Suchen Barrierefrei
BVerwG Urteil v. - 2 A 6.24

Verwendung eines ethnisch-kulturellen Volksbegriffs als Dienstpflichtverletzung eines Professors

Leitsatz

1. Die Forderung einer restriktiveren Migrations- und Einbürgerungspolitik verstößt nicht gegen die Verfassungstreuepflicht von Beamten. Diese Schwelle wird erst überschritten, wenn die rechtliche Gleichstellung aller Staatsangehörigen in Frage gestellt wird.

2. Die Differenzierung von Staatsvolk einerseits und "ethnisch-kulturell" bestimmtem deutschen Volk andererseits kann aber gegen die Verpflichtung zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten (§ 61 Abs. 1 Satz 3 BBG) verstoßen. Von dieser Pflicht wird ein Beamter durch die Wissenschaftsfreiheit nicht freigestellt.

3. Bezugspunkt des durch § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG geschützten berufserforderlichen Vertrauens ist das Statusamt des Beamten und die damit verbundene dienstliche Stellung.

Tatbestand

1Der Kläger wendet sich gegen eine Disziplinarverfügung, mit der die Verwendung eines "ethnisch-kulturellen" Volksbegriffs in einer wissenschaftlichen Publikation mit einer Kürzung der Dienstbezüge geahndet worden ist.

2Der ... geborene Kläger hat seit ... eine W3-Professur im Fach Politikwissenschaften mit dem Schwerpunkt "Internationale Politik und Sicherheitspolitik" an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung im Fachbereich Nachrichtendienste inne. Dieser Fachbereich ist Teil des Zentrums für nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung (ZNAF) und in der Zentrale des Bundesnachrichtendienstes (BND) in Berlin untergebracht. Aufgrund seiner Berufungsvereinbarung hat der Kläger nicht nur Lehrleistungen, sondern auch Forschungsleistungen auf politikwissenschaftlichem Gebiet zu erbringen, die publiziert werden. Im Jahr ... ist ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen worden.

3Im Jahr 2018 publizierte der Kläger das Buch "A" als ersten Teil einer geplanten "Deutschland-Trilogie". Bereits damals leitete der BND ein behördliches Disziplinarverfahren gegen den Kläger ein und beauftragte Prof. Dr. M. von der Humboldt Universität Berlin mit der Erstellung eines Rechtsgutachtens. Nachdem der Gutachter zu dem Ergebnis kam, dass verschiedene Ausführungen in dem Buch - insbesondere die Verwendung eines ethnischen Volksbegriffs - zwar bedenklich erschienen, die Schwelle zur Verfassungswidrigkeit aber nicht überschritten sei, weil aus dem Befund keine rechtlichen Schlüsse zur Ungleichbehandlung der deutschen Staatsangehörigen gezogen würden, sah der BND von disziplinarischen Maßnahmen ab.

4Im Sommer 2021 veröffentlichte der Kläger ein weiteres Buch mit dem Titel "B". In diesem unterscheidet er insbesondere zwischen dem Volk im staatsrechtlichen Sinn, das durch die Staatsangehörigkeit konstituiert wird, und einem Volk im ethnisch-kulturellen Sinn, zu dem die Deutschen durch Geschichte und Abstammung gehören. Diese Unterscheidung sei international üblich und finde sich etwa auch im Bundesvertriebenengesetz oder im Sächsischen Sorbengesetz. Jemand, der in Afrika geboren, aber in Deutschland aufgewachsen sei, könne sich im Selbstbild als Deutscher fühlen; aufgrund seiner Hautfarbe werde er im Fremdbild aber von vielen Menschen als Afrikaner eingeordnet. Die "politisch-mediale Elite" Deutschlands tabuisiere die Benennung dieses Unterschieds; sie betreibe eine "nachhaltige Umformung der Zusammensetzung der Bevölkerung" und habe eine "Zwangsnation" geschaffen, in der Menschen, die erst vor kurzem die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten haben, per Integrationsgesetz vorgeschrieben werde, welche Identität sie anzunehmen hätten. Die "deutsche Integrationssaga" gehe von falschen Annahmen aus und unterdrücke die simple Tatsache, dass etwa Özil, Gündoğan und Can "Türken mit einem deutschen Pass" seien und "in ihrem Herzen zuvörderst Türken bleiben". Dabei gelte eine simple Hypothese: Je homogener eine Gesellschaft zusammengesetzt werde, desto friedlicher sei sie. Die Dominanz der deutschen Kulturnation innerhalb des deutschen Staates müsse deshalb erhalten bleiben.

5Aufgrund der Ausführungen entzog der Geheimschutzbeauftragte des BND dem Kläger im Oktober 2021 zunächst vorläufig und mit Bescheid vom Mai 2022 auch in der Hauptsache die Verschlusssachen-Ermächtigung und erteilte ihm ein Zutrittsverbot für alle Liegenschaften des BND. Rechtsbehelfe hiergegen hat der Kläger nicht erhoben. Seit Oktober 2021 hat er dementsprechend auch keine Dienstleistungen mehr für die Beklagte erbracht.

6Zur Prüfung möglicher disziplinarrechtlicher Schritte beauftragte der BND Prof. Dr. C. und Prof. Dr. O. von der Universität Köln mit der Erstellung eines rechtswissenschaftlichen Gutachtens. Im September 2022 legten die Gutachter ihre Stellungnahme vor. Zusammenfassend kamen sie zu dem Ergebnis, dass der Kläger durch die Veröffentlichung des Buches nicht die Grenzen seiner Lehrbefugnis überschritten habe, zumal es noch nicht in der Lehre eingesetzt worden sei. Aus den vom Kläger vertretenen Thesen folge auch noch kein Verstoß gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung. Der im Buch zum Ausdruck kommende Volksbegriff verletze allerdings die Garantien aus Art. 3 Abs. 3 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, weil er eine abgestufte Klassifizierung der Angehörigen des deutschen Staatsvolkes anhand unverfügbarer Merkmale vornehme. Der Kläger habe damit gegen die beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht verstoßen.

7Im Oktober 2022 leitete der BND ein Disziplinarverfahren ein. In dem Vermerk über die Einleitung und in der dieser entsprechenden Mitteilung an den Kläger wird ausgeführt: Ein Schwerpunkt der Veröffentlichung betreffe die Unterscheidung zwischen dem deutschen Staatsvolk (also den Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit) und dem deutschen Volk in einem ethnisch-kulturellen Sinne. Der Kläger nehme eine unzulässige Klassifizierung der Angehörigen des deutschen Staatsvolkes vor, indem er bei der Definition des ethnisch-kulturellen Volksbegriffs auf für den Einzelnen unveränderliche Aspekte abziele, was gegen Art. 3 Abs. 3 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG verstoße.

8Im Mai 2024 erließ der BND eine Disziplinarverfügung, mit der dem Kläger die Kürzung der Dienstbezüge um ein Zehntel für die Dauer von 24 Monaten auferlegt wurde. Der Kläger habe rechtswidrig und schuldhaft gegen die Verfassungsgarantien des Art. 3 Abs. 3 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG verstoßen und damit die Wohlverhaltenspflicht aus § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG verletzt. Die Unterscheidung von deutschem Staatsvolk als Gesamtheit aller Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit und dem deutschen Volk in einem ethnisch-kulturellen Sinne, verbunden mit dem Wunsch des Verfassers nach einer Begrenzung der Zuwanderung sowie einer Änderung des Staatsangehörigkeitsrechts zurück zum ius sanguinis, stelle eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes und der Menschenwürdegarantie dar. Der Kläger führe mit dem ethnisch-kulturellen Volksbegriff eine Kategorie ein, die das Grundgesetz bewusst nicht enthalte. Er nehme eine unzulässige Klassifizierung der Angehörigen des deutschen Staatsvolkes vor. Das hiergegen vorgebrachte Argument des Klägers, er verwende den ethnisch-kulturellen Volksbegriff nur deskriptiv, verfange nicht. Formulierungen wie "Türken mit einem deutschen Pass" seien Beispiele, bei denen er explizit zwischen dem deutschen Staatsvolk einerseits und einem ethnisch-kulturellen deutschen Volk andererseits unterscheide. Der Kläger wünsche die Dominanz der deutschen Kulturnation innerhalb des deutschen Staates zu erhalten. Indem er die "übermäßige" Existenz nicht ethnisch-kulturell Deutscher in der Bundesrepublik als Gefahr für die innere Sicherheit einstufe, treffe er sehr wohl eine wertende Unterscheidung. Im Ergebnis verletze der Kläger seine Wohlverhaltenspflicht. Diese Pflichtverletzung sei grob fahrlässig. Angesichts der Ausführungen im Gutachten von Prof. Dr. M. habe der Kläger nicht im Unklaren darüber sein können, dass sich die Veröffentlichung außerhalb des rechtlich Zulässigen bewege. Jedenfalls hätte er sich vor der Veröffentlichung bei seinem Dienstherrn kundig machen können. Erschwerend wirke sich aus, dass er bezüglich des Unrechtsgehalts seines Dienstvergehens keine Einsicht zeige.

9Im Juni 2024 hat der Kläger Widerspruch gegen die Disziplinarverfügung eingelegt und im Oktober 2024 Untätigkeitsklage erhoben. Zur Begründung hat er insbesondere ausgeführt, die Beklagte verkenne, dass das Bundesverfassungsgericht nur einen ausschließlich an ethnischen Kriterien orientierten Volksbegriff als verfassungswidrig angesehen habe. Er verwende in seiner politikwissenschaftlichen Untersuchung mehrere Arbeitsbegriffe des Volkes - einen staatsrechtlichen, einen ethnischen und einen kulturellen –, vertrete aber keine verfassungswidrigen Positionen.

10Mit Widerspruchsbescheid vom Januar 2025 wies der BND den Widerspruch als unbegründet zurück. Die beanstandeten Passagen in dem Buch des Klägers begründeten ein Dienstvergehen, denn sie verletzten die Wohlverhaltenspflicht. Bei einer Gesamtschau der vom Kläger getroffenen Aussagen stehe bei verständiger Würdigung eines objektiven Dritten nicht mehr uneingeschränkt zu erwarten, dass er seine Dienstaufgaben unabhängig, unparteilich und gesetzestreu erledigen werde. Seine Tätigkeit bestehe insbesondere in der Erbringung von Lehr- und Forschungsleistungen, wobei ihm zuvörderst die Ausbildung von Anwärtern des gehobenen Dienstes im Geschäftsbereich des BND und des Bundesamtes für Verfassungsschutz obliege. Gerade in diesen sensiblen, den Grundrechtskatalog des Grundgesetzes besonders intensiv betreffenden Tätigkeitsfeldern sei von herausragender Bedeutung, dass für ein verfassungskonformes Grund- und Menschenrechtsverständnis Sorge getragen werde. Der Kläger bewege sich mit seinen Ausführungen bewusst und gewollt in einem verfassungs- und dienstrechtlichen Graubereich und habe deshalb grob fahrlässig gehandelt. Die Kürzung der Dienstbezüge um ein Zehntel für 24 Monate sei angemessen.

11Der Kläger ist der Ansicht, ihm stünden als Autor des Buches die Grundrechte der Meinungs- und Wissenschaftsfreiheit zur Seite. Das Buch enthalte keinerlei den rechtlichen Rahmen zulässiger Meinungsäußerung überschreitende Aussagen. Die Beklagte greife einzelne Passagen sinnentstellend aus ihrem Zusammenhang und verkenne ihren Inhalt.

12Der Kläger beantragt,

die Disziplinarverfügung des Bundesnachrichtendienstes vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom aufzuheben.

13Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

14Sie ist der Ansicht, der Kläger verwende in den beanstandeten Passagen des Buches einen ethnisch-kulturellen Volksbegriff, der gegen Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Der Kläger nehme eine an unverfügbare Merkmale anknüpfende Differenzierung der deutschen Staatsangehörigen vor. Was die tatsächliche Absicht der 500 Seiten starken Publikation sei, bleibe offen. Jedenfalls aber erscheine die Aufnahme von deutschen Staatsangehörigen mit "fremden" Wurzeln als rein theoretische Möglichkeit; dies gelte insbesondere bei einer Herkunft aus muslimisch geprägten Staaten oder "aus Afrika". In dem Buch würden keine Wege oder Möglichkeiten positiver Integration benannt oder aufgezeigt. Damit habe der Kläger gegen die ihm obliegende Wohlverhaltenspflicht verstoßen und das Vertrauen seines Dienstherrn darin, dass er den Nachwuchs des BND im Geiste der Verfassung aus- und fortbilden werde, beeinträchtigt.

Gründe

15Die Klage, über die das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO erst- und letztinstanzlich zu entscheiden hat (1.), ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung der streitgegenständlichen Disziplinarverfügung. Gegenstand des Disziplinarverfahrens und damit einer gerichtlichen Prüfung sind nur die Ausführungen im Zusammenhang mit dem vom Kläger verwendeten ethnisch-kulturellen Volksbegriff, nicht aber sonstige Ausführungen in seinem Buch "B" (2.). Die insoweit vom Kläger verfassten Ausführungen verstoßen zwar nicht gegen die Verfassungstreuepflicht (3.). Mit der Stellungnahme verletzt der Kläger aber seine Pflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten (4.). Die hierfür in der Disziplinarverfügung ausgesprochene Kürzung der Dienstbezüge um ein Zehntel für die Dauer von 24 Monaten ist nicht zu beanstanden (5.).

161. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO erst- und letztinstanzlich zur Entscheidung des Rechtsstreits berufen.

17Nach § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Klagen, denen Vorgänge aus dem Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes zugrunde liegen. Mit dieser Sonderregelung der instanziellen Zuständigkeit soll den besonderen Geheimschutzinteressen des BND Rechnung getragen und der Gefahr des Bekanntwerdens sensibler Informationen vorgebeugt werden (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drs. 14/4659 S. 55). Zum Geschäftsbereich des BND gehören Vorgänge, für die nach dem einschlägigen Fachrecht eine Zuständigkeit des BND besteht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom - 6 AV 7.20 - juris Rn. 7 und vom - 2 VR 5.22 - juris Rn. 11; Gärditz, in: Gärditz, VwGO, 2. Aufl. 2018, § 50 Rn. 19).

18Danach liegt der vorliegenden Disziplinarklage ein Vorgang im Geschäftsbereich des BND zugrunde. Dies folgt bereits daraus, dass der Kläger dienstrechtlich dem BND zugeordnet ist. Mit der Ernennung zum Professor auf Zeit ist dem Kläger durch Verfügung des Bundeskanzleramts vom 28. August ... ein Amt "im Bundesnachrichtendienst" übertragen und er damit dieser Behörde zugewiesen worden. Diese Rechtsstellung ist durch die nachfolgende Bestellung zum hauptamtlich Lehrenden an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung nicht berührt worden (vgl. § 1 Abs. 4 Satz 2 der Grundordnung der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung - HS BundGrO - vom , GMBl. 2018 Nr. 35, S. 662 sowie § 4 Abs. 3 der Fachbereichsordnung für den Fachbereich Nachrichtendienste der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung - FBO ND -). Dementsprechend sind auch bislang sämtliche dienstrechtlichen Maßnahmen gegenüber dem Kläger vom BND getroffen worden.

19Auch die dem Kläger übertragene Aufgabe der Aus- und Fortbildung von Studenten im Studiengang "Gehobener nichttechnischer Dienst in den Nachrichtendiensten des Bundes" ist für die Fachrichtung Bundesnachrichtendienst dem BND zugewiesen (vgl. § 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 4 Nr. 1 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes - GDBNDVerfSchVDV - vom , BGBl. I S. 1368).

20Anders als in dem vom Senat durch Beschluss vom - 2 VR 5.22 - (juris Rn. 12) entschiedenen Fall ist der Kläger damit dienstrechtlich dem BND zugeordnet und die ihm zugewiesene Aufgabe dem BND durch Rechtsnorm übertragen.

212. Gegenstand des Disziplinarverfahrens sind lediglich die beanstandeten Ausführungen des Klägers in seinem Buch zum ethnisch-kulturellen Volksbegriff. Soweit der BND im Widerspruchsbescheid auf verschwörungstheoretische Ansätze und eine damit verbundene Delegitimierung der gewählten Volksvertretung und der Regierung verwiesen hat (Verfolgung einer Agenda der Umformung der Zusammensetzung der Bevölkerung durch einen "clandestinen Machtapparat"), sind diese Ausführungen nicht wirksam zum Gegenstand des Disziplinarverfahrens gemacht worden und vom Bundesverwaltungsgericht daher auch nicht zu würdigen.

22Nach § 20 Abs. 1 Satz 2 BDG ist dem Beamten bei der Mitteilung über die Einleitung des Disziplinarverfahrens zu eröffnen, welches Dienstvergehen ihm zur Last gelegt wird. Bei der Unterrichtung über die Einleitung des Disziplinarverfahrens müssen Art, Umfang, Zeit und Ort der dem Beamten vorgeworfenen Handlungen so konkret beschrieben werden, dass es diesem möglich ist, sich zur Sache zu äußern und ggf. entlastende Umstände vorzutragen. Dies dient gerade auch dem Schutz des betroffenen Beamten (vgl. 2 C 11.24 - BVerwGE 185, 143 Rn. 21 m. w. N.).

23In dem hier maßgeblichen Vermerk über die Einleitung vom und entsprechend in der Einleitungsmitteilung an den Kläger vom wird nach der Schilderung der Genese seiner Veröffentlichungen ausgeführt, ein Schwerpunkt des neuen Buches betreffe die Unterscheidung zwischen dem deutschen Staatsvolk als Gesamtheit der Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit und dem deutschen Volk in einem ethnisch-kulturellen Sinne. Dementsprechend sind die nachfolgend angeführten und als pflichtwidrig angesehenen Textpassagen aus dem Buch ausschließlich auf diese Thematik bezogen. Diese Eingrenzung nimmt in der Sache auf die Einschätzung der Gutachter Prof. Dr. C. und Prof. Dr. O. Bezug. In dem Gutachten, auf das in der Einleitung ausdrücklich Bezug genommen wird, sind nur diese Ausführungen als rechtlich problematisch bewertet worden.

24Damit war der Gegenstand des Disziplinarverfahrens auf die Ausführungen des Klägers zum ethnisch-kulturellen Volksbegriff begrenzt. So ist die Unterrichtung - ausweislich ihrer Einlassung im Termin zur mündlichen Verhandlung - von beiden Beteiligten verstanden worden und diese Sichtweise legt auch die Einleitung in der Disziplinarverfügung vom nahe, nach der die benannten Auszüge aus dem Buch "maßgeblich für die getroffene Disziplinarmaßnahme" gewesen sind.

25Einwände gegen die Durchführung des behördlichen Disziplinarverfahrens hat der Kläger - abgesehen von der zwischenzeitlich behobenen Untätigkeit im Hinblick auf den Erlass des Widerspruchsbescheids - nicht erhoben. Auch die dem Disziplinarverfahren zugrundeliegenden Tatsachen sind nicht streitig. Die Beteiligten bewerten die Ausführungen des Klägers in seinem Buch "B" lediglich verschieden.

263. Die damit hinreichend eingegrenzten Ausführungen des Klägers im Zusammenhang mit dem von ihm verwendeten ethnisch-kulturellen Volksbegriff verletzen - wovon auch der BND in der angefochtenen Disziplinarverfügung zu Recht ausgeht - nicht seine Verfassungstreuepflicht. Zu dieser Prüfung ist der Senat berechtigt und verpflichtet, obwohl der BND diesen Vorwurf nicht erhoben hat. Die Prüfung, anhand welcher Rechtsnormen ein Rechtsstreit beurteilt werden muss, hängt nicht von der Rechtsauffassung der Verwaltung ab. Dies gilt auch für Disziplinarverfahren (vgl. 2 B 19.18 - NVwZ-RR 2020, 113 Rn. 24 f. m. w. N.).

27a) Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG müssen Beamte sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten. Auch die Freiheit der Lehre entbindet nach Art. 5 Abs. 3 Satz 2 GG nicht von der Treue zur Verfassung.

28Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse und die damit verbundenen Eingriffsrechte des Staates sind durch Art. 33 Abs. 4 GG einem Personenkreis vorbehalten, dessen Rechtsstellung in besonderer Weise Gewähr für Verlässlichkeit und Rechtsstaatlichkeit bietet. Beamte realisieren die Machtstellung des Staates ( - BVerfGE 9, 268 <282>), sie haben als "Repräsentanten der Rechtsstaatsidee" dem ganzen Volk zu dienen und ihre Aufgaben im Interesse des Wohls der Allgemeinheit unparteiisch und gerecht zu erfüllen ( 2 C 51.13 - BVerwGE 151, 114 Rn. 26). Beamte stehen daher in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis. Aufgrund dieser Treuepflicht gehört es jedenfalls zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG, dass sich der Beamte zu der Verfassungsordnung, auf die er vereidigt ist, bekennt und für sie eintritt ( - BVerfGE 9, 268 <286> sowie - BVerfGE 39, 334 <346>; 2 C 24.13 - BVerwGE 150, 366 Rn. 30).

29b) Eine Verletzung der Verfassungstreuepflicht durch die Publikation seiner Ausführungen zum ethnisch-kulturellen Volksbegriff ist dem Kläger nicht anzulasten.

30aa) Die freiheitliche demokratische Grundordnung hat ihren Ausgangspunkt in der Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG). Die Garantie der Menschenwürde umfasst insbesondere die Wahrung personaler Individualität, Identität und Integrität sowie die elementare Rechtsgleichheit. Menschenwürde ist egalitär; sie gründet ausschließlich in der Zugehörigkeit zur menschlichen Gattung, unabhängig von Merkmalen wie Herkunft, Rasse, Lebensalter oder Geschlecht. Dem Achtungsanspruch des Einzelnen als Person ist die Anerkennung als gleichberechtigtes Mitglied in der rechtlich verfassten Gemeinschaft immanent. Mit der Menschenwürde sind daher ein rechtlich abgewerteter Status oder demütigende Ungleichbehandlungen nicht vereinbar. Dies gilt insbesondere, wenn derartige Ungleichbehandlungen gegen die Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 3 GG verstoßen. Antisemitische oder auf rassistische Diskriminierung zielende Konzepte sind damit nicht vereinbar und verstoßen gegen die Grundordnung des Grundgesetzes ( - BVerfGE 144, 20 Rn. 529 ff.).

31Das Grundgesetz kennt einen ausschließlich an ethnischen Kategorien orientierten Begriff des Volkes nicht. Gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG wird das Volk, von dem die Staatsgewalt in der Bundesrepublik Deutschland ausgeht, von den deutschen Staatsangehörigen und den ihnen nach Art. 116 Abs. 1 GG gleichgestellten Personen gebildet. Für die Zugehörigkeit zum Volk im Sinne des Grundgesetzes und dem sich daraus ergebenden staatsbürgerlichen Status ist demgemäß die Staatsangehörigkeit von entscheidender Bedeutung. Dabei überlässt das Grundgesetz dem Gesetzgeber, wie sich aus Art. 73 Abs. 1 Nr. 2 und Art. 116 Abs. 1 GG ergibt, die Regelung der Voraussetzungen für den Erwerb und den Verlust der Staatsangehörigkeit. Demgemäß kommt bei der Bestimmung des "Volkes" im Sinne des Grundgesetzes ethnischen Zuordnungen keine exkludierende Bedeutung zu. Wer die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, ist aus Sicht der Verfassung unabhängig von seiner ethnischen Herkunft Teil des Volkes (vgl. - BVerfGE 144, 20 Rn. 688 ff.).

32Das schließt es nicht aus, auch bei deutschen Staatsangehörigen "ethnisch-kulturelle" Gemeinsamkeiten oder Unterschiede in den Blick zu nehmen, sofern es sich dabei nicht um rechtliche Kategorisierungen und Abstufungen handelt. Dementsprechend ist auch die deskriptive Verwendung eines "ethnisch-kulturellen Volksbegriffs" eine von persönlichen Wertungen abhängige Beschreibung, die etwa soziologische, ethnologische oder historische Differenzierungen einbeziehen kann. Verfassungswidrig und mit der Menschenwürde unvereinbar ist allerdings die Verknüpfung eines "ethnisch-kulturellen Volksbegriffs" mit einer politischen Zielsetzung, durch die die rechtliche Gleichheit aller Staatsangehörigen in Frage gestellt wird (vgl. 2 WD 9.23 - BVerwGE 182, 151 Rn. 42 ff.; - NVwZ-Beilage 2024, 94 Rn. 131 m. w. N.).

33Anhaltspunkte für Forderungen nach einer rechtlichen Diskriminierung deutscher Staatsangehöriger mit Migrationshintergrund können sich auch aus abwertenden Äußerungen ergeben, die zwar selbst kein konkretes Ziel oder eine Handlungsanweisung benennen, aber deutlich machen, dass deutsche Staatsangehörige mit Migrationshintergrund nicht als gleichwertige Mitglieder der Gesellschaft angesehen und behandelt werden sollten. Voraussetzung hierfür ist aber einerseits, dass sich die "zu Ende gedachte" Schlussfolgerung aufgrund der Äußerung bei objektiver Betrachtung aufdrängt. Zum anderen muss sich die Äußerung auf eine ungleiche Behandlung von deutschen Staatsangehörigen mit Migrationshintergrund als "Staatsbürger zweiter Klasse" beziehen. Hierfür reicht nicht aus, dass eine fehlende Integration beklagt oder für eine restriktivere Migrations- und Einbürgerungspolitik geworben werden soll (vgl. - NVwZ-Beilage 2024, 94 Rn. 132).

34Zusammenfassend verstoßen damit gegen die Garantie der Menschenwürde - und damit gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung - die Vorstellung einer "Volksgemeinschaft" als Identität von ausschließlich ethnisch definiertem Volk und Staat oder eine sonstige ausschließlich an ethnische Kriterien anknüpfende Vorstellung des Volkes als Träger der Staatsgewalt, die Propagierung einer Rechtlosigkeit von Ausländern oder eines rechtlich gegenüber anderen Deutschen abgewerteten Status von eingebürgerten Deutschen und die Herabwürdigung und Verächtlichmachung von Personengruppen aufgrund von in Art. 3 Abs. 3 GG genannten Kriterien (Geschlecht, Abstammung, Rasse, Sprache, Heimat, Herkunft, Glauben, religiöse oder politische Anschauungen, Behinderung). Nicht gegen die Garantie der Menschenwürde verstoßen hingegen die Forderung nach einem restriktiven Migrationsrecht, sofern damit keine elementare Rechtlosigkeit verbunden ist, die Forderung nach einem restriktiven Staatsangehörigkeitsrecht, einschließlich der Forderung zur Rückkehr zum ius sanguinis, und eine bloße Kategorisierung im Rahmen eines Volksbegriffs, mit der keine Rechtlosigkeit von Ausländern, kein rechtlich abgewerteter Status von Deutschen und keine Herabwürdigung und Verächtlichmachung von Personengruppen aufgrund von in Art. 3 Abs. 3 GG genannten Kriterien verbunden ist.

35bb) Die Ausführungen des Klägers zum ethnisch-kulturellen Volksbegriff überschreiten diese Schwelle nicht und können daher auch nicht als Verstoß gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. - BVerfGE 144, 20 Rn. 529 ff. und Rn. 688 ff. und vom - 2 BvB 1/19 - BVerfGE 168, 193 Rn. 247 ff. und Rn. 325 ff.) bewertet werden. Die beanstandeten Buchpassagen gehen mit ihren Bewertungen zwar über eine "rein beschreibende Darstellung" hinaus, zumal sie im Kontext politischer Forderungen nach einer restriktiven Migrations- und Einbürgerungspolitik platziert sind. Sie propagieren aber keinen unterschiedlichen Status eingebürgerter Deutscher, insbesondere nicht geringere staatsbürgerliche Rechte. Diese Vorstellungen sind für sich genommen zulässiger Inhalt politischer Meinungsäußerung und verstoßen nicht gegen die beamtenrechtliche Verfassungstreuepflicht.

36Der Kläger stellt im Übrigen ausdrücklich die Maßgeblichkeit der Staatsangehörigkeit - unabhängig von der Ethnie oder dem kulturellen Hintergrund der Person - für den Volksbegriff i. S. d. Art. 20 GG nicht in Frage. Auch wenn die Äußerungen teilweise bewusst auf den Graubereich des noch rechtlich Zulässigen hin zugeschrieben erscheinen, erreichen sie in der Gesamtschau noch nicht das für die Annahme eines Verstoßes gegen die Verfassungstreuepflicht erforderliche Gewicht.

374. Mit den beanstandeten Ausführungen zum ethnisch-kulturellen Volksbegriff verstößt der Kläger aber gegen die ihm obliegende Pflicht, mit seinem Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert (§ 61 Abs. 1 Satz 3 BBG).

38a) Die Publikation des Buches mit den darin enthaltenen Passagen zum ethnisch-kulturellen Volksbegriff ist als innerdienstliches Verhalten des Klägers anzusehen.

39Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 seiner Berufungsvereinbarung hat der Kläger neben Lehrleistungen auch Forschungsleistungen auf politikwissenschaftlichem Gebiet zu erbringen, die publiziert werden. Dem entspricht, dass der Kläger im Rahmen seiner Nebentätigkeitsanzeige vom angegeben hatte, dass die beabsichtigten Bücher durchgehend Bezüge zu seiner wissenschaftlichen Tätigkeit aufweisen und die Recherchen "in einer Zweitverwendung direkt in den Unterricht einfließen".

40Die Veröffentlichung des streitgegenständlichen Buches und die dort enthaltenen Ausführungen zum ethnisch-kulturellen Volksbegriff sind damit in das Amt des Klägers eingebunden (vgl. hierzu 2 A 7.23 - NVwZ 2024, 926 Rn. 27 m. w. N.). Das ist vom Bevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat auch nicht in Abrede gestellt worden.

41b) Von der in § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG gesetzlich normierten und durch Art. 33 Abs. 5 GG gedeckten Verpflichtung zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten ist der Kläger durch die Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) nicht freigestellt.

42aa) Dem Kläger steht das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG zur Seite. Er kann sich als (Fach-)Hochschullehrer - auch als solcher im Fachbereich Nachrichtendienste der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung - bei der Publizierung eines politikwissenschaftlichen Buches auf die Forschungsfreiheit i. S. d. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG berufen (vgl. - BVerfGE 126, 1 <20 ff.>).

43Das Bundesverfassungsgericht sieht als Forschung i. S. d. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG "die geistige Tätigkeit mit dem Ziele, in methodischer, systematischer und nachprüfbarer Weise neue Erkenntnisse zu gewinnen" an, die angesichts immer neuer Fragestellungen den Fortschritt der Wissenschaft bewirkt. Wissenschaft ist alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter Versuch zur Ermittlung von Wahrheit anzusehen ist. Die Freiheit der Forschung umfasst insbesondere die Fragestellung und die Grundsätze der Methodik sowie die Bewertung des Forschungsergebnisses und seine Verbreitung. Das in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG enthaltene Freiheitsrecht steht jedem zu, der wissenschaftlich tätig ist oder tätig werden will (vgl. u. a. - BVerfGE 35, 79 <112 f.>; - BVerfGE 90, 1 <12>). Personell geschützt ist jeder, der wissenschaftlich tätig ist oder werden will, also nicht nur der Hochschullehrer oder der an Forschungseinrichtungen Tätige. Auch Angehörige des öffentlichen Dienstes, die in Nebentätigkeit wissenschaftlich arbeiten, sind grundrechtsberechtigt. Es bedarf jeweils im Einzelfall wertender Betrachtung, ob mit der Tätigkeit ihrem Gepräge nach Forschung betrieben wird ( - BVerfGE 61, 210 <246>; 2 C 5.23 - NVwZ 2024, 1575 Rn. 18 ff.).

44Hiernach steht dem Kläger für die in dem beanstandeten Buch enthaltenen Ausführungen zum ethnisch-kulturellen Volksbegriff das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG zu. Er ist Professor an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung und hat ein politikwissenschaftliches Werk publiziert. Der Umstand, dass der Kläger für seine Publikationstätigkeit eine Nebentätigkeit angezeigt hat, ändert am Geltungsbereich des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nichts. Hiervon ist auch die Beklagte ausgegangen.

45bb) Aus dieser Einordnung folgt indes nicht, dass der Kläger von seinen dienstrechtlichen Verpflichtungen entbunden wäre.

46Die Verpflichtung eines Beamten zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten begründet keine "Verfassungstreuepflicht light". Die Wohlverhaltenspflicht und die Forderung nach einem Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung weisen vielmehr verschiedene Bezugspunkte und unterschiedliche Inhalte auf. Bei der Beurteilung, ob ein Beamter den aus § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG folgenden Verpflichtungen gerecht geworden ist, geht es nicht um die Frage, ob eine geäußerte Auffassung wissenschaftlich vertretbar ist. Inhaltlich hat sich das Argument der wissenschaftlichen Diskussion zu stellen und muss sich ggf. dort behaupten. Unabhängig hiervon hat ein Beamter Bedacht auf die Frage zu nehmen, wie sein Verhalten im Hinblick auf seine dienstliche Stellung und das ihm verliehene Amt wirkt. Dass hieraus auch die Einschränkung grundrechtlich geschützter Betätigungen folgen kann, ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt (vgl. anschaulich etwa - NJW 1989, 93 <93>; hierzu auch Kammerbeschlüsse vom - 2 BvR 1047/06 - NVwZ 2008, 416 <416> und vom - 2 BvR 2062/07 - NVwZ-RR 2008, 657 Rn. 17). Die Mäßigungspflicht bei politischer Betätigung (§ 60 Abs. 2 BBG) zielt gerade auf eine Einschränkung der ungehemmten Ausübung von Grundrechten durch Beamte, nämlich der Meinungsäußerung i. S. d. Art. 5 Abs. 1 GG.

47Der Umstand, dass die Äußerung die Grenzen der Verfassungstreuepflicht (noch) wahrt, entfaltet daher keine "Sperrwirkung" für die mögliche Betrachtung des (hier sogar innerdienstlichen) Verhaltens eines Beamten unter anderen Gesichtspunkten und Anforderungen (strenger offenbar Gärditz, in: Dürig/​Herzog/​Scholz, GG, Stand März 2025, Art. 5 Abs. 3 Rn. 176 f.). Soweit sich der Vorwurf auf den Inhalt der Äußerung bezieht, ist den aus Art. 5 Abs. 1 und 3 GG folgenden Gewährleistungen aber Rechnung zu tragen. Die aus den beamtenrechtlichen Pflichten folgenden Anforderungen, die als hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG Geltung beanspruchen, und die Anforderungen der Meinungs- und Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 und 3 Satz 1 GG sind im Einzelfall in einen schonenden Ausgleich zu bringen.

48Diese Maßstabsbildung ist von den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht geteilt worden. Sie entspricht dem tatsächlichen Vorgehen der Beklagten, denn ein Verstoß gegen seine Verfassungstreuepflicht ist dem Kläger − auch im Gewande der Wohlverhaltenspflicht − nicht vorgeworfen worden. Als Sanktion hierfür wäre die ausgesprochene Disziplinarmaßnahme im Übrigen nicht geeignet.

49c) Nach § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG muss das Verhalten der Beamtinnen und Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert.

50aa) Wie die Grundpflichten des Beamten in § 60 BBG dienen auch die Anforderungen an sein Verhalten in § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG dazu, eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung der Beamten und damit die Funktionsfähigkeit des Berufsbeamtentums zu gewährleisten. Aufgabe des Berufsbeamtentums ist es, eine stabile und gesetzestreue Verwaltung zu sichern, die freiheitliche demokratische Rechtsordnung zu verteidigen und durch Unabhängigkeit und Unparteilichkeit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatsleben gestaltenden politischen Kräften darzustellen (BVerfG, Beschlüsse vom - 1 BvL 1/57 - BVerfGE 7, 155 <162>, vom - 2 BvR 570/76 u. a. - BVerfGE 56, 146 <162> m. w. N. und vom - 2 BvL 24/82 - BVerfGE 70, 69 <80> m. w. N.). Das Vertrauen, dass er diesem Auftrag gerecht wird, darf der Beamte durch sein Verhalten nicht beeinträchtigen ( 1 D 37.99 - BVerwGE 112, 19 < 26>).

51Bezugspunkt des durch die sog. Wohlverhaltenspflicht geschützten berufserforderlichen Vertrauens ist das Statusamt des Beamten und die damit verbundene dienstliche Stellung (vgl. 2 C 9.14 - BVerwGE 152, 228 Rn. 16 ff. und vom - 2 A 17.21 - NVwZ 2023, 760 Rn. 98 ff.). Beamte in Führungsämtern haben ihr Verhalten an der mit dem ihnen verliehenen Amt verbundenen Vorbildfunktion und der Vertrauensstellung als Vorgesetzter auszurichten ( 2 A 17.21 - NVwZ 2023, 760 Rn. 101). Der Vorwurf der Verletzung der Pflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten setzt voraus, dass das Verhalten des Beamten ernstliche Zweifel begründet, dass er seinem dienstlichen Auftrag als Sachwalter einer an Recht und Gesetz gebundenen Verwaltung gerecht wird. Dies ist aufgrund einer Würdigung der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, wobei es auf die Sicht eines verständigen Betrachters ankommt, der alle relevanten Umstände des Einzelfalles kennt (stRspr, vgl. 2 A 2.12 - BVerwGE 147, 127 Rn. 24 m. w. N.).

52bb) Bei der hiernach amtsbezogen und unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Positionen vorzunehmenden Betrachtung ist ein Teil der Ausführungen des Klägers zum ethnisch-kulturellen Volksbegriff als dienstpflichtwidrig zu bewerten.

53Der Kläger ist als Professor der Besoldungsgruppe W3 BBesO W dem Bundesnachrichtendienst zugewiesen. Er übernimmt dort die Aufgabe, als hauptamtlich Lehrender im Fachbereich Nachrichtendienste der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung Studierende im Diplomstudiengang "Gehobener nichttechnischer Dienst in den Nachrichtendiensten des Bundes" zu unterrichten. Die Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung ist als nichtrechtsfähige Körperschaft konstituiert (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 HS BundGrO), in der ressortübergreifend jeweils die Fachbereiche für die Organisation und Durchführung des Studiums zuständig sind (vgl. § 5 Abs. 3 HS BundGrO) und der Aufsicht ihrer jeweiligen obersten Dienstbehörde unterliegen (§ 20 Abs. 3 Satz 1 HS BundGrO). Als "verwaltungsinterne" Hochschule (https://www.bmi.bund.de/​SharedDocs/​behoerden/DE/hsbund.html) bildet sie den Nachwuchs für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der Bundesverwaltung aus. Der Kläger ist aufgrund seiner Bestellung im Fachbereich Nachrichtendienste vornehmlich mit der Durchführung des Vorbereitungsdienstes für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und im Verfassungsschutz des Bundes betraut (vgl. § 2 Abs. 1 FBO ND).

54Durch das ihm verliehene Amt hat der Kläger daher vornehmlich Anwärter im Vorbereitungsdienst des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes im Bundesnachrichtendienst und beim Bundesamt für Verfassungsschutz zu unterrichten. Dieser Aufgabenbereich ist der Bezugspunkt für die Beurteilung, ob der Kläger durch sein Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Beruf erfordert. Wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat, muss in der Aus- und Fortbildung der künftig beim Bundesnachrichtendienst oder dem Bundesamt für Verfassungsschutz tätigen Beamten der besonders grundrechtssensiblen Aufgabenstellung dieser Behörden Rechnung getragen werden. Die Studierenden müssen "zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlich demokratischen und sozialen Rechtsstaat" befähigt werden (§ 2 Abs. 2 Satz 2 HS BundGrO).

55Durch einen Teil der Äußerungen zum ethnisch-kulturellen Volksbegriff hat der Kläger das Vertrauen seines Dienstherrn und der Studenten beeinträchtigt, dass er seinem dienstlichen Auftrag und der damit verbundenen Vorbildfunktion gerecht wird. Mit den Ausführungen, dass es sich bei deutschen Staatsangehörigen mit ausländischen Wurzeln teilweise (wie bei Özil, Gündoğan oder Can) um "Türken mit einem deutschen Pass" handele, die "in ehrlicher Weise" ihre Identität lebten und als Patrioten für ihre Heimat einstünden - "und dies ist die Türkei" - (S. 107), nimmt der Kläger eine bewertende Abstufung deutscher Staatsangehöriger vor. Da die Heimat dieser Menschen nicht Deutschland sei und sie "in ihrem Herzen zuvörderst Türken bleiben", könne auch nicht erwartet werden, dass sie sich patriotisch zu Deutschland bekennen. Durch diese Stellungnahme spricht der Kläger deutschen Staatsangehörigen mit ausländischen Wurzeln eine ehrliche, "von Herzen" kommende und patriotische Integration in die Gemeinschaft des deutschen Staatsvolkes ab. Vielmehr handele es sich um eine "simple Tatsache", dass es sich um Türken handele, die nur aus Opportunitätsgründen einen deutschen Pass angenommen hätten.

56Die vom Kläger propagierte Maßgeblichkeit der Zugehörigkeit zum ethnisch-kulturell begriffenen Volk der Deutschen wird in besonderer Weise an dem aufgeführten Beispiel eines in Afrika geborenen, aber in Deutschland aufgewachsenen Menschen deutlich (S. 74). Dieser möge sich in seinem Selbstbild als Deutscher fühlen, aufgrund seiner Hautfarbe werde er im Fremdbild aber weiter von vielen als Afrikaner eingeordnet werden. Für einen Deutschen könne dies auch heißen, dass er sich in dem Moment, in dem er einen Menschen aus Afrika als Teil seines eigenen Wir-Gefühls verstehen soll, in seiner Ich-Identität in Frage gestellt sieht. Damit knüpft der Kläger an das unverfügbare Merkmal der Hautfarbe an, um das "Wir-Gefühl" eines ("Volks-")Deutschen und damit die Möglichkeit einer Integration in die deutsche Gesellschaft in Frage zu stellen.

57Betrachtet man diese Äußerungen im Gesamtzusammenhang der Publikation und im Hinblick auf die formulierte Forderung, dass "die Dominanz der deutschen Kulturnation innerhalb des deutschen Staates zu erhalten" sei (S. 75), tritt ein offenkundiges Spannungsverhältnis der Vorstellungen des Klägers zu dem integrationsoffenen und am Individuum ausgerichteten Menschenbild des Grundgesetzes zu Tage. Das Grundgesetz geht vom Individuum aus und kennt eine Orientierung an durch Abstammung oder Kultur vermittelten Gruppenzugehörigkeiten nicht. Dementsprechend ist auch die Zugehörigkeit zum deutschen Staatsvolk - abgesehen von der historisch bedingten und zwischenzeitlich praktisch bedeutungslosen Sonderregelung in Art. 116 Abs. 1 GG (vgl. hierzu Giegerich, in: Dürig/​Herzog/​Scholz, GG, Stand März 2025, Art. 116 Rn. 56 ff.) - ausschließlich an die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit gekoppelt. Von der Bezugnahme auf die Zugehörigkeit zu einem durch Abstammung oder Kultur definierten "deutschen Volk" ist bei der Verabschiedung des Grundgesetzes vor dem Hintergrund der geschichtlichen Erfahrungen vielmehr bewusst abgesehen worden (vgl. Di Fabio, in: Kischel/​Kube <Hrsg.>, Handbuch des Staatsrechts, Bd. I, 1. Aufl. 2023, § 1 Rn. 9). Mit der vom Kläger propagierten Differenzierung innerhalb der Gruppe der deutschen Staatsangehörigen wird daher eine Unterscheidung eingeführt, die das Grundgesetz vermieden hat. Diese Abstufung wird durch eine mindestens latente Abwertung derjenigen deutschen Staatsbürger, die nicht dem ethnisch-kulturell definierten deutschen Volk angehören, verstärkt. Sie bedrohen die Dominanz der deutschen Kulturnation und damit die "Sekurität" der Nation.

58Ein Professor, der solche Standpunkte öffentlich vertritt und in einer 500 Seiten starken Publikation bekräftigt, beeinträchtigt das Vertrauen seines Dienstherrn und der Studenten, dass er bei der ihm obliegenden Ausbildung des Beamtennachwuchses für den Bundesnachrichtendienst und das Bundesamt für Verfassungsschutz der Bedeutung des individuellen Grundrechtsschutzes und der Integrationsoffenheit des deutschen Staatswesens hinreichend Rechnung tragen wird.

595. Die in der Disziplinarverfügung ausgesprochene Kürzung der Dienstbezüge um ein Zehntel für die Dauer von 24 Monaten ist nicht zu beanstanden und die für die dem Kläger anzulastende Verletzung seiner Pflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten angemessene Disziplinarmaßnahme.

60Nach § 60 Abs. 3 BDG in der hier - aufgrund der Einleitung des Disziplinarverfahrens vor dem Stichtag - noch anwendbaren Fassung des BDG i. d. F. der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 1510), zuletzt geändert durch Art. 62 der Verordnung vom (BGBl. I S. 1328), prüft das Gericht neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung (vgl. hierzu 2 C 18.23 - BVerwGE 183, 351 Rn. 17 f.). Das Gericht hat daher, unter Beachtung des Verschlechterungsverbots (vgl. § 3 BDG i. V. m. § 88 VwGO), in Anwendung der in § 13 Abs. 1 BDG niedergelegten Grundsätze und innerhalb der durch die Verfügung vorgegebenen Disziplinarmaßnahmenobergrenze selbst die Disziplinarbefugnis auszuüben (vgl. 2 A 4.04 - Buchholz 235.1 § 24 BDG Nr. 1 Rn. 23 m. w. N. und vom - 2 A 2.12 - BVerwGE 147, 127 Rn. 9).

61Hiernach ist es unerheblich, dass die Maßnahmebemessung in der Disziplinarverfügung und wiederholend auch im Widerspruchsbescheid rechtsfehlerhaft u. a. damit begründet worden ist, es wirke sich erschwerend aus, dass der Kläger keine Einsicht in den Unrechtsgehalt seines Dienstvergehens zeige. Nach der Rechtsprechung des Senats kann der Beamte sein Verhalten im Disziplinarverfahren an den Grenzen des zulässigen Verteidigungsverhaltens im Strafverfahren orientieren. Ohne dass dies für den Beamten nachteilig gewertet werden darf, kann er die Tat daher bestreiten und auch ihren Unrechtsgehalt negieren oder relativieren (BVerwG, Beschlüsse vom - 2 B 56.12 - NVwZ 2013, 1093 Rn. 8, vom - 2 B 75.14 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 28 Rn. 10 und vom - 2 B 32.14 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 30 Rn. 30; Urteile vom - 2 C 62.11 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 19 Rn. 49 ff. und vom - 2 C 12.17 - DVBl 2018, 658 Rn. 8).

62Unabhängig hiervon erscheint die in der Disziplinarverfügung ausgesprochene Kürzung der Dienstbezüge um ein Zehntel für die Dauer von 24 Monaten als die nach § 13 BDG angemessene disziplinare Ahndung der vorliegenden Verletzung der Pflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten. Anhaltspunkte, die zu einer Milderung der ausgesprochenen Disziplinarmaßnahme führen könnten, hat der Kläger weder in seinen schriftsätzlichen Ausführungen noch im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat benannt.

636. Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 Abs. 1 BDG und § 154 Abs. 1 VwGO. Einer Festsetzung des Streitwerts für das gerichtliche Verfahren bedarf es nach § 78 Satz 1 BDG nicht, weil Gerichtsgebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu § 78 BDG streitwertunabhängig erhoben werden.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2025:091025U2A6.24.0

Fundstelle(n):
AAAAK-07689