Gründe
1I. Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft des Klägers.
2Das LSG hat den Anspruch des Klägers auf Feststellung seiner Schwerbehinderung mit dem angefochtenen Urteil vom verneint und das entgegenstehende Urteil des SG aufgehoben. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt, mit der er eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie Divergenz und sinngemäß einen Verfahrensfehler geltend macht.
3II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung verfehlt die gesetzlichen Anforderungen, weil weder ein Verfahrensfehler, eine Divergenz noch eine grundsätzliche Bedeutung ordnungsgemäß dargetan worden sind (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
41. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde wie im Fall des Klägers darauf gestützt, es liege ein Verfahrensmangel vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG), müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) die diesen (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Ein Verfahrensmangel wird nur dann iS des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG hinreichend bezeichnet, wenn der Beschwerdeführer diesen hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen darlegt, sodass das Beschwerdegericht allein anhand dieser Begründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht (stRspr; zB - juris RdNr 7 mwN). Anders als bei der Grundsatz- und Divergenzrüge können (und müssen) hier auch die den Verfahrensmangel begründenden Tatsachen vorgetragen werden, die das Berufungsgericht nicht festgestellt hat. Die Schilderung der maßgeblichen Tatsachen muss dabei so detailliert sein, dass das BSG bereits anhand der Beschwerdebegründung beurteilen kann, ob dem LSG der gerügte Verfahrensmangel unterlaufen ist, wenn der bezeichnete Sachverhalt zuträfe (Karmanski in BeckOK, SGG, Stand , § 160a RdNr 95 mwN). Demgegenüber ist es nicht Aufgabe des Senats, sich den maßgeblichen Sachverhalt aus den Akten oder der angegriffenen Entscheidung des LSG herauszusuchen (stRspr; zB - juris RdNr 5 mwN).
5Nach diesen Vorgaben hat der Kläger keinen Verfahrensmangel bezeichnet. Er meint, das LSG sei zu Unrecht von einer fristgemäßen Berufungseinlegung durch den Beklagten ausgegangen, weil es dessen Schriftsatz vom fälschlicherweise als formgültiges elektronisches Empfangsbekenntnis angesehen und diesem Schriftsatz einen entsprechend hohen Beweiswert zugemessen habe, obwohl die Voraussetzungen des § 173 Abs 3 Satz 3 ZPO nicht erfüllt gewesen seien.
6Nach § 173 Abs 3 Satz 2 ZPO ist für die Übermittlung eines elektronischen Empfangsbekenntnisses der strukturierte Datensatz zur verwenden, den das Gericht mit der Zustellung zur Verfügung gestellt hat. Ausnahmsweise ist das elektronische EB nach Satz 3 der Vorschrift als elektronisches Dokument (§ 130a ZPO) zu übermitteln, wenn das Gericht keinen strukturierten Datensatz zur Verfügung stellt.
7Insoweit fehlt es zum einen an der stichhaltigen Darlegung, welche für den Kläger günstigen Rechtsfolgen sich aus der behaupteten fehlerhaften Anwendung des § 173 Abs 3 Satz 3 ZPO warum im Einzelnen ergeben sollten. Dies hätte der Kläger auch nicht darlegen können, weil § 173 Abs 3 ZPO für den Fall eines Verstoßes gegen die Formvorgaben der Sätze 2 und 3 keine Sanktion enthält (Biallaß in: Ory/Weth, jurisPK-ERV, Stand: , § 173 ZPO RdNr 107). Selbst das vollständige Fehlen eines gesetzlich vorgeschriebenen elektronischen Empfangsbekenntnisses hindert die Wirksamkeit der Zustellung nicht in jedem Fall. Vielmehr kommt eine Heilung nach § 189 ZPO in Betracht, wenn nachgewiesen ist, dass dem Zustellungsempfänger das Dokument tatsächlich zugegangen ist und er bereit war, das Schriftstück entgegen und zur Kenntnis zu nehmen ( - juris RdNr 7 mwN; - juris RdNr 21 f). Insoweit erschließt sich erst recht nicht, warum einem nach § 173 Abs 3 Satz 3 ZPO anstelle von Satz 2 der Vorschrift abgegebenem elektronischen EB jedenfalls bei der Anwendung des § 189 ZPO kein Beweiswert zukommen sollte (vgl - juris RdNr 10 ff).
8Unabhängig davon setzt die sinngemäße Rüge des Klägers, das LSG habe anstelle eines Sachurteils ein Prozessurteil erlassen müssen, jedenfalls den schlüssigen Vortrag voraus, dass die Berufung des Beklagten unzulässig war. Die dafür angeführte Verfristung des Rechtsmittels wäre nur eingetreten, wenn das Urteil des SG dem Beklagten tatsächlich bereits am Freitag, dem , zugestellt worden wäre. Das wird in der Beschwerdebegründung jedoch nicht substantiiert behauptet. Denn die Zustellung gegen Empfangsbekenntnis oder elektronisches Empfangsbekenntnis setzt, wie ausgeführt, voraus, dass dem Zustellungsempfänger das Dokument tatsächlich zugegangen ist und er bereit war, das Schriftstück entgegen und zur Kenntnis zu nehmen (vgl - juris RdNr 7 mwN; - juris RdNr 21 f). Dass dies bei dem Beklagten bereits am Freitag, dem der Fall war, lässt sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen.
92. Eine Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG hat der Kläger ebenfalls nicht dargelegt. Sie liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Zur ordnungsgemäßen Bezeichnung einer Divergenz sind ein oder mehrere entscheidungstragende Rechtssätze aus der Berufungsentscheidung und zu demselben Gegenstand gemachte und fortbestehend aktuelle abstrakte Aussagen aus einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG einander gegenüberzustellen (stRspr; zB - juris RdNr 8 mwN).
10Eine Abweichung besteht dagegen nicht schon, wenn die Entscheidung des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also eigene, abweichende rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Denn nicht die behauptete Unrichtigkeit im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz (stRspr; zB - juris RdNr 13 mwN).
11Entsprechende Darlegungen enthält die Beschwerde nicht. Sie meint, das LSG habe mit seiner Auslegung des § 173 Abs 3 Satz 3 ZPO gegen die Rechtsprechung des BSG und des BGH verstoßen. Insoweit hätte es aber der Darlegung bedurft, mit welchem abstrakten Rechtssatz das LSG welchen Rechtssätzen der von der Beschwerde zitierten höchstrichterlichen Entscheidungen im Einzelnen widersprochen und welche abweichenden eigenen Maßstäbe es entwickelt hat. Daran fehlt es. Statt dessen führt die Beschwerde selbst aus, das Berufungsgericht habe sich auf die von ihm zitierte Rechtsprechung "gestützt" und sie "fehlerhaft angewendet ", ohne darzulegen, warum sie damit nicht lediglich eine unrichtige Rechtsanwendung im Einzelfall behauptet, die keine Zulassung wegen Divergenz rechtfertigen kann.
12Soweit die Beschwerde einen konkludent, dh verdeckt aufgestellten Rechtssatz des LSG behaupten wollte, hätte es der Darlegung bedurft, dass dieser Rechtssatz sich nicht erst nachträglich logisch induktiv aus dem Entscheidungsergebnis herleiten lässt, sondern dass dieses Ergebnis deduktiv aus dem Rechtssatz folgt, der in der Entscheidung zweifellos enthalten ist (vgl - juris RdNr 11; - juris RdNr 6; B 10 ÜG 15/17 B - juris RdNr 7; - juris RdNr 8; - SozR 3-1500 § 160 Nr 26 S 45 = juris RdNr 12). Entsprechende Ausführungen enthält die Beschwerde ebenfalls nicht.
133. Auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache hat die Beschwerde nicht dargelegt. Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher unter Berücksichtigung des anwendbaren Rechts und der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Frage sich stellt, dass diese noch nicht geklärt ist, weshalb ihre Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB - juris RdNr 6 mwN).
14Nach Ansicht des Klägers stellt sich die Frage, ob "einfache Bestätigungsschreiben" der Parteien ein Empfangsbekenntnis ersetzen könne, wenn zuvor durch das Gericht tatsächlich ein elektronisches Empfangsbekenntnis übersandt wurde und ob ein solches Schreiben - über den Wortlaut des § 173 Abs 3 Satz 3 ZPO hinaus - auch dann an der Rechtswirkung eines Empfangsbekenntnisses teilnimmt, wenn durch das Gericht nachweislich ein entsprechendes elektronisches Empfangsbekenntnis übersandt wurde.
15Indes hat der Kläger insoweit bereits die Entscheidungserheblichkeit nicht dargelegt. Insbesondere hat die Beschwerde, wie aufgezeigt, nicht dargelegt, warum die Berufung des Beklagten wegen Verfristung unzulässig sein und es deshalb im Einzelnen auf den Beweiswert des vom Beklagten abgegebenen elektrischen Empfangsbekenntnisses ankommen sollte.
16Unabhängig davon führt die Beschwerde nichts dazu aus, ob sich die von ihr aufgeworfene Frage nicht bereits aus dem Wortlaut der Norm in Zusammenschau mit der dazu ergangenen Rechtsprechung und gegebenenfalls veröffentlichten Literatur beantworten lässt und ob es deshalb nicht bereits an der Klärungsbedürftigkeit fehlt.
17Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
184. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG SGG).
195. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2025:251125BB9SB2325B0
Fundstelle(n):
CAAAK-07564