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Erlass von Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen
Nachzahlungszinsen nach §§ 233a, 238 AO sollen einen temporären Liquiditätsvorteil ausgleichen, der dadurch entsteht, dass die geschuldete Umsatzsteuer nicht abgeführt bzw. Vorsteuer zu Unrecht geltend gemacht wird. Für die Verzinsung ist grundsätzlich nur die Zweierbeziehung zwischen dem jeweiligen Steuerpflichtigen und dem für ihn zuständigen FA maßgeblich. Daher ist der Umstand unerheblich, dass der Leistungsempfänger die geltend gemachte Vorsteuer als Entgeltbestandteil an den Leistenden gezahlt hat und dieser den Umsatzsteuerbetrag an den Fiskus abgeführt hat. Ausnahmsweise ist aber bei einem gemeinsamen Rechtsirrtum beider Vertragsparteien über die Person des Steuerschuldners unter bestimmten Voraussetzungen auf die Gesamtliquidität aller Beteiligten abzustellen.
I. Leitsätze (nicht amtlich)
Die Festsetzung von Nachzahlungszinsen ist grundsätzlich rechtmäßig, wenn der Schuldner der Steuernachforderung Liquiditätsvorteile hatte.
Die Verzinsung ist nicht deshalb unbillig, weil sich aufgrund einer Umsatzsteuerfestsetzung beim Leistenden per Saldo ein Ausgleich mit den vom Leistungsempfänger abgezogenen Vorsteuerbeträgen ergibt.
Gehen der Leistende und Leistungsempfänger aber rechtsfehlerha...