Instanzenzug: Az: 3 KLs 23/24
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt, wegen Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung in zwei tateinheitlichen Fällen und wegen Sichverschaffens von kinderpornographischen Inhalten in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.
21. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiell-rechtliche Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch und zur Bemessung der Einzelstrafen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Hingegen begegnet der Ausspruch über die Gesamtstrafe – auch unter Berücksichtigung des eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. , Rn. 54; vom – 5 StR 387/15,NStZ-RR 2016, 105, 106) – durchgreifenden sachlich-rechtlichen Bedenken.
3a) Die Strafkammer hat bei der Bildung der Gesamtstrafe zulasten des die Taten teilweise bestreitenden Angeklagten berücksichtigt, dass dieser in der öffentlichen Hauptverhandlung den als Zeugen gehörten Kriminalbeamten E. wider besseren Wissens der Lüge bezichtigt hat. Mit der Behauptung, der Zeuge habe eine Äußerung des Angeklagten aus dem Ermittlungsverfahren bewusst wahrheitswidrig wiedergegeben, habe der Angeklagte den Zeugen einer besonders verwerflichen Handlung verdächtigt und die Grenze zulässigen Verteidigungsverhaltens überschritten. Die unwahre Behauptung sei geeignet gewesen, den Zeugen als „noch aktiven Kriminalbeamten beruflich und auch charakterlich in ganz besonderem Maße als ungeeignet erscheinen zu lassen“.
4b) Diese Wertung der Strafkammer lässt besorgen, dass sie der Wahrnehmung des Rechts des Angeklagten, sich umfassend zu verteidigen, rechtsfehlerhaft zu enge Grenzen gesetzt und damit den ihr grundsätzlich zustehenden Beurteilungsspielraum (vgl. , NStZ 2014, 511; Beschluss vom – 1 StR 69/95, StV 1995, 633, 634) überschritten hat.
5aa) Grundlagen der Strafbemessung gemäß § 46 StGB sind die Bedeutung der Tat für die verletzte Rechtsordnung und der Grad der in ihr zutage getretenen persönlichen Schuld (vgl. , BGHSt 3, 179), nicht die sonstige Gesinnung und der allgemeine Charakter des Täters (vgl. , BGHSt 5, 124, 132; vom – 4 StR 893/53, MDR 1954, 693; Beschluss vom – 4 StR 606/78). Ein außerhalb der Tatausführung liegendes Verhalten und die Lebensführung des Angeklagten müssen – um eine strafschärfende Bewertung zu eröffnen – mit der Straftat zusammenhängen, auf diese Weise Schlüsse auf ihren Unrechtsgehalt zulassen oder Einblick in die innere Einstellung des Täters zu seiner Tat gewähren (vgl. , BGHSt 1, 105, 106; vom – 4 StR 893/53, NJW 1954, 1416; vom – 4 StR 517/79, JR 1980, 335; vom – 1 StR 447/83, StV 1984, 21; Beschlüsse vom – 4 StR 273/71, NJW 1971, 1758; vom – 6 StR 9/23, StV 2025, 527). Wo diese Verhaltensweisen aber insoweit nichts auszusagen vermögen, verstößt ihre straferschwerende Verwertung gegen die Grundsätze schuldangemessenen rechtsstaatlichen Strafens (vgl. , MDR 1954, 693; vom – 4 StR 517/79, JR 1980, 335).
6Das Prozessverhalten eines Angeklagten gegenüber Zeugen und Mitangeklagten kann als Nachtatverhalten gemäß § 46 Abs. 2 StGB dann strafschärfend berücksichtigt werden, wenn es eindeutig die Grenzen angemessener Verteidigung überschreitet und deshalb Rückschlüsse auf eine rechtsfeindliche Einstellung des Angeklagten zulässt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom – 3 StR 85/90, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 8; vom – 1 StR 69/95, StV 1995, 633, 634; vom – 2 StR 21/01, NStZ 2001, 419, 420; vom – 3 StR 411/21; ferner Aselmann, Die Selbstbelastungs- und Verteidigungsfreiheit, 2004, S. 281 ff. mwN). Dabei gilt im Grundsatz, dass ein Angeklagter im Rahmen seiner Verteidigung einen Belastungszeugen als unglaubwürdig hinstellen darf, ohne für den Fall des Misserfolgs schon deshalb eine schärfere Bestrafung befürchten zu müssen (st. Rspr.; vgl. , StV 1985, 146, 147; vom – 3 StR 307/87, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 1; vom – 2 StR 161/94, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 14; Beschluss vom – 1 StR 69/95, StV 1995, 633, 634). Eine rechtsfeindliche Einstellung, die das Tatgericht zur Strafschärfung berechtigt, kann indes namentlich in Versuchen eines Angeklagten gesehen werden, Zeugen einzuschüchtern, um auf diese Weise das Prozessergebnis in unzulässiger Weise und auf Kosten anderer zu beeinflussen (vgl. , JR 1980, 335; vom – 3 StR 333/84, StV 1985, 146, 147; vom – 2 StR 161/94, NStZ 1995, 78; vgl. ferner die Nachweise bei Hailer/Weber in: Gubitz/Gerson/Hailer/Weber, Strafmaßfindung und Strafmaßverteidigung, Rn. 303 f.).
7Inwieweit Angriffe gegen die Ehre eines Zeugen erlaubt sind, beurteilt sich nach § 193 StGB (vgl. etwa , StV 1985, 146, 147; vom – 3 StR 307/87, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 1; vom – 2 StR 161/94, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 14). Dessen Anwendung ist auch bei Verleumdungen in Fällen der Rechtsverteidigung nicht ausgeschlossen (vgl. , BGHR § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 14), soweit diese – etwa durch den Vorwurf einer uneidlichen Falschaussage – inhaltlich zugleich das Leugnen belastender Tatsachen darstellen (vgl. BVerfG, NJW 2000, 3196, 3198; , BGHR § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 14; Beschluss vom – 1 StR 268/17, StV 2018, 162; HansOLG Hamburg, JR 1997, 521 mit Anm. Foth; Löffelmann, JR 2015, 492, 493). Ein darüber hinaus gehendes angreifendes Vorbringen überschreitet regelmäßig die Grenzen rechtlich geschützter Verteidigungsinteressen (vgl. , BGHR § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 14; Beschluss vom – 1 StR 498/04, NJW 2005, 1519, 1520).
8bb) Hieran gemessen hält die strafschärfende Berücksichtigung des Prozessverhaltens des Angeklagten revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand. Die vom Landgericht aus dem Prozessverhalten des Angeklagten gezogenen Schlüsse auf einen hierdurch erhöhten Unrechtsgehalt sind nicht tragfähig belegt. Die Strafkammer hat sich darauf beschränkt, die wahrheitswidrige Beschuldigung des Polizeizeugen als strafschärfend zu bewerten. Sie unterlässt allerdings die gebotene Auseinandersetzung mit der Frage, ob es sich bei der Bezichtigung des Polizeizeugen um eine verteidigungshalber vorgebrachte Äußerung, also ein Leugnen belastender Tatsachen, oder um ein angriffsweises, gar ausschließlich der Diffamierung des Zeugen dienendes Vorbringen handelte (vgl. BVerfG, EuGRZ 2013, 637), für das eine Anwendung des § 193 StGB ausgeschlossen wäre (vgl. , NStZ 1995, 78). Eine nähere Auseinandersetzung damit drängte sich hier insbesondere deshalb auf, weil die Strafkammer den Tatnachweis hinsichtlich des sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt sowie den der Körperverletzung (Fälle 5 und 6 der Urteilsgründe) gerade auch auf die Wahrnehmungen des ermittelnden Zeugen E. gestützt hat. Bei dieser Sachlage liegt nahe, dass der diese Taten bestreitende Angeklagte die Glaubhaftigkeit der Angaben dieses Zeugen – auch durch drastische Formulierungen – im Rahmen seines Erklärungsrechts gemäß § 257 StPO in Zweifel zu ziehen suchte. Vor diesem Hintergrund versteht sich der Schluss der Strafkammer vom Prozessverhalten auf eine die Tatschuld erhöhende, besonders ausgeprägte Skrupellosigkeit, die nur darauf gerichtet ist, Vorteile auf Kosten anderer selbst um den Preis wahrheitswidriger Beschuldigung zu erlangen (vgl. , StV 1985, 146, 147; vom – 3 StR 307/87, BGH StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 1; vom – 3 StR 160/90, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 10; vom – 5 StR 60/14, NStZ 2014, 511), auch nicht von selbst.
92. Der Senat vermag ein Beruhen des Ausspruchs über die Gesamtstrafe auf diesem aufgezeigten Rechtsfehler nicht auszuschließen (§ 337 Abs. 1 StPO). Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es angesichts des Wertungsfehlers nicht (§ 353 Abs. 2 StPO).
Bartel Wenske Fritsche
von Schmettau Arnoldi
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:080725B6STR224.25.0
Fundstelle(n):
PAAAK-07671