Instanzenzug: Az: VIII ZR 114/25 Beschlussvorgehend Az: 6 U 110/24 Urteilvorgehend LG Ellwangen Az: 4 O 72/24
Gründe
11. Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom ist als unzulässig zu verwerfen, weil das Rügevorbringen nicht die Voraussetzungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO erfüllt. Ein Sachverhalt, aus dem sich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat ergeben würde (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), ist nicht dargetan (vgl. Senatsbeschlüsse vom - VIII ZA 15/22, juris Rn. 1; vom - VIII ZA 5/24, juris Rn. 6; vom - VIII ZA 6/25, juris Rn. 4; jew. mwN). Ungeachtet dessen ist die Anhörungsrüge auch deshalb unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO erhoben worden ist. Der Beschluss vom wurde dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten am zugestellt (zur Zustellung als regelmäßiger Zeitpunkt der Kenntniserlangung vgl. , juris Rn. 3). Die Anhörungsrüge ist jedoch erst am beim Bundesgerichtshof eingegangen.
2Die Anhörungsrüge wäre im Übrigen auch unbegründet. Denn der Senat hat in seinem Beschluss vom das Vorbringen des Beklagten umfassend geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
32. Die als Gegenvorstellung anzusehende, am eingegangene, Eingabe des Beklagten gibt ebenfalls keine Veranlassung zu einer Abänderung des vorbezeichneten Senatsbeschlusses.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:021225BVIIIZR114.25.0
Fundstelle(n):
EAAAK-07747