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BMF - III C 3 - S 7344/00039/007/036

Umsatzsteuer; Muster der Vordrucke im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und - Vorauszahlungsverfahren für das Kalenderjahr 2026

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

I. Vordruckmuster

1Im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren werden für die Voranmeldungszeiträume ab Januar 2026 die beiliegenden Vordruckmuster eingeführt:


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- USt 1 A
Umsatzsteuer-Voranmeldung 2026
- USt 1 H
Antrag auf Dauerfristverlängerung und Anmeldung der Sondervorauszahlung 2026
- USt 1 E
Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2026
- USt 5 E
Anleitung zum Antrag auf Dauerfristverlängerung/zur Anmeldung der Sondervorauszahlung 2026

II. Änderungen

2Durch Artikel 4 Nummer 2 i. V. m. Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom (BGBl 2025 I Nr. 369) tritt mit Wirkung zum eine Übergangsregelung in § 27 Absatz 40a UStG für bis zum nach § 4 Nummer 4a UStG eingelagerte und nach dem ausgelagerte Gegenstände in Kraft. Die materiell-rechtlichen Vorgaben zur Auslagerung und der damit einhergehenden Besteuerung der einer Auslagerung nach dem vorangegangenen Umsätze bleiben für einen Übergangszeitraum bis einschließlich erhalten.

3Der auf die jeweilige Bemessungsgrundlage anzuwendende Durchschnittssatz für Land- und Forstwirte (§ 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 UStG; im Kalenderjahr 2026: 19 %) ist um den zum Zeitpunkt des Umsatzes aktuellen Satz [1] für den pauschalierten Vorsteuerbetrag (§ 24 Absatz 1 Satz 3 i.V.m. Satz 1 Nummer 2 UStG) zu vermindern. Der danach berechnete Prozentsatz ist auf die Bemessungsgrundlage anzuwenden und das Ergebnis als Steuerbetrag in der Zeile 18 (Kennzahl - Kz. - 76/80) des Vordruckmusters USt 1 A einzutragen.

4Unternehmer, die Umsätze nach Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2025/1106 des Rates vom zur Festlegung des Instruments „Sicherheitsmaßnahmen für Europa (SAFE) durch die Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie“ erbringen, haben diese in Zeile 22 in der Kz. 43 zu erklären.

5Die übrigen Änderungen in den beiliegenden Vordruckmustern gegenüber den Mustern des Vorjahres dienen der zeitlichen Anpassung oder sind redaktioneller oder drucktechnischer Art.

III. Herstellung und Übermittlung der Vordruckmuster

6Die Vordrucke sind auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster herzustellen.

7Die Umsatzsteuervoranmeldung sowie der Antrag auf Dauerfristverlängerung/die Anmeldung der Sondervorauszahlung sind grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle authentifiziert zu übermitteln (§ 18 Absatz 1 Satz 1 UStG i. V. m. § 48 Absatz 1 Satz 2 UStDV). Informationen hierzu sind unter der Internet-Adresse www.elster.de erhältlich.

Schlussbestimmungen

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.

Anlage 1: USt 1 A

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Anlage 2: USt 1 H

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Anlage 3: USt 1 E

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Anlage 4: USt 5 E

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BMF v. - III C 3 - S 7344/00039/007/036

Fundstelle(n):
HAAAK-07571

1Die Sätze werden jährlich überprüft und erforderlichenfalls durch Rechtsverordnung angepasst (§ 24 Absatz 5 UStG).