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Einfluss des Formwechsels einer Personenhandelsgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft auf die Befreiungsmöglichkeit nach § 293 HGB von der Konzernrechnungslegungspflicht
I. Sachverhalt
Mit Wirkung zum 1.6.20X1 wurde die X OHG unter Wahrung ihrer Identität unter der Firma X GmbH fortgeführt (Formwechsel). Die X OHG war aufgrund des Vorliegens mind. eines Mutter-Tochterverhältnisses und ihrer bilanzrechtlichen Größe gem. § 11 Abs. 1 i. V. mit § 13 Abs. 1 PublG bereits für das vorangegangene Geschäftsjahr (Abschlussstichtag: 31.12.20X0) zur Konzernrechnungslegung verpflichtet.
Im Jahr des Formwechsels bzw. bis zum 31.12.20X1 haben sich die Bilanzsummen des Mutterunternehmens und der weiterhin einbeziehungspflichtigen Tochterunternehmen insgesamt auf 25 Mio. € und hat sich die durchschnittliche Arbeitnehmerzahl auf 150 verringert. Ein der X GmbH hierarchisch übergeordnetes Mutterunternehmen existiert nicht. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 296 Abs. 1 und 2 HGB, deren Erfüllung eine Befreiung von der Verpflichtung zur Konzernrechnungslegung mangels einbeziehungspflichtiger Tochterunternehmen ermöglicht, werden nicht erfüllt.
II. Fragestellung
Gefragt ist, welchen Einfluss der Formwechsel auf die Pflicht der X GmbH zur Aufstellung eines Konzernabschlusses zum 31.12.20X1 hat.