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Online-Nachricht - Mittwoch, 07.01.2026

Einkommensteuer | u.a. Bearbeitungsbeginn der Einkommensteuererklärungen 2025 (FinMin)

Dekorative GrafikDas Finanzministerium (FinMin) Schleswig-Holstein hat zum Bearbeitungsbeginn der Einkommensteuererklärungen 2025, zu den geltenden Fristen zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen sowie zur elektronischen Bekanntgabe von Steuerbescheiden Stellung genommen.

Hierzu führt das FinMin u.a. weiter aus:

Bearbeitungsbeginn der Einkommensteuererklärungen 2025

  • Die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr ist grundsätzlich ab dem 1.1. des Folgejahres möglich.

  • Allerdings werden sämtliche Erklärungen, die elektronisch oder auf Papier vor Mitte März für das Vorjahr eingehen, in den Finanzämtern zunächst gesammelt und noch nicht bearbeitet. Hintergrund ist, dass die Finanzämter des Landes Schleswig-Holstein – so wie alle Finanzämter bundesweit – frühestens Mitte März 2026 mit der Bearbeitung der Steuererklärungen für das Jahr 2025 beginnen können.

  • Arbeitgeber, Versicherungen und weitere Institutionen übermitteln elektronisch bis zum letzten Tag im Februar an die Finanzämter relevante Daten für das Vorjahr wie Lohnsteuerbescheinigungen oder Rentenbezugsmitteilungen. Anschließend werden diese Daten aufbereitet, bevor die Bearbeitung der Steuererklärungen beginnen kann.

  • Das FinMin bittet darum nicht einfach die Werte aus dem Vorjahr zu übernehmen, wenn zu Beginn des Folgejahres noch nicht alle notwendigen Daten vorliegen (z. B. zu Lohn, Lohnersatzleistungen oder Versicherungsbeiträgen). Das FinMin empfiehlt mit der Abgabe der Erklärung zu warten, bis die richtigen Angaben zur Verfügung stehen. Vollständige und korrekte Daten helfen, die Erklärung schneller zu bearbeiten.

  • Gründe für die Variation der Bearbeitungsdauer: Die Bearbeitung der Steuererklärungen erfolgt teilweise automatisiert. Vollautomatisiert bearbeitete Erklärungen (sogenannte Autofälle) können innerhalb von zwei Wochen abgeschlossen werden. Die elektronische Abgabe der Steuererklärung über ELSTER erhöht die Chance, dass die Erklärung zum Autofall wird, da bereits vor der Übermittlung eine Plausibilitäts­prüfung erfolgt. Papiererklärungen müssen hingegen erst digitalisiert werden, was die Be­arbeitung verzögert. Bei einigen Erklärungen ist zudem eine personelle Nachbearbeitung erforderlich, die in der Reihenfolge des Eingangs erfolgt.

Fristen zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen

  • Für den Besteuerungszeitraum 2024 gelten letztmalig allgemeine Fristverlängerungen für die Abgabe von Steuererklärungen, die mit Unterstützung einer Steuerberatung erstellt wurden.

  • Diese Corona-Sonderregelungen werden ab dem Besteuerungszeitraum 2025 nicht mehr gewährt. Die gesetzlichen Regelungen in §§ 109, 149 AO gelten damit wieder uneingeschränkt. Das bedeutet: Steuerpflichtige ohne steuerlichen Berater haben ihre Steuererklärung für das Jahr 2025 grundsätzlich bis zum abzugeben. Wer nicht zur Abgabe verpflichtet ist, hat noch bis Ende 2029 Zeit, eine Steuererklärung für das Jahr 2025 abzugeben (Veranlagung auf Antrag).

  • Die Abgabefristen für Veranlagungen auf Antrag für das Jahr 2020 laufen zum und für das Jahr 2021 zum ab.

  • Für steuerlich beratene Steuerpflichtige, die zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, läuft die Frist für das Jahr 2024 zum ab.

Digitaler Steuerbescheid

  • Wer seinen Steuerbescheid in digitaler Form erhalten möchte, muss dieses Jahr letztmalig aktiv dazu einwilligen.

  • Die elektronische Bekanntgabe von Steuerbescheiden als Regelfall wurde bundesweit auf den verschoben. Ab diesem Zeitpunkt stellt das Finanzamt Steuerbescheide und andere Schreiben automatisch über ELSTER zum Abruf bereit, wenn Steuerpflichtige die entsprechende Steuererklärung zuvor über ELSTER eingereicht haben.

  • Für 2026 gilt durch diese Verschiebung noch die Regelung der Vorjahre: Wer seinen Steuerbescheid in digitaler Form erhalten möchte, muss in diesem Jahr letztmalig aktiv dazu einwilligen. Ab 2027 gilt: Wer für eine elektronisch übermittelte Steuererklärung eine Bekanntgabe des Bescheids per Post in Papierform möchte, muss der elektronischen Bekanntgabe ab 2027 aktiv widersprechen. Für in Papierform eingereichte Steuererklärungen ist ein solcher Antrag nicht notwendig.

Quelle: Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein, Pressemitteilung v. 7.1.2026 (lb)

Fundstelle(n):
NAAAK-07650