„Unechte“ Realteilung beim Ausscheiden einer Mitunternehmerkapitalgesellschaft aus einer Personengesellschaft gegen Übertragung „eigener“ Anteile
Leitsatz
1. Der durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz vom (BGBl I 2009, 1102) eingefügte § 272 Abs. 1a und Abs. 1b des Handelsgesetzbuchs hat nichts an der Beurteilung geändert, dass es sich bei den von der Kapitalgesellschaft erworbenen eigenen Anteilen, die nicht zur Einziehung bestimmt sind, steuerrechtlich um Wirtschaftsgüter handelt.
2. Werden im Zuge der Realteilung Einzelwirtschaftsgüter in das inländische Betriebsvermögen einer Mitunternehmerkapitalgesellschaft übertragen, regelt § 16 Abs. 3 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abschließend die Frage, ob der hierdurch bedingte Übergang stiller Reserven in das Körperschaftsteuerregime der Sicherstellung deren Besteuerung entgegensteht.
3. § 16 Abs. 3 Satz 4 EStG ist —ebenso wie § 6 Abs. 5 Satz 6 EStG— im Wege teleologischer Reduktion dahin auszulegen, dass der Ansatz des gemeinen Werts hinsichtlich des übertragenen Einzelwirtschaftsguts ausscheidet, wenn kein Wechsel stiller Reserven aus dem Einkommensteuer- in das Körperschaftsteuerregime erfolgt. Danach sind die Buchwerte fortzuführen, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Mitunternehmerkapitalgesellschaft an der Personengesellschaft ausschließlich (inländische) Körperschaften beteiligt sind (entgegen , BStBl I 2019, 6, Rz 11).
4. Der durch das Jahressteuergesetz 2024 vom (BGBl. 2024 I Nr. 387) —JStG 2024— eingefügte § 16 Abs. 3 Satz 5 i.V.m. § 6 Abs. 5 Satz 7 EStG gilt nach § 52 Abs. 12 Satz 19 EStG i.d.F. des JStG 2024 erstmals für Übertragungen von Wirtschaftsgütern, die nach dem stattfinden.
Gesetze: EStG § 5 Abs. 1 Satz 1; EStG § 6 Abs. 5 Satz 5 und 6; EStG § 16 Abs. 3 Satz 1 bis 4, Abs. 5; EStG i.d.F. des JStG 2024 § 6 Abs. 5 Satz 7; EStG i.d.F. des JStG 2024 § 16 Abs. 3 Satz 5; EStG i.d.F. des JStG 2024 § 52 Abs. 12 Satz 19; KStG § 8b; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a; HGB i.d.F. des BilMoG § 272 Abs. 1a und Abs. 1b; AktG § 71b; AktG § 237 Abs. 3 Nr. 3
Instanzenzug:
Tatbestand
A.
1 Streitig ist, ob die Beigeladene (B-AG) infolge des Ausscheidens aus der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) gegen Abfindung mit Sachwerten und ergänzender Barleistung einen Gewinn aus der Aufgabe ihres Mitunternehmeranteils (§ 16 Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes —EStG—) realisiert hat.
2 Die Klägerin ist eine inländische Personengesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG. Persönlich haftende Gesellschafterin ist die V-GmbH, Kommanditisten sind ausschließlich inländische Körperschaften. Zweck der Klägerin ist der Erwerb und die Verwaltung von Aktien an der B-AG. Die Beteiligung der Kommanditisten an der Klägerin erfolgt durch Sacheinlage von Aktien an der B-AG in das Gesamthandsvermögen der Klägerin. Die quotale Beteiligung am Vermögen der Klägerin bestimmt sich nach der Anzahl der eingebrachten Aktien (fiktive Stückaktien). Das Wirtschaftsjahr der Klägerin beginnt am 01.09. und endet am 31.08.
3 Die W-AG war als Kommanditistin mit einem Anteil von . fiktiven Stückaktien an der Klägerin beteiligt. Die W-AG wurde mit Eintragung im Handelsregister vom xx.07.2016 auf die B-AG verschmolzen. Die B-AG kündigte am ihre verschmelzungsbedingt erworbene Kommanditbeteiligung an der Klägerin und schied mit Wirkung zum gegen Abfindung in Form von . (eigenen) Stückaktien sowie einer Barleistung in Höhe von . € aus der Klägerin aus. Die Zahl der Aktien entsprach der Zahl an Aktien, die von der W-AG vor der Verschmelzung in die Klägerin eingebracht worden waren. Die Barleistung entsprach dem Wert des Haftkapitals.
4 Die von der Klägerin auf die B-AG zurückübertragenen Aktien zog diese durch Beschluss der Hauptversammlung am xx.05.2017 im vereinfachten Einziehungsverfahren gemäß § 237 Abs. 3 Nr. 3 des Aktiengesetzes (AktG) ohne Kapitalherabsetzung ein. Hierdurch verringerte sich die Gesamtanzahl der Aktien und erhöhte sich der rechnerische Anteil je verbleibender Aktie von . € auf . €.
5 In ihrer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 2017 (Streitjahr) erklärte die Klägerin für das Ausscheiden der B-AG zunächst einen Aufgabegewinn vor Anwendung des § 8b des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) in Höhe von . €. Die steuerliche Würdigung des Austritts erfolgte nach § 6 Abs. 6 EStG unter Berücksichtigung des § 6 Abs. 5 EStG.
6 Der ursprünglich Beklagte (Finanzamt X —FA X—) erließ am —unter Vorbehalt der Nachprüfung— einen erklärungsgemäßen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen (Gewinnfeststellungsbescheid) für 2017.
7 Die Klägerin legte hiergegen Einspruch ein. Das Ausscheiden der B-AG sei entsprechend der geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nach den Grundsätzen der sogenannten unechten Realteilung zu Buchwerten vorzunehmen. Nach einem entsprechenden Verböserungshinweis erließ das FA X —jeweils gestützt auf § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung— geänderte Gewinnfeststellungsbescheide für 2017 vom und vom . Es ermittelte nunmehr für das Ausscheiden der B-AG einen Aufgabegewinn in Höhe von . € (gemeiner Wert der Aktien . € pro Aktie * . Aktien = . € zuzüglich Barleistung von . € abzüglich Buchwert des Anteils von . €). Dementsprechend wurde im geänderten Gewinnfeststellungsbescheid für 2017 vom für die B-AG dieser Aufgabegewinn in Höhe von . € ausgewiesen und zugleich in voller Höhe unter § 8b KStG gefasst.
8 Den Einspruch wies das FA X mit Einspruchsentscheidung vom als unbegründet zurück.
9 Das Finanzgericht (FG) gab der hiergegen erhobenen Klage mit Urteil vom - 8 K 590/20 in vollem Umfang statt. Das Ausscheiden der B-AG aus der Klägerin habe die Voraussetzungen einer sogenannten unechten Realteilung nach § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG erfüllt, so dass die Buchwerte fortzuführen seien. Die Barabfindung in Höhe von . € sei als bloße Rückzahlung des Haftkapitals unschädlich. Bei den von der Klägerin übertragenen Wirtschaftsgütern handele es sich um „realteilungsgeeignete“ Wirtschaftsgüter. Diese Eigenschaft hätten sie nicht dadurch verloren, dass sie bei der B-AG zu eigenen Anteilen geworden seien. Diese Wirtschaftsgüter seien aus dem Betriebsvermögen der Klägerin in das Betriebsvermögen der B-AG überführt worden. Ebenso sei die Versteuerung der stillen Reserven im Zeitpunkt der Überführung sichergestellt gewesen. Die spätere Einziehung verstoße nicht gegen die Sperrfristklausel nach § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG. Schließlich liege auch keine Verletzung der sogenannten Körperschaftsteuerklausel (§ 16 Abs. 3 Satz 4 EStG) vor.
10 Hiergegen richtet sich die noch vom FA X eingelegte und begründete Revision, mit der eine Verletzung von Bundesrecht gerügt wird. Während des Revisionsverfahrens wurden das FA X und das Finanzamt Y mit Wirkung zum . zusammengelegt und zum Finanzamt Z (Beklagter und Revisionskläger —FA—) fusioniert.
11 Das FA beantragt,
das angefochtene Urteil des Hessischen aufzuheben und die Klage abzuweisen.
12 Die Klägerin und die Beigeladene beantragen,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Gründe
B.
13 Das FA ist mit Wirkung zum . aufgrund eines Organisationsakts der Finanzverwaltung (s..) in die Zuständigkeit und hierdurch im Wege des gesetzlichen Beteiligtenwechsels in die Beteiligtenstellung des FA X eingetreten (vgl. z.B. , BFHE 283, 190, BStBl II 2024, 481, Rz 17, m.w.N.).
C.
14 Die Revision des FA ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung —FGO—).
15 Gegenstand des Revisionsverfahrens sind die im geänderten Gewinnfeststellungsbescheid für 2017 vom getroffenen Feststellungen, wonach zum einen die B-AG einen Aufgabegewinn in Höhe von „brutto“ . € erzielt hat und zum anderen dieser Gewinn in gleicher Höhe unter § 8b KStG fällt (dazu I.). Das FG hat die Klage zutreffend als zulässig erachtet (dazu II.). Zudem hat es zu Recht entschieden, dass das Ausscheiden der B-AG aus der Klägerin gegen Sachwertabfindung und ergänzende Barleistung die Voraussetzungen einer steuerneutralen Realteilung (Buchwertfortführung) nach § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG erfüllt (dazu III.) und die Buchwertfortführung weder nach § 16 Abs. 3 Satz 4 EStG (dazu IV.) noch nach § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG (dazu V.) ausgeschlossen ist.
16 I. Verfahrensgegenstand der Revision ist der für die B-AG festgestellte Aufgabegewinn in Höhe von „brutto“ . € (erste Feststellung), der in gleicher Höhe Einkünfte nach § 8b KStG enthält (zweite Feststellung).
17 1. Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Gewinnfeststellungsbescheid eine Vielzahl selbständiger und damit auch selbständig anfechtbarer Feststellungen (Streitgegenstände) enthalten, die eigenständig in Bestandskraft erwachsen können (z.B. , BFHE 282, 399, Rz 39). Selbständig anfechtbar ist zum Beispiel die Feststellung eines Gewinns des einzelnen Mitunternehmers aus der Veräußerung oder Aufgabe seines Mitunternehmeranteils nach § 16 EStG (z.B. , Rz 34). Zu den selbständig anfechtbaren Feststellungen gehört auch die Feststellung, ob und in welcher Höhe in den Veräußerungsgewinnen (im Sinne des § 16 EStG) solche enthalten sind, die unter § 3 Nr. 40, § 3c Abs. 2 EStG bzw. § 8b KStG fallen (, BFHE 265, 273, BStBl II 2020, 142, Rz 14).
18 2. Danach sind Gegenstand des Revisionsverfahrens —ebenso wie bereits des Klageverfahrens— die im Gewinnfeststellungsbescheid für 2017 vom getroffene Feststellung des Aufgabegewinns der B-AG nach § 16 EStG in Höhe von „brutto“ . € sowie die zusätzliche Feststellung, wonach dieser Aufgabegewinn Einkünfte nach § 8b KStG in gleicher Höhe enthält (zur Zulässigkeit dieser „Bruttofeststellung“ vgl. , BFHE 265, 273, BStBl II 2020, 142, Rz 23).
19 II. Die hiergegen erhobene Klage war zulässig.
20 Auch wenn der Rechtsstreit ausschließlich selbständige Feststellungen betrifft, die allein die B-AG als ausgeschiedene Gesellschafterin betreffen, bleibt die Klägerin nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a FGO befugt, gegen derartige Feststellungen Klage zu erheben (dazu ausführlich , BFHE 270, 363, BStBl II 2021, 367, Rz 12 ff., zu § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO a.F.).
21 III. Das FG hat zu Recht entschieden, dass das Ausscheiden der B-AG aus der Klägerin gegen Übertragung der Stückaktien und ergänzende Barleistung die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG erfüllt. Es liegt keine gewinnrealisierende Aufgabe des Mitunternehmeranteils nach § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG durch die B-AG vor.
22 Der geänderte Gewinnfeststellungsbescheid für 2017 vom ist materiell rechtswidrig. Die B-AG hat im Zuge einer „unechten“ Realteilung (dazu 1.) . Stückaktien (Einzelwirtschaftsgüter) aus dem Gesamthandsvermögen der Klägerin erhalten (dazu 2.). Die Steuerneutralität der Realteilung scheitert nicht daran, dass die Stückaktien durch die Übertragung auf die B-AG zu eigenen Aktien geworden sind; sie haben hierdurch ihre Eigenschaft als Wirtschaftsgut, das heißt als Träger stiller Reserven, nicht verloren (dazu 3.). Die Stückaktien sind auch in das Betriebsvermögen eines Mitunternehmers —der B-AG— übertragen worden (dazu 4). Ebenso ist die Besteuerung der in ihnen ruhenden stillen Reserven sichergestellt (dazu 5.). Der Umstand, dass die B-AG neben den Stückaktien auch eine Barleistung in Höhe ihrer Hafteinlage von . € erhalten hat, ist unschädlich (dazu 6.).
23 Danach kann dahinstehen, ob das FA den (vermeintlichen) Aufgabegewinn der B-AG überhaupt zutreffend ermittelt hat.
24 1. Werden im Zuge der Realteilung einer Mitunternehmerschaft Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile oder einzelne Wirtschaftsgüter in das jeweilige Betriebsvermögen der einzelnen Mitunternehmer übertragen, so sind bei der Ermittlung des Gewinns der Mitunternehmerschaft die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; der übernehmende Mitunternehmer ist an diese Werte gebunden (§ 16 Abs. 3 Satz 2 EStG).
25 a) Scheidet ein Mitunternehmer aus der Mitunternehmerschaft gegen Erhalt einer Abfindung aus dem Gesamthandsvermögen aus, wird dieser Vorgang nach der neueren Rechtsprechung des BFH als Aufgabe des Mitunternehmeranteils nach § 16 Abs. 3 Satz 1 Alternative 2, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 EStG behandelt (, BFHE 257, 292, BStBl II 2019, 24, Rz 32). Auf diesen Vorgang werden die Regelungen über die Realteilung nach § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG angewendet („unechte“ Realteilung). Erfüllt das Ausscheiden die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG, sind zwingend die Buchwerte fortzuführen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Sachwertabfindung in einem Teilbetrieb, einem Mitunternehmeranteil oder in einzelnen Wirtschaftsgütern besteht (z.B. , Rz 42, m.w.N.). Die Finanzverwaltung hat sich dieser Auffassung in ihrem sogenannten Realteilungserlass (, BStBl I 2019, 6, Rz 2) angeschlossen.
26 Soweit für die Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter im Rahmen einer („unechten“) Realteilung besondere Bedingungen gelten sollen, sind diese allein in § 16 Abs. 3 Satz 3 und 4 EStG geregelt. § 6 Abs. 5 Satz 3 ff. EStG findet auf diese Vorgänge keine Anwendung; § 16 Abs. 2 und Abs. 3 EStG ist die speziellere Norm (, BFHE 257, 324, BStBl II 2019, 29, Rz 35).
27 b) Scheidet ein Gesellschafter gegen eine Sachwertabfindung aus einer Personengesellschaft aus, bei der die Voraussetzungen der Buchwertfortführung nach § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG nicht erfüllt sind, entsteht hierdurch ein Aufgabegewinn des ausscheidenden Gesellschafters in Höhe der Differenz zwischen dem Abfindungsanspruch und dem Buchwert seines Kapitalkontos. In Höhe dieses Betrags sind auf der Aktivseite der zu diesem Zweck aufzustellenden Abschichtungsbilanz die Buchwerte der Wirtschaftsgüter, die stille Reserven beinhalten, anteilig aufzustocken. Auf der Passivseite ist eine entsprechende Verbindlichkeit gegenüber dem Ausscheidenden auszuweisen. Die Übertragung des Abfindungsguts zur Erfüllung des Abfindungsanspruchs führt zur Aufdeckung der auf die verbleibenden Gesellschafter entfallenden stillen Reserven in diesem Wirtschaftsgut und zur Entstehung eines nach allgemeinen Grundsätzen zu besteuernden (laufenden) Gewinns der Gesamthand (, Rz 64, m.w.N.).
28 2. Im Streitfall hat die B-AG aus dem Gesamthandsvermögen der Klägerin —einer Mitunternehmerschaft— Stückaktien als Sachwertabfindung erhalten. Bei diesen von der Klägerin übertragenen Stückaktien handelt es sich um Einzelwirtschaftsgüter.
29 a) Der steuerrechtliche Begriff des Wirtschaftsguts ist weit zu fassen und auf der Grundlage einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise auszulegen. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH beinhaltet der Begriff des zu aktivierenden „Wirtschaftsguts“ in Anlehnung an den Begriff „Vermögensgegenstand“ im Handelsrecht nicht nur Sachen und Rechte im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs, sondern auch tatsächliche Zustände und konkrete Möglichkeiten, die entweder einzeln oder zusammen mit dem Betrieb übertragen werden können und aus der Sicht eines potentiellen Betriebserwerbers einen eigenständigen Wert haben (z.B. , BFHE 276, 139, BStBl II 2022, 656, Rz 33, m.w.N.).
30 b) Bei den von der Klägerin übertragenen Stückaktien handelt es sich um Einzelwirtschaftsgüter. Jede einzelne Aktie an einer AG stellt als Wertpapier ein Wirtschaftsgut dar (, BFHE 179, 326, BStBl II 1998, 781, unter II.1.a). Da dies zwischen den Beteiligten nicht streitig ist, sieht der Senat von weiteren Ausführungen ab.
31 c) Aus Sicht der Klägerin —der abgebenden Mitunternehmerschaft— ist die Streitfrage, ob als Folge des durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz vom (BGBl I 2009, 1102) eingefügten § 272 Abs. 1a und Abs. 1b des Handelsgesetzbuchs (HGB) auch nicht zur Einziehung erworbene eigene Anteile (eigene Aktien) nicht mehr als Vermögensgegenstände beziehungsweise Wirtschaftsgüter, sondern als bloßer Korrekturposten des Eigenkapitals zu qualifizieren sind, ohne Bedeutung (dazu unter C.III.3.). Denn bei der Klägerin hat es sich bei diesen Stückaktien nicht um eigene Aktien gehandelt. Sie werden auch nicht deshalb zu eigenen Aktien, weil die B-AG infolge der Verschmelzung mit der W-AG Kommanditistin der Klägerin geworden ist. Vielmehr befinden sich die Stückaktien im Betriebsvermögen (Gesamthandsvermögen) der Klägerin, die als gewerbliche Mitunternehmerschaft eigenständiges Subjekt der Gewinnermittlung ist.
32 3. Diese Stückaktien haben bei der B-AG ihre Eigenschaft als Wirtschaftsgüter nicht verloren. Abweichendes ergibt sich nicht daraus, dass mit der Übertragung der Stückaktien auf die B-AG eigene Aktien entstanden sind.
33 Ausgehend vom Wortlaut des § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG muss der (ausscheidende) Mitunternehmer einzelne Wirtschaftsgüter der Personengesellschaft erhalten, die als Träger der übergehenden stillen Reserven in dessen Vermögenssphäre fortbestehen.
34 So verhält es sich im Streitfall. Bei nicht zur Einziehung erworbenen eigenen Aktien —wie hier— handelt es sich um Wirtschaftsgüter; dem stehen die Regelungen in § 272 Abs. 1a und Abs. 1b HGB nicht entgegen (dazu a bis c). Dies gilt selbst dann, wenn diese Bilanzierungsvorschriften auch für die Steuerbilanz ein Ansatzverbot (Aktivierungsverbot) begründen sollten (dazu d). Die hiergegen erhobenen Einwände des FA greifen nicht durch (dazu e).
35 a) Nach den für den erkennenden Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des FG (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) bestehen im Streitfall keine Anhaltspunkte dafür, dass die B-AG bereits bei der Übertragung der Stückaktien deren Einziehung geplant oder beabsichtigt hat. Danach ist von der Übertragung nicht zur Einziehung erworbener eigener Aktien auszugehen.
36 Diese nicht zur Einziehung erworbenen eigenen Aktien sind in einem ersten Schritt unverändert als Stückaktien und damit als Wirtschaftsgüter bei der B-AG angekommen. Denn der „Wandel“ der Stückaktien zu eigenen Aktien im Sinne des § 71b AktG setzt voraus, dass die B-AG —jedenfalls für eine logische Sekunde— die Stückaktien zunächst als Wirtschaftsgüter erhalten hat.
37 b) Vor der HGB-Novellierung durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz wurden nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (jedenfalls nicht zur Einziehung) erworbene eigene Anteile (damit auch eigene Aktien) —trotz ihrer Besonderheiten— handelsbilanziell als Vermögensgegenstände und steuerbilanziell als Wirtschaftsgüter beurteilt (, BFHE 179, 326, BStBl II 1998, 781, unter II.1., zu eigenen Geschäftsanteilen einer GmbH). Diese Auffassung wurde von der Finanzverwaltung geteilt. Nach deren Auffassung waren entgeltlich erworbene eigene Aktien auf der Aktivseite im Umlaufvermögen auszuweisen ( BStBl I 1998, 1509, Rz 4).
38 c) An dieser Beurteilung hat sich durch die Einfügung des § 272 Abs. 1a und Abs. 1b HGB durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz nichts geändert. Danach sind derartige eigene Anteile auch weiterhin steuerrechtlich als Wirtschaftsgüter zu behandeln.
39 aa) Nach § 272 Abs. 1a und Abs. 1b HGB führt der Erwerb eigener Anteile durch die Kapitalgesellschaft aus handelsrechtlicher Sicht nun zwar stets zu einer Kürzung des Eigenkapitals, gleichviel, ob deren Erwerb der Weiterveräußerung oder der Einziehung dienen soll (§ 272 Abs. 1a HGB). Eine spätere Veräußerung wirkt als Kapitalerhöhung (§ 272 Abs. 1b HGB). Seit der HGB-Novellierung durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz scheidet daher handelsrechtlich ein Ausweis eigener Anteile als Vermögensgegenstand auf der Aktivseite der Handelsbilanz aus.
40 bb) Ungeachtet dieses geänderten Ausweises in der Handelsbilanz handelt es sich jedoch bei nicht zur Einziehung erworbenen eigenen Anteilen weiterhin um Vermögensgegenstände und steuerrechtlich um Wirtschaftsgüter (wie hier z.B. Gosch in Gosch, KStG, 4. Aufl., § 8b Rz 163a; Herlinghaus in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, 2. Aufl., § 8b Rz 200; Pung in Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, § 8b KStG Rz 175; Schmidtmann, Steuer und Wirtschaft 2010, 286, 292, 299; Haase, Die Unternehmensbesteuerung —Ubg— 2017, 285, 291; Drüen, Der Betrieb —DB— 2020, 1807, 1811; , Entscheidungen der Finanzgerichte —EFG— 2017, 423, Rz 35, 46, 51; anderer Ansicht z.B. Lehmann in Frotscher/Drüen, KStG/GewStG/UmwStG, § 8 KStG Rz 483; Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 16. Aufl., § 272 HGB Rz 45; Früchtl/Fischer, Deutsche Steuerzeitung 2009, 112, 115; wohl auch BStBl I 2013, 1615, Rz 8, 13; ferner , Rz 7, allerdings in einem obiter dictum und ohne Auseinandersetzung mit dem aktuellen Diskussionsstand).
41 (1) Den Gesetzesmaterialien zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz lässt sich nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber beabsichtigt hat, den Begriff des Vermögensgegenstands zu verändern. Es sollte zwar mit § 272 Abs. 1a und Abs. 1b HGB für eigene Anteile generell ein Nettoausweis vorgeschrieben und „dem wirtschaftlichen Gehalt des Rückkaufs beziehungsweise der Veräußerung eigener Anteile als Auskehrung frei verfügbarer Rücklagen an die Anteilseigner beziehungsweise wirtschaftlicher Kapitalerhöhung handelsbilanziell Rechnung getragen“ werden (BTDrucks 16/10067, S. 65). Steuerrechtliche Änderungen wurden damit aber nicht angestrebt. Der Gesetzentwurf war grundsätzlich auf Steuerneutralität angelegt (BTDrucks 16/10067, S. 41). Die gesetzlichen Regelungen gehen auch weiterhin davon aus, dass die eigenen Anteile als Vermögensgegenstände existent sind. Nach den §§ 71 f. AktG und § 33 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) bestehen die eigenen Anteile bei deren Erwerb durch die Kapitalgesellschaft fort (vgl. Kersting in Noack/Servatius/Haas, GmbHG, 24. Aufl., § 33 Rz 24); es liegt gerade keine echte Herabsetzung des Nennkapitals vor. Abgesehen davon unterstellt auch § 272 Abs. 1b HGB den Fortbestand der eigenen Anteile. Anderenfalls wäre deren Veräußerung durch die Kapitalgesellschaft nicht möglich.
42 Danach war die legislative Zielsetzung auf den Bilanzausweis und nicht auf eine Neuinterpretation des Begriffsverständnisses eigener Anteile ausgerichtet. § 272 Abs. 1a und Abs. 1b HGB begründet für die Handelsbilanz zwar ein Ansatzverbot für eigene Anteile, negiert aber nicht deren Qualität als Vermögensgegenstand (MüKoAktG/Oechsler, 6. Aufl., § 71 Rz 414; Roser in Gosch, KStG, 4. Aufl., § 8 Rz 86; Schmidtmann, Ubg 2013, 755, 756).
43 (2) Zudem erfüllen die nicht zur Einziehung erworbenen eigenen Anteile weiterhin die Voraussetzungen eines Wirtschaftsguts. Dabei werden die bei eigenen Anteilen bestehenden Besonderheiten nicht verkannt.
44 Die eigenen Anteile existieren —wie vorstehend ausgeführt— als Vermögensgegenstand weiter. Sie sind auf Dritte übertragbar und damit verkehrsfähig. Zudem besitzen eigene Anteile aus der Sicht eines potentiellen Erwerbers einen Wert, den die Kapitalgesellschaft realisieren kann. Zutreffend ist zwar, dass die Beteiligungsrechte aus eigenen Aktien nach § 71b AktG ruhen. Solange aber die eigenen Aktien nicht eingezogen und damit nicht als Wirtschaftsgüter „vernichtet“ werden, können sie durch die Kapitalgesellschaft im Grundsatz durch Veräußerung verwertet werden.
45 d) Selbst wenn die Regelungen in § 272 Abs. 1a und Abs. 1b HGB aufgrund der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG auch ein steuerrechtlich zu beachtendes Aktivierungsverbot (Ansatzverbot) begründen sollten, führte dies nicht dazu, dass die eigenen Anteile ihre materiell-rechtliche Qualität als Wirtschaftsgüter verlieren würden. Für diesen Fall dürften zwar die eigenen Anteile aufgrund der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz auch nicht auf der Aktivseite der Steuerbilanz ausgewiesen werden. Es existieren aber keine darüber hinausgehenden steuerrechtlichen Vorschriften, welche die Wirtschaftsgutsqualität eigener Anteile negieren.
46 e) Die vom FA hiergegen vorgetragenen Einwände greifen nicht durch.
47 Das FA weist zwar zutreffend darauf hin, dass die übertragenen Aktien unmittelbar mit der Zurechnung des Eigentums bei der B-AG mit Blick auf § 71b AktG erhebliche Eigenschaften verlieren und der Kapitalgesellschaft nur einen begrenzten Nutzen bringen. Gleichwohl handelt es sich —entgegen der Auffassung des FA— weiterhin um das nämliche Wirtschaftsgut. Der Inhaber der eigenen Aktien hält weiterhin ein Stück seiner Inhaberschaft „in den Händen“. Er kann über die eigenen Aktien verfügen und deren Wert am Markt realisieren. Dies lässt es nicht zu, die eigenen Anteile als bloßen Korrekturposten des Eigenkapitals zu begreifen.
48 Abweichendes ergäbe sich auch dann nicht, wenn eigene Anteile nach dem Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz in der Steuerbilanz nicht mehr auf der Aktivseite ausgewiesen werden dürften. Denn ein steuerrechtliches Ansatzverbot (Aktivierungsverbot) bedeutet —wie vorstehend dargestellt— nicht zwingend, dass auch die Wirtschaftsgutsqualität verlorengeht.
49 4. Die Stückaktien sind auch in das Betriebsvermögen der B-AG übertragen worden.
50 Nach § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG müssen die Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile oder —wie im Streitfall— die einzelnen Wirtschaftsgüter der real geteilten Personengesellschaft „in das jeweilige Betriebsvermögen der einzelnen Mitunternehmer“ übertragen werden. Das setzt voraus, dass sie in das Betriebsvermögen eines an der Realteilung beteiligten Mitunternehmers (Realteiler) gelangt sind (dazu unter a) und dass die stillen Reserven nach der Übertragung weiterhin allein den Realteilern zuzurechnen sind (dazu unter b). Auch diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt.
51 a) Die der B-AG als Abfindung übertragenen Stückaktien sind in das Betriebsvermögen der B-AG gelangt. Da eine Kapitalgesellschaft über keine außerbetriebliche Sphäre verfügt (, BFHE 218, 523, BStBl II 2007, 961, unter II.2., II.3. und II.3.a [Rz 12, 13, 15]), ist es von vornherein ausgeschlossen, dass die der B-AG als Abfindung übertragenen Wirtschaftsgüter dort nicht Betriebsvermögen geworden sind.
52 b) Die stillen Reserven sind nach der Übertragung auch weiterhin allein den Realteilern zuzurechnen.
53 aa) § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG erfordert, dass die stillen Reserven auch nach der Übertragung (allein) den Realteilern zuzurechnen sind.
54 Unschädlich ist es, wenn im Zuge der Realteilung stille Reserven von einem Realteiler auf einen anderen Realteiler verlagert werden; insoweit setzt § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG zwar eine personenidentische, nicht aber zusätzlich die beteiligungsidentische Beteiligung der Realteiler an den stillen Reserven vor und nach der Realteilung voraus. So ist anerkannt, dass die ungeschmälerte spätere Besteuerung der stillen Reserven durch die Anpassung der Kapitalkonten (Auf- oder Abstocken) an die Buchwerte der (zugeteilten) Wirtschaftsgüter (Kapitalkontenanpassungsmethode) erreicht wird, was zu einer Verlagerung von stillen Reserven von einem Realteiler auf einen anderen führt (, BFHE 252, 141, BStBl II 2017, 766, Rz 19; Schmidt/Wacker, EStG, 44. Aufl., § 16 Rz 500). Es ist aber schädlich, wenn mit der Übertragung der eigenen Anteile die in diesen ruhenden stillen Reserven auf Dritte überspringen.
55 bb) Im Streitfall sind die stillen Reserven in den auf die B-AG übertragenen Stückaktien nicht auf die übrigen Aktionäre der B-AG übergegangen. Vielmehr blieben sie den an der Klägerin beteiligten Mitunternehmern und der B-AG zugeordnet (dazu unter (1)). Unerheblich ist, dass die Anteile später eingezogen worden und die stillen Reserven dadurch zu diesem späteren Zeitpunkt auf die übrigen Aktionäre übergesprungen sind (dazu unter (2)).
56 (1) Die personelle Zuordnung stiller Reserven kann regelmäßig aus der Zurechnung des Wirtschaftsguts abgeleitet werden. Das Wirtschaftsgut als „bilanzsteuerrechtliche Grundeinheit“ des Betriebsvermögens und Speicher historischer (fortgeführter) Anschaffungs- und Herstellungskosten fungiert zugleich als Merkposten für die spätere Besteuerung der stillen Reserven im Fall eines Realisationsakts. Der Kapitalgesellschaft als Inhaberin der eigenen Anteile sind daher die in diesen Wirtschaftsgütern ruhenden stillen Reserven allein zuzurechnen. Allein ihr gebührt die Verwertung ihrer Anteile. Es findet kein Transfer der stillen Reserven auf die Aktionäre der B-AG statt.
57 Dabei verkennt der Senat nicht, dass einer AG (hier der B-AG) infolge des Ruhens der Rechte aus den eigenen Aktien (§ 71b AktG) insbesondere keine Vermögensrechte mehr aus den Anteilen zustehen. Die AG hat daher weder einen Anspruch auf Dividende noch einen Anspruch auf einen Anteil am Liquidationsüberschuss (z.B. Albrecht vom Kolke in Hölters/Weber, Aktiengesetz, 5. Aufl., § 71b Rz 3). Damit erhöhen sich zwar reflexartig die Dividenden- und Abwicklungsüberschussquoten der übrigen Aktionäre (Grigoleit/Rachlitz, Aktiengesetz, 2. Aufl., § 71b Rz 5; BeckOGK/Cahn, Stand , AktG § 71b Rz 10; , Neue Juristische Wochenschrift 1995, 1017, zu § 33 GmbHG). Die Verfügungsbefugnis über die eigenen Aktien steht aber weiterhin der AG zu. Die stillen Reserven bleiben —solange sie als werbende Gesellschaft existiert— ausschließlich ihr zugeordnet.
58 (2) Ebenso steht die Möglichkeit, dass die nicht zur Einziehung erworbenen eigenen Aktien zu einem späteren Zeitpunkt gleichwohl eingezogen werden, der Steuerneutralität nicht entgegen.
59 Bei einer Einziehung der eigenen Aktien werden diese Wirtschaftsgüter zwar „vernichtet“, so dass die in diesen Anteilen ruhenden stillen Reserven zwangsläufig nicht mehr der AG —hier der B-AG— zugeordnet werden können; sie springen auf die übrigen Aktionäre über. Allerdings hat der Gesetzgeber in § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG bei einer Realteilung mit Einzelwirtschaftsgütern —wie hier— diejenigen nachträglich eintretenden Sachverhalte (Veräußerung und Entnahme) beschrieben, die zu einem rückwirkenden Ansatz des gemeinen Werts führen. Danach kann allein der Umstand, dass die in den übertragenen Einzelwirtschaftsgütern ruhenden stillen Reserven von einem nach der Realteilung eintretenden (sonstigen) Vorgang betroffen werden, nicht die Steuerneutralität der Übertragung der Abfindungsgüter rückwirkend beseitigen.
60 5. Auch die weitere Voraussetzung einer steuerneutralen Realteilung, die Sicherstellung der Besteuerung der stillen Reserven, ist gegeben.
61 a) Nach § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG ist die Buchwertfortführung nur zulässig, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist. Dies erfordert, dass auch nach der Übertragung der Wirtschaftsgüter der grundsätzliche Besteuerungszugriff auf die stillen Reserven durch den (deutschen) Fiskus fortbesteht.
62 Werden —wie im Streitfall— im Zuge der Realteilung Einzelwirtschaftsgüter auf eine ausscheidende Mitunternehmerkapitalgesellschaft übertragen, wechseln zu diesem Zeitpunkt die in einem Personenunternehmen entstandenen stillen Reserven vollständig in das Körperschaftsteuerregime. Ob dieser Wechsel und die damit einhergehenden Unterschiede bei der Besteuerung der stillen Reserven —wie zum Beispiel der niedrigere Körperschaftsteuersatz (§ 23 Abs. 1 KStG) oder die gegebenenfalls eingreifenden Steuerbefreiungen (§ 8b Abs. 2 KStG)— einer steuerneutralen Realteilung (Buchwertfortführung) entgegenstehen, hat der Gesetzgeber für Realteilungen, bei denen Einzelwirtschaftsgüter übertragen werden, allerdings abschließend in der Körperschaftsteuerklausel des § 16 Abs. 3 Satz 4 EStG geregelt (dazu unter C.IV.). Die mit diesem „Regimewechsel“ gegebenenfalls einhergehende „Gefährdung“ der Besteuerung der in den übertragenen Einzelwirtschaftsgütern ruhenden stillen Reserven ist daher nicht im Rahmen des § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG zu prüfen. Dies bestätigt auch der durch das Jahressteuergesetz 2024 vom (BGBl. 2024 I Nr. 387) eingefügte § 16 Abs. 3 Satz 5 i.V.m. § 6 Abs. 5 Satz 7 EStG n.F., der für Realteilungen, bei denen Einzelwirtschaftsgüter auf Mitunternehmerkapitalgesellschaften übertragen werden, die Möglichkeit der Buchwertfortführung weiter einengt und die Subjektbezogenheit der stillen Reserven innerhalb des Körperschaftsteuerregimes sicherstellt (dazu unter C.IV.3.).
63 b) Nach diesen Grundsätzen bleibt die Besteuerung der stillen Reserven nach § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG sichergestellt.
64 Die Stückaktien wurden in das inländische Betriebsvermögen der B-AG übertragen. Dabei ist es für die Frage, ob die Besteuerung der in diesen Einzelwirtschaftsgütern ruhenden stillen Reserven im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG sichergestellt ist, ohne Bedeutung, wie das spätere Ausscheiden dieser Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen der B-AG körperschaftsteuerrechtlich zu behandeln ist. Der Streit, ob die Veräußerung eigener Anteile für die Kapitalgesellschaft eine insgesamt steuerneutrale Kapitalmaßnahme (so z.B. BStBl I 2013, 1615, Rz 9, 13; Ortmann-Babel/Bolik/Gageur, Deutsches Steuerrecht —DStR— 2009, 934, 936; Förster/Schmidtmann, Betriebs-Berater 2009, 1342, 1344; Günter, Die Steuerberatung 2009, 395, 399; Herzig/Briesemeister, Die Wirtschaftsprüfung —Wpg— 2010, 63, 74 f.; Bruckmeier/Zwirner/Künkele, DStR 2010, 1640, 1642; Breuninger/Müller, GmbHRundschau 2011, 10, 15; Köhler, DB 2011, 15, 21; Blumenberg/Lechner, DB 2014, 141 ff.; Bachmann/Heckner, Wpg 2016, 832 ff.) oder ein Veräußerungsvorgang im Sinne des § 8b KStG (so z.B. , EFG 2017, 423, Rz 58 ff.; Herlinghaus in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, 2. Aufl., § 8b Rz 200; Pung in D/P/M, Die Körperschaftsteuer, § 8b KStG Rz 175; Schnitger in Schnitger/Fehrenbacher, 2. Aufl., § 8b KStG Rz 274; Hüttemann in Unternehmensbesteuerung, Festschrift für Norbert Herzig zum 65. Geburtstag, 595, 607; Siebert/Ivzhenko-Siebert, FinanzRundschau —FR— 2012, 285, und FR 2014, 354, 355; Haase, Ubg 2017, 285, 291; vgl. auch Gosch in Gosch, KStG, 4. Aufl., § 8b Rz 163a) ist, bedarf daher keiner Klärung.
65 c) Der Sicherstellung der Besteuerung der stillen Reserven stünde es auch nicht entgegen, wenn die Regelungen in § 272 Abs. 1a und Abs. 1b HGB ein in der Steuerbilanz zu beachtendes Aktivierungsverbot begründen sollten.
66 Das Gesetz beschränkt die zu Buchwerten vorzunehmende Realteilung nicht auf das Betriebsvermögen Bilanzierender. Es ist für die Anwendung der Realteilungsgrundsätze unerheblich, ob der Gewinn im abgebenden und/oder aufnehmenden Betrieb durch Bilanzierung oder durch Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt wird (für die Zulässigkeit der Überschussrechnung vor und nach der Realteilung , BFHE 241, 346, BStBl II 2014, 242; Kulosa in Herrmann/Heuer/Raupach —HHR—, § 16 EStG Rz 552; Stahl in Korn, § 16 EStG Rz 322). Wenn aber eine steuerneutrale Realteilung auch dann vorliegen kann, wenn der Gewinn im aufnehmenden Betrieb nicht bilanziell durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt wird, könnte auch der fehlende Ausweis der übertragenen Einzelwirtschaftsgüter auf der Aktivseite einer Steuerbilanz nicht schädlich sein.
67 6. Der Umstand, dass die B-AG als Ausscheidende neben den Stückaktien (Einzelwirtschaftsgüter) auch eine Barleistung in Höhe ihrer Hafteinlage von . € erhalten hat, führt zu keiner (gegebenenfalls anteiligen) Gewinnrealisierung. Dabei kann dahinstehen, ob der vom Spitzenausgleich (vgl. dazu z.B. , BFHE 241, 346, BStBl II 2014, 242, Rz 18, m.w.N.; BStBl I 2019, 6, Rz 16) abzugrenzende „Wertausgleich“, der bei einer „unechten“ Realteilung —neben den übertragenen Einzelwirtschaftsgütern— aus Barmitteln der Personengesellschaft zur Herstellung einer dem wahren Anteilswert entsprechenden Abfindung an den Ausscheidenden gezahlt wird, bei diesem zu einer (anteiligen) Gewinnrealisierung führt. Denn eine (anteilige) Gewinnrealisierung scheidet jedenfalls dann aus, wenn —wie im Streitfall— feststeht, dass die von der Personengesellschaft erfolgte Barzahlung kein Entgelt für die im Mitunternehmeranteil ruhenden stillen Reserven sein kann. So wirkt im Streitfall die Zahlung von . € wie die Rückzahlung des Haftkapitals. Sie steht in keinem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den im Mitunternehmeranteil der B-AG ruhenden stillen Reserven.
68 Es kann daher auch dahinstehen, ob die bei der „echten“ Realteilung und bei der „unechten“ Realteilung gegen Übertragung von Teilbetrieben geltenden Rechtsprechungsgrundsätze, wonach zur Herstellung einer dem wahren Anteilswert entsprechenden Abfindung vorhandene liquide Mittel sowie bestehende Forderungen und Verbindlichkeiten der Personengesellschaft den einzelnen Gesellschaftern frei zugeordnet werden können (, BFHE 166, 476, BStBl II 1992, 385, unter A.I.2.d; vom - III R 49/13, BFHE 252, 17, BStBl II 2017, 37, Rz 44, zu liquiden Mitteln), auch auf das Ausscheiden gegen Abfindung mit Einzelwirtschaftsgütern und Barmitteln übertragen werden können.
69 IV. Einer steuerneutralen Realteilung steht auch die Körperschaftsteuerklausel in § 16 Abs. 3 Satz 4 EStG nicht entgegen. Denn diese nach ihrem Wortlaut erfüllte Norm (dazu unter 1.) ist im Streitfall nicht anzuwenden, weil sie für die hier gegebene Konstellation, in der im Zeitpunkt der „unechten“ Realteilung, das heißt im Zeitpunkt des Ausscheidens der Mitunternehmerkapitalgesellschaft gegen Sachwertabfindung, an der Personengesellschaft ausschließlich (inländische) Körperschaften beteiligt sind, teleologisch zu reduzieren ist (dazu unter 2.). Der auch für diese Konstellation eine (anteilige) Gewinnrealisierung vorsehende § 16 Abs. 3 Satz 5 EStG n.F. ist im Streitfall noch nicht anwendbar (dazu unter 3.).
70 1. Im Streitfall ist der Tatbestand des § 16 Abs. 3 Satz 4 EStG nach seinem Wortlaut erfüllt.
71 a) Nach § 16 Abs. 3 Satz 4 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung ist bei einer Realteilung, bei der —wie im Streitfall— einzelne Wirtschaftsgüter übertragen werden, § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG nicht anzuwenden, soweit die Wirtschaftsgüter unmittelbar oder mittelbar auf eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse übertragen werden; in diesem Fall ist bei der Übertragung der gemeine Wert anzusetzen.
72 b) Die B-AG war zunächst an allen zum Gesamthandsvermögen der Klägerin gehörenden Wirtschaftsgütern beteiligt, und zwar nach den Ausführungen des FA mit einem Anteil in Höhe von . (circa . %). Infolge der „unechten“ Realteilung sind die ihr übertragenen Einzelwirtschaftsgüter aus dem Gesamthandsvermögen der Klägerin in das Alleineigentum der B-AG übergegangen. Danach sind die Einzelwirtschaftsgüter unmittelbar auf eine Körperschaft übertragen worden.
73 2. Gleichwohl ist die Norm nach Ansicht des Senats im Streitfall nicht nur lediglich einschränkend (dazu unter a), sondern gar nicht anzuwenden (dazu b).
74 a) Die Finanzverwaltung und das Fachschrifttum legen § 16 Abs. 3 Satz 4 EStG einschränkend dahin aus, dass die stillen Reserven nur in dem Umfang aufzudecken sind, in dem sie bisher auf die anderen Mitunternehmer entfallen sind ( BStBl I 2019, 6, Rz 11; Stahl in Korn, § 16 EStG Rz 303; Brandis/Heuermann/Schallmoser, § 16 EStG Rz 416; Seer in Kirchhof/Seer, EStG, 24. Aufl., § 16 Rz 207). Nach dem „Realteilungserlass“ gilt dies auch dann, wenn an der real zu teilenden Mitunternehmerschaft ausschließlich Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen beteiligt sind ( BStBl I 2019, 6, Rz 11; gleicher Ansicht Schmidt/Wacker, EStG, 44. Aufl., § 16 Rz 553). Danach würde sich ein Aufgabegewinn der B-AG ergeben. Er wäre der Höhe nach allerdings beschränkt, da zu berücksichtigen wäre, dass insoweit keine Aufdeckung der stillen Reserven in den übertragenen Einzelwirtschaftsgütern erfolgen würde, als die B-AG an diesen Wirtschaftsgütern bereits vor ihrem Ausscheiden beteiligt war.
75 b) Nach Ansicht des erkennenden Senats ist § 16 Abs. 3 Satz 4 EStG aber —ebenso wie § 6 Abs. 5 Satz 6 EStG— im Wege teleologischer Reduktion dahin auszulegen, dass der Ansatz des gemeinen Werts ausscheidet, wenn kein Wechsel stiller Reserven aus dem Einkommensteuer- in das Körperschaftsteuerregime erfolgt (gleicher Ansicht Niehus/Wilke, Die Besteuerung der Personengesellschaften, 9. Aufl., S. 303; Broemel/Kölle, DStR 2021, 2877, 2880; vgl. auch , EFG 2025, 246).
76 aa) Die Regelung in § 16 Abs. 3 Satz 4 EStG entstammt ebenso wie die in § 6 Abs. 5 Satz 5 und 6 EStG dem Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz vom (BGBl I 2001, 3858) —UntStFG —. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats hat der Gesetzgeber mit diesen Vorschriften ein inhaltlich weitgehendes Ziel verfolgt. Er wollte von vornherein verhindern, dass bei den in § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG genannten Konstellationen die im Zeitpunkt der Übertragung vorhandenen stillen Reserven entweder zu diesem Zeitpunkt (§ 6 Abs. 5 Satz 5 EStG) oder innerhalb der siebenjährigen Sperrfrist (§ 6 Abs. 5 Satz 6 EStG) steuerneutral (unversteuert) von dem Einkommensteuer- in das Körperschaftsteuerregime wechseln (, BFHE 274, 55, BStBl II 2025, 111, Rz 21). Dieser Rechtsprechung liegt der Gedanke zugrunde, dass die Regelungen in § 6 Abs. 5 Satz 5 und 6 EStG eine Statusänderung der stillen Reserven aus dem Einkommensteuer- in das Körperschaftsteuerregime sanktionieren. Sie bezwecken, die im Zeitpunkt der Übertragung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG vorhandenen stillen Reserven zu besteuern, die in den körperschaftsteuerrechtlichen Bereich wechseln (, BFHE 274, 55, BStBl II 2025, 111, Rz 58). Danach liegt ein zu sanktionierender Statuswechsel nur vor, wenn die stillen Reserven erstmals einem Körperschaftsteuersubjekt zuzurechnen sind. Es ist daher —wie vom erkennenden Senat ausdrücklich entschieden— in den Fällen des § 6 Abs. 5 Satz 6 EStG unschädlich (kein Sperrfristverstoß), wenn die stillen Reserven von einem Körperschaftsteuersubjekt auf ein anderes Körperschaftsteuersubjekt wechseln (, BFHE 274, 55, BStBl II 2025, 111, Rz 51). Diese teleologische Reduktion erstreckt sich inhaltlich aber nicht nur auf die der Übertragung des Wirtschaftsguts nachfolgenden Sachverhalte im Sinne des § 6 Abs. 5 Satz 6 EStG, sondern auch auf die den Zeitpunkt der Übertragung des Wirtschaftsguts selbst betreffenden Sachverhalte im Sinne des § 6 Abs. 5 Satz 5 EStG (Wendt, FR 2022, 355, 356).
77 bb) In den Gesetzesmaterialien zu § 16 Abs. 3 Satz 4 EStG i.d.F. des UntStFG heißt es, dass die in § 6 Abs. 5 Satz 4 und 5 EStG i.d.F. des Steuersenkungsgesetzes vom (BGBl I 2000, 1433) —jetzt § 6 Abs. 5 Satz 5 und 6 EStG— enthaltenen Einschränkungen der Steuerneutralität der Übertragung, soweit Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen betroffen sind, auch hier zu beachten sind (BTDrucks 14/6882, S. 34). § 16 Abs. 3 Satz 4 EStG stellt daher eine Parallelvorschrift zu § 6 Abs. 5 Satz 5 und 6 EStG dar. Diese Norm soll vermeiden, dass im Zuge einer Realteilung Einzelwirtschaftsgüter zu Buchwerten auf Körperschaften übertragen werden und die mit diesem Regimewechsel einhergehenden Unterschiede bei der Besteuerung der stillen Reserven —wie zum Beispiel der niedrigere Körperschaftsteuersatz (§ 23 Abs. 1 KStG) oder die gegebenenfalls eingreifenden Steuerbefreiungen (§ 8b Abs. 2 KStG)— zu einem späteren Zeitpunkt genutzt werden können (vgl. HHR/Kulosa, § 16 EStG Rz 565; Niehus/Wilke, Die Besteuerung der Personengesellschaften, 9. Aufl., S. 303).
78 Danach greifen die vom erkennenden Senat zur Auslegung des § 6 Abs. 5 Satz 5 und 6 EStG angestellten Überlegungen auch bei der Auslegung des § 16 Abs. 3 Satz 4 EStG ein. § 16 Abs. 3 Satz 4 EStG erfordert daher, dass die stillen Reserven erstmals einem Körperschaftsteuersubjekt zuzurechnen sind. Es ist folglich unschädlich, wenn im Zuge der Realteilung Einzelwirtschaftsgüter auf eine Körperschaft übertragen werden und an der Personengesellschaft nur Körperschaftsteuersubjekte beteiligt sind. Der bloße Wechsel stiller Reserven von einem Körperschaftsteuersubjekt auf ein anderes Körperschaftsteuersubjekt ist unschädlich und entspricht dem Regelungsinhalt des § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG, der es akzeptiert, dass im Zuge der Realteilung stille Reserven dem Grunde und der Höhe nach von einem Realteiler auf einen anderen Realteiler verlagert werden.
79 cc) Abweichendes ergibt sich auch dann nicht, wenn man den durch das Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften vom (BGBl I 2006, 2782) eingefügten § 16 Abs. 5 EStG in die Betrachtung einbezieht.
80 Diese Vorschrift ergänzt die —auf die Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern beschränkte— Körperschaftsteuerklausel des § 16 Abs. 3 Satz 4 EStG um eine Regelung für solche Realteilungen, bei denen Teilbetriebe und hiermit Anteile an Körperschaften übertragen werden. Sie will verhindern, dass stille Reserven, die in Anteilen an Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen (insbesondere in Anteilen an Kapitalgesellschaften) enthalten sind, von natürlichen Personen auf Körperschaften verlagert und anschließend durch die Körperschaft nach § 8b Abs. 2 KStG steuerfrei realisiert werden (vgl. HHR/Kulosa, § 16 EStG Rz 750).
81 § 16 Abs. 5 EStG enthält zwar —anders als § 16 Abs. 3 Satz 4 EStG— ausdrücklich eine Formulierung, die den erstmaligen Übergang der stillen Reserven aus dem Einkommensteuerregime in das Körperschaftsteuerregime beschreibt („. von einem nicht von § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes begünstigten Steuerpflichtigen auf einen von § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes begünstigten Mitunternehmer .“). Die Norm knüpft aber den Ausschluss der Buchwertfortführung im Zuge von Realteilungen, bei denen Teilbetriebe und hiermit Anteile an Körperschaften mitübertragen werden, daran an, dass stille Reserven von einer natürlichen Person auf ein Körperschaftsteuersubjekt wechseln. Weshalb dies insbesondere bei der Übertragung von Anteilen an Körperschaften als Einzelwirtschaftsgüter anders sein sollte, ist nicht nachvollziehbar.
82 dd) Mit dem Einwand des FA, wonach eine entsprechende teleologische Reduktion bei einer Übertragung des Einzelwirtschaftsguts auf einen gemeinnützigen Verein oder eine Gebietskörperschaft (gemeint ist wohl die Übertragung auf eine von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaft) zur Folge hätte, dass dieses Wirtschaftsgut auf Dauer der Besteuerung entzogen wäre, muss sich der erkennende Senat nicht auseinandersetzen. Denn der Streitfall gibt keinen Anlass, über diese Konstellation zu entscheiden. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die B-AG eine von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaft sein könnte.
83 ee) Nach alledem greift § 16 Abs. 3 Satz 4 EStG im Streitfall nicht ein. An der Klägerin waren im Zeitpunkt des Ausscheidens der B-AG ausschließlich (inländische) Körperschaften beteiligt. Damit ist eine Statusänderung der stillen Reserven nicht eingetreten.
84 3. § 16 Abs. 3 Satz 5 i.V.m. § 6 Abs. 5 Satz 7 EStG n.F. ist im Streitfall zeitlich noch nicht anwendbar. Diese Regelungen gelten erstmals für Übertragungen von Wirtschaftsgütern, die nach dem stattfinden (§ 52 Abs. 12 Satz 19 EStG n.F.).
85 § 16 Abs. 3 Satz 5 EStG n.F. ordnet die entsprechende Geltung des § 6 Abs. 5 Satz 7 EStG n.F. an. Nach § 6 Abs. 5 Satz 7 EStG n.F. liegt eine unmittelbare oder mittelbare Begründung oder Erhöhung eines Anteils einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem übertragenen Wirtschaftsgut im Sinne von § 6 Abs. 5 Satz 5 und 6 EStG auch vor, wenn dieser Anteil an die Stelle eines unmittelbaren oder mittelbaren Anteils einer anderen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse tritt. Mit dieser Neuregelung wendet sich der Gesetzgeber gegen die vom erkennenden Senat in dem (BFHE 274, 55, BStBl II 2025, 111, Rz 51) vorgenommene teleologische Reduktion des § 6 Abs. 5 Satz 6 EStG. Die Neuregelung schreibt nunmehr die Subjektbezogenheit der stillen Reserven innerhalb des Körperschaftsteuerregimes fest (BTDrucks 20/13419, S. 203 f.). Danach scheidet eine Buchwertfortführung auch dann aus, wenn die stillen Reserven innerhalb des Körperschaftsteuerregimes zwischen verschiedenen Körperschaftsteuersubjekten wechseln. Diese Erwägungen gelten über § 16 Abs. 3 Satz 5 EStG n.F. auch für die Realteilung (BTDrucks 20/13419, S. 204). Danach soll § 16 Abs. 3 Satz 5 i.V.m. § 6 Abs. 5 Satz 7 EStG n.F. einen Buchwertansatz auch insoweit ausschließen, als an der Personengesellschaft mehrere —gegebenenfalls auch ausschließlich— Körperschaften beteiligt sind und im Zuge der Realteilung, bei der Einzelwirtschaftsgüter übertragen werden, die stillen Reserven zwischen verschiedenen Körperschaftsteuersubjekten wechseln.
86 Da im Streitfall die Einzelwirtschaftsgüter allerdings vor dem übertragen worden sind, sind diese Normen noch nicht anwendbar.
87 V. Schließlich hat das FG zu Recht entschieden, dass die Einziehung der eigenen Aktien im Mai 2017 keinen Sperrfristverstoß nach § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG begründet hat.
88 Nach § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG ist für den jeweiligen Übertragungsvorgang rückwirkend der gemeine Wert anzusetzen, soweit bei einer Realteilung, bei der einzelne Wirtschaftsgüter übertragen worden sind, zum Buchwert übertragener Grund und Boden, übertragene Gebäude oder andere übertragene wesentliche Betriebsgrundlagen innerhalb einer Sperrfrist nach der Übertragung veräußert oder entnommen werden; diese Sperrfrist endet drei Jahre nach Abgabe der Steuererklärung der Mitunternehmerschaft für den Veranlagungszeitraum der Realteilung.
89 1. Diese Regelung soll sicherstellen, dass die mit der Buchwertfortführung verbundene Begünstigung nur solchen Realteilungen zugutekommt, die der Umstrukturierung, nicht aber der Vorbereitung einer Veräußerung oder Entnahme einzelner Wirtschaftsgüter dienen (, BFHE 275, 116, BStBl II 2022, 371, Rz 25; BTDrucks 14/6882, S. 34). Der Sperrfristverstoß besteht darin, dass die in § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG genannten Einzelwirtschaftsgüter innerhalb der Sperrfrist veräußert oder entnommen werden. Damit wird der schädliche —der Buchwertübertragung nachgelagerte— Verstoß auf die Veräußerung oder Entnahme des Einzelwirtschaftsguts beschränkt.
90 2. Die im Mai 2017 erfolgte Einziehung der eigenen Aktien lässt sich weder unter den Begriff der Veräußerung noch unter den der Entnahme subsumieren.
91 a) Die Einziehung der eigenen Aktien erfüllt nicht den Tatbestand einer Veräußerung.
92 Unter einer Veräußerung versteht man die entgeltliche Übertragung des zivilrechtlichen oder zumindest des wirtschaftlichen Eigentums an Wirtschaftsgütern auf einen anderen Rechtsträger (z.B. , BFHE 170, 29, BStBl II 1993, 228, unter 1.a). Hieran fehlt es. Die B-AG hat nach den tatsächlichen Feststellungen des FG für die eigenen Aktien von den übrigen Aktionären keine Entschädigung erhalten. Es fehlt daher bereits an einem Entgelt. Zudem sind die eigenen Aktien nicht auf andere Rechtsträger (Aktionäre) übertragen worden. Vielmehr sind die eigenen Aktien infolge der Einziehung vernichtet worden und damit rechtlich nicht mehr existent.
93 b) Ebenso ist die Einziehung der eigenen Anteile keine Entnahme.
94 Der Begriff der Entnahme ist in § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG legal definiert. Danach sind Entnahmen alle Wirtschaftsgüter, die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat. Die Entnahme setzt daher die Überführung des Wirtschaftsguts aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen voraus. Auch hieran fehlt es im Streitfall, weil neben der fehlenden Privatsphäre einer inländischen Kapitalgesellschaft (, BFHE 218, 523, BStBl II 2007, 961, unter II.2.) der Untergang der eigenen Anteile ihre Überführung in das Privatvermögen ausschließt.
95 VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind aus Billigkeitsgründen zu erstatten (§ 139 Abs. 4 FGO). Sie hat das Verfahren durch ihren Sachvortrag in der Revisionsinstanz wesentlich gefördert.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2025:U.210825.IVR16.22.0- 7 -
Fundstelle(n):
AAAAK-07705