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BFH Beschluss v. - VIII B 12/25

Kein Begründungserfordernis für Ausschöpfen der 5-Monats-Frist

Leitsatz

NV: Die Entscheidungsgründe eines Urteils müssen keine Ausführungen dazu enthalten, warum und unter welchen Umständen das Finanzgericht die 5-Monats-Frist voll ausgeschöpft hat.

Gesetze: FGO § 119 Nr. 6; FGO § 105 Abs. 4

Instanzenzug:

Gründe

1 Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unbegründet.

2 1. Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wegen eines qualifizierten Rechtsanwendungsfehlers zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). Der Kläger trägt im Stil einer Revisionsbegründung vor, das Finanzgericht (FG) habe rechtsfehlerhaft die Einschlägigkeit einer Korrekturvorschrift (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung, § 32a des Körperschaftsteuergesetzes) und das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung bejaht. Damit wendet er sich allein gegen die materielle Rechtsanwendung durch das FG. Eine Revisionszulassung kann darauf nicht gestützt werden; die Darlegung eines qualifizierten Rechtsanwendungsfehlers liegt hierin nicht (vgl. hierzu z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom - VIII B 37/23, BFH/NV 2024, 944, Rz 11, m.w.N.).

3 2. Die geltend gemachten Verfahrensfehler liegen nicht vor beziehungsweise sind nicht ausreichend dargetan.

4 a) Soweit der Kläger rügt, das angefochtene Urteil verletze § 119 Nr. 6 i.V.m. § 105 Abs. 4 Satz 3 FGO, weil es das volle Ausschöpfen der 5-Monats-Frist zum Absetzen des Urteils nicht begründet habe, ist dem nicht zu folgen. In der Sache rügt der Kläger damit eine lückenhafte Begründung des angefochtenen Urteils (vgl. , BFH/NV 2025, 176, Rz 31 f.). Eine Begründungspflicht in Bezug auf den Zeitpunkt der Urteilsabsetzung innerhalb der 5-Monats-Frist ergibt sich aber weder aus dem Gesetz noch aus deren Sinn und Zweck.

5 aa) Gemäß § 96 Abs. 1 Satz 3 FGO sind im Urteil die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Zum notwendigen Inhalt eines Urteils gehören nach § 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO die Entscheidungsgründe. Die Wiedergabe der Entscheidungsgründe und der damit verbundene Begründungszwang dient der Mitteilung der wesentlichen rechtlichen Erwägungen, die aus der Sicht des Gerichts für die getroffene Entscheidung maßgebend waren (vgl. , BFH/NV 2024, 1353, Rz 30; Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 119 Rz 35), nicht wann sie niedergelegt wurden.

6 Nach diesen Grundsätzen erfasst das Begründungserfordernis nicht die Darlegung, ob und welche Gründe einem früheren Absetzen des Urteils entgegenstanden. Sie betreffen nicht die getroffene Sachentscheidung selbst, sondern lediglich deren zeitliche Begleitumstände.

7 bb) Auch aus dem Sinn und Zweck der 5-Monats-Frist ergibt sich kein Begründungserfordernis. Zum Verständnis des Tatbestandsmerkmals "alsbald" (auch) im Sinne von § 105 Abs. 4 Satz 3 FGO hat der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes die 5-Monats-Frist ‑‑bezogen auf alle Verfahrensordnungen‑‑ im GmS-OGB 1/92 (BVerwGE 92, 367) aufgestellt. Er hat die 5-Monats-Frist unter anderem mit der Gefahr des abnehmenden richterlichen Erinnerungsvermögens in Bezug auf das in der mündlichen Verhandlung Gesagte und auf das Beratungsergebnis begründet (vgl. BFH-Beschlüsse vom - I B 126/16, BFH/NV 2018, 205, Rz 7; vom - VII R 38/02, BFH/NV 2003, 626, unter II.3. [Rz 14], m.w.N.). Dieser Gefahr kann nicht damit begegnet werden, dass das erkennende Gericht die Umstände der zeitlichen Genese des Urteils schriftlich niederlegen muss. Eine solche Begründungspflicht wird im Übrigen auch ‑‑soweit ersichtlich‑‑ nicht in anderen Verfahrensordnungen bejaht oder erörtert, insbesondere nicht im vom Kläger zitierten (Neue Juristische Wochenschrift ‑‑NJW‑‑ 2025, 2145).

8 b) Bei rechtsschutzgewährender Auslegung der Beschwerdeschrift rügt der Kläger auch, dass das angefochtene Urteil als nicht mit Gründen versehen gilt (§ 119 Nr. 6 i.V.m. § 105 Abs. 4 Satz 3 FGO), weil es ‑‑trotz der Wahrung der 5-Monats-Frist‑‑ nicht "alsbald" abgesetzt wurde. Dieser Verfahrensmangel ist aber nicht ausreichend dargelegt.

9 Der BFH hat zuletzt mehrfach an der 5-Monats-Frist festgehalten (vgl. BFH-Beschlüsse vom - I B 126/16, BFH/NV 2018, 205, Rz 7; vom - III B 28/12, BFH/NV 2013, 1936, Rz 38; vom - II B 3/10, BFH/NV 2011, 415, Rz 22). Er hat insbesondere bereits entschieden, dass das FG die 5-Monats-Frist zur Übergabe des Urteils an die Geschäftsstelle bis zum letzten Tag ausnutzen kann (vgl. , BFH/NV 2004, 527, unter Verweis auf , BFHE 180, 512, BStBl II 1996, 578). Dies wird in der Literatur teilweise kritisiert (Rauda in Hübschmann/Hepp/Spitaler ‑‑HHSp‑‑, § 105 FGO Rz 180 ff., m.w.N.).

10 In der Literatur wird unter Berufung auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zudem vertreten, dass ein Urteil auch dann als nicht mit Gründen versehen gelten kann (§ 119 Nr. 6 FGO), wenn die Frist von fünf Monaten zwar gewahrt ist, aber zu dem Zeitablauf als solchem besondere Umstände hinzutreten, die bereits wegen des Zeitablaufs bestehende Zweifel zu der Annahme verdichten, dass der gesetzlich geforderte Zusammenhang zwischen der Urteilsfindung und den schriftlich niedergelegten Gründen nicht mehr gewahrt ist (Rauda in HHSp, § 105 FGO Rz 186, mit Verweis auf BVerwG-Beschlüsse vom - 4 B 31.01, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung ‑‑HFR‑‑ 2002, 452, Rz 4; vom - 7 B 20.04, Rz 17; vom - 3 B 46.14, Rz 23; vom - 7 B 22.15, Rz 5; 9 C 5.11, HFR 2013, 450, Rz 24).

11 Es bedarf im Streitfall keiner Entscheidung, ob dieser Auffassung zuzustimmen ist. Der Kläger hat weder vorgetragen noch ist aus der Akte ersichtlich, dass im Streitfall besondere Umstände vorgelegen haben, die Zweifel begründen könnten, dass der gesetzlich geforderte Zusammenhang zwischen der Urteilsfindung und den schriftlich niedergelegten Gründen nicht mehr gewahrt war.

12 Soweit der Kläger auf Rz 16 des (NJW 2025, 2145) verweist, kann dahinstehen, ob die dort geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken, die das BVerfG im Zusammenhang mit einem zivilgerichtlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes formuliert hat, für finanzgerichtliche Eilverfahren Bedeutung haben könnten. Im Streitfall liegt kein solches Eilverfahren vor. Jedenfalls im Hinblick auf das finanzgerichtliche Hauptsacheverfahren hat sich der Kläger nicht ausreichend damit auseinandergesetzt, ob und inwieweit die Entscheidung es gebieten könnte, aus verfassungsrechtlichen Erwägungen von den entwickelten Rechtsgrundsätzen zum Ausschöpfen der 5-Monats-Frist Abstand zu nehmen.

13 c) Auch sonstige Verfahrensfehler sind nicht dargetan beziehungsweise liegen nicht vor.

14 Die vom Kläger gerügte versagte Akteneinsicht in die strafrechtliche Ermittlungsakte zur Vorbereitung zivil- und strafrechtlicher Ansprüche betrifft erkennbar nicht das finanzgerichtliche Verfahren, dessen Urteil angefochten wird.

15 Soweit der Kläger Fehler im Besteuerungsverfahren und in der Rechtsanwendung seitens des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt) geltend macht (…), kann dies eine Zulassung der Revision nicht begründen. Verfahrensfehler des Finanzamts im Besteuerungsverfahren sind im Rahmen der Zulassung zur Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO unerheblich (vgl. , BFH/NV 2020, 778, Rz 13).

16 3. Der Senat sieht von einer Darstellung des Tatbestands und einer weiteren Begründung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO).

17 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2025:B.091225.VIIIB12.25.0

Fundstelle(n):
PAAAK-07697