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Steuern mobil Nr. 2 vom

Track 22-23 | Umsatzsteuer: Befreiung von grenzüberschreitend erbrachten Pflegeleistungen

Der Bundesfinanzhof hat die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, unter welchen Voraussetzungen für grenzüberschreitende Pflegeleistungen, die von einem polnischen Subunternehmer in Deutschland erbracht werden, die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 UStG beansprucht werden kann. Diese Fallkonstellation ist sehr praxisrelevant. Angesichts demografischer Veränderungen und Globalisierung werden ausländische Pflegekräfte für uns in Deutschland bekanntlich immer wichtiger.

Den Anfang macht ein anhängiges Verfahren zur Umsatzsteuer. Und zwar zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen für grenzüberschreitende Pflegeleistungen, die von einem polnischen Subunternehmer in Deutschland erbracht werden, die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 UStG beansprucht werden kann. Dass diese Fallkonstellation sehr praxisrelevant ist, liegt auf der Hand. Angesichts der demografischen Entwicklung und der Globalisierung werden ausländische Pflegekräfte für uns in Deutschland immer wichtiger.

Befreit sind nach dem nationalen deutschen Recht Leistungen, die eng mit der Betreuung oder der Pflege körperlich, kognitiv oder psychisch hilfsbedürftiger Personen verbunden sind. Aber nur dann, wenn sie von juristischen Personen des öffentlichen Rechts

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