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Haftung für Umsatzsteuerschulden nach Auflösung oder Tod des Steuerschuldners
„Vaniz“
Das Unionsrecht ermächtigt die Mitgliedstaaten eine gesamtschuldnerische Haftung für eine andere Person als den Steuerschuldner anzuordnen (Art. 205 MwStSystRL). Diese Bestimmung erlaubt es den Mitgliedstaaten, Dritte für die Umsatzsteuer haftbar zu machen. Bulgarien hat von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und eine Haftung des Leistungsempfängers vorgesehen, wenn dieser wusste oder hätten wissen müssen, dass die Steuer von dem Lieferanten nicht entrichten wurde. Der EuGH hatte jetzt zu entscheiden, ob die im bulgarische Recht vorgesehene Haftung des Leistungsempfängers auch greift, wenn der Leistende steuerlich nicht mehr existent ist.
I. Leitsatz
Art. 205 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist unter Berücksichtigung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der die Haftung der Person, die die Mehrwertsteuer i. S. von Art. 205 dieser Richtlinie gesamtschuldnerisch zu entrichten hat, geltend gemacht werden kann, nachdem der Mehrwertsteuerschuldner aufgehört hat, als Rechtssubjekt zu existieren, wenn erwiesen ist, dass die gesamtschuldnerisch haftende Person wusste oder hätte wi...