden vom Beschwerdegericht ebenso wenig aufgezeigt wie Gründe für eine besondere Eilbedürftigkeit der Sache. Hätte das Beschwerdegericht Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Absicht getragen, den Betroffenen am dem genannten Privatgutachter zum Zwecke der Untersuchung vorzustellen, wäre es zunächst dazu gehalten gewesen, den Betroffenen zu einer Glaubhaftmachung seines Vorbringens aufzufordern.
13(2) Die vom Beschwerdegericht herangezogene Vorschrift des § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG trägt zur Beurteilung der Frage, ob dem Betroffenen durch Verlängerung einer Äußerungsfrist im Beschwerdeverfahren Gelegenheit zur Beibringung eines Privatgutachtens gegeben werden kann, ersichtlich nichts bei. Die weiteren Ausführungen des Beschwerdegerichts, wonach der als Privatgutachter benannte Prof. Dr. P. in der Vergangenheit schon mehrfach Schreiben über die Notwendigkeit einer Betreuung des Betroffenen erstellt habe und nicht zu erwarten sei, dass ein weiteres Privatgutachten dieses Arztes die Richtigkeit der Feststellungen des sachkundigen und objektiven Gerichtsgutachters in Zweifel ziehen würde, kommen einer unzulässigen Beweisantizipation gleich und verstoßen gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG). Im Übrigen lässt sich den Gründen der Beschwerdeentscheidung nicht entnehmen, welchen gerichtsbekannten Inhalt die früheren Stellungnahmen des Privatgutachters haben sollen.
14c) Der Gehörsverstoß ist auch entscheidungserheblich. Es ist zumindest nicht ausgeschlossen, dass sich der Betroffene - wäre von dem Beschwerdegericht nicht sogleich eine instanzabschließende Endentscheidung getroffen worden - dem Privatgutachter zur angekündigten Untersuchung am vorgestellt hätte und eine von diesem gefertigte Stellungnahme eine abweichende Würdigung des vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachtens veranlasst hätte.
153. Darüber hinaus beanstandet die Rechtsbeschwerde mit Recht, dass die bisherigen Feststellungen des Beschwerdegerichts jedenfalls einen Einwilligungsvorbehalt für den Aufgabenbereich der Vermögenssorge nicht tragen.
16a) Nach § 1825 Abs. 1 Satz 1 BGB ordnet das Betreuungsgericht an, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die einen Aufgabenbereich des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf, soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist. Der Einwilligungsvorbehalt schützt den Betroffenen vor Vermögensgefährdungen durch eigenes, aktives Tun. Für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts im Bereich der Vermögenssorge muss daher eine konkrete Gefährdung des Vermögens des Betroffenen durch sein aktives Tun festgestellt werden, indem er etwa vermögenserhaltende und vermögensschützende Maßnahmen des Betreuers konterkariert oder andere vermögensschädigende Maßnahmen trifft. Die drohende Selbstschädigung muss gewichtig sein und sich als wesentliche Beeinträchtigung des Wohls des Betroffenen in seiner konkreten Lebenssituation darstellen (vgl. Senatsbeschluss vom - XII ZB 193/25 - juris Rn. 6 mwN).
17b) Diesen Erfordernissen wird die angefochtene Entscheidung nicht gerecht. Es ist bereits nicht festgestellt, ob der Betroffene überhaupt über nennenswertes Einkommen oder Vermögen verfügt. Zwar steht allein der Umstand, dass der Betreute vermögenslos ist, der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts noch nicht entgegen, denn auch das Entstehen von Verbindlichkeiten, die der Betreute aktuell nicht erfüllen kann und die eine Verschuldung bewirken, ist ein Vermögensschaden (vgl. Senatsbeschluss vom - XII ZB 519/15 - FamRZ 2016, 627 Rn. 14 mwN). Es bedarf dann allerdings der Feststellung konkreter Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass der Betreute sowohl die Möglichkeit als auch die Neigung dazu besitzt, sich durch die unkontrollierte Eingehung von Verbindlichkeiten selbst zu schädigen und er deshalb des Schutzes durch einen Einwilligungsvorbehalt bedarf. Allein der Hinweis darauf, dass sich der Betroffene für den Inhaber eines Milliardenvermögens halte und deshalb die Gefahr bestehe, dass er „unkontrollierte Geldausgaben im Rahmen seiner Psychose“ tätige, reicht dazu noch nicht aus.
184. Die angegriffene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Sie ist gemäß § 74 Abs. 5 FamFG aufzuheben. Die Sache ist gemäß § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung gibt dem Beschwerdegericht zugleich Gelegenheit, sich gegebenenfalls mit den weiteren Beanstandungen der Rechtsbeschwerde im Hinblick auf das Bestehen eines objektiven Betreuungsbedarfs in den sonstigen von der Betreuungsanordnung erfassten Aufgabenbereichen zu befassen.
195. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:101225BXIIZB350.25.0
Fundstelle(n):
OAAAK-07748