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Steuern mobil Nr. 2 vom

Track 11 | Baudenkmäler: Bei der Aufteilung eines einheitlichen Kaufpreises gelten keine Besonderheiten

Im Hinblick auf die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Abschreibung gelten nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs bei der Aufteilung des Gesamtkaufpreises für ein Baudenkmal dieselben Regeln wie bei jedem anderen Gebäude auch. Die allgemeinen denkmalrechtlichen Erhaltungspflichten des Eigentümers wirken sich wirtschaftlich nicht über einen niedrigeren Ansatz des Grund und Bodens aus.

Gelten bei der Aufteilung eines einheitlichen Kaufpreises für eine Immobilie auf das Gebäude sowie auf den Grund und Boden Besonderheiten, wenn es sich um ein Baudenkmal handelt?

Über ein anhängiges Verfahren zu dieser Frage hatten wir Sie in unserer Mai-Ausgabe 2025 informiert.

Ein Steuerpflichtiger hatte ein Baudenkmal erworben und argumentiert: Das Gebäude müsse immer erhalten bleiben und dürfe nie abgerissen werden. Das Grundstück sei somit nicht selbständig verkehrsfähig und damit wertlos. Bei der Aufteilung des Gesamtkaufpreises müsse der Bodenwert daher mit 0 € angesetzt werden.

Wenig überraschend hatte das FG Köln in erster Instanz dabei nicht mitgespielt. Im Hinblick auf die Ermittlung des Bodenwerts sei es unerheblich, ob das aufstehende G...

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