Instanzenzug: Az: 6 KLs 13/24
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten gegen das wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass
a) die Sperre zur Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom (728d Ds 43/24) aufrechterhalten wird. Die Aufrechterhaltung der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Einziehung des Führerscheins entfällt;
b) ein Betrag in Höhe von 69.945 Euro eingezogen ist.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Eines Ausspruchs über die Aufrechterhaltung der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Einziehung des Führerscheins aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom bedurfte es nicht, weil beide Maßnahmen unmittelbar mit der Rechtskraft dieses Strafbefehls wirksam wurden und damit „erledigt“ waren (vgl. , juris; Beschluss vom – 4 StR 442/15, juris Rn. 3; Beschluss vom – 2 StR 351/09, NStZ-RR 2010, 58). Hinsichtlich der im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils noch nicht erledigten Sperrfristanordnung war die Urteilsformel neu zu fassen.
Zudem war die Urteilsformel hinsichtlich des Einziehungsbetrags in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO zu berichtigen (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
Quentin Maatsch Scheuß
Momsen-Pflanz Marks
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:021225B4STR349.25.0
Fundstelle(n):
OAAAK-07667