Instanzenzug: Az: 5 StR 335/25 Beschlussvorgehend Az: 615 KLs 7/22
Gründe
1Die mit Schriftsätzen vom 31. Oktober und vom zulässig erhobene Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom hat in der Sache keinen Erfolg, weil der Senat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet hat, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen hat.
2Entgegen dem Rügevorbringen hat sich der Senat in den Entscheidungsgründen zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 278 StGB näher verhalten. Dass er dabei den mit der Revision vorgebrachten Rechtsansichten nicht gefolgt ist, begründet keinen Gehörsverstoß, denn Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet nicht, dass das Gericht der Argumentation des Rechtsschutzsuchenden inhaltlich folgt (vgl. , NJW 2022, 3413 Rn. 27). Eine solche Rechtsverletzung folgt auch nicht daraus, dass der Senat sich hierzu nicht ausführlicher als geschehen verhalten hat (), denn eine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses ist von Rechts wegen nicht erforderlich; sie ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom ‒ 2 BvR 496/07; vom ‒ 2 BvR 792/11). Auch soweit die Verteidigung die Ausführungen des Senats in der Sache für nicht überzeugend hält, führt dies nicht zu einem Verstoß gegen das rechtliche Gehör ().
3Soweit die Rüge in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom eine herabsetzende Äußerung erblicken will, ist auf das klarstellende Schreiben des Generalbundesanwalts vom zu verweisen.
4Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 465 Abs. 1 StPO.
Cirener Mosbacher Resch
von Häfen Werner
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:161225B5STR335.25.0
Fundstelle(n):
IAAAK-07669