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BSG Beschluss v. - B 6 KA 19/24 B

Gründe

1I. Der Kläger begehrt eine weitere Zulassung mit einem hälftigen Versorgungsauftrag nach partieller Entsperrung eines Planungsbereichs.

2Der Kläger ist als Facharzt für Urologie zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen, zuletzt mit einem halben Versorgungsauftrag am Standort Neumarkt in der Oberpfalz und einem weiteren halben Versorgungsauftrag am Standort Beilngries (Planungsbereich Eichstätt). Außerdem betreibt er eine Filialpraxis am Standort Parsberg (Planungsbereich Neumarkt). Nach partieller Entsperrung des Planungsbereichs Landkreis Neumarkt in der Oberpfalz wurde ein Vertragsarztsitz im Umfang eines halben Versorgungsauftrags ausgeschrieben. Darauf bewarben sich neben der zu 8. beigeladenen Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) mit dem Antrag, ihr die Genehmigung zur Anstellung des Facharztes für Urologie K zu erteilen, auch der Kläger sowie die Tochter des Klägers, eine Fachärztin für Neurologie, mit dem Antrag, ihr die Genehmigung zur Anstellung ihres Vaters zu erteilen.

3Der Zulassungsausschuss gab dem Antrag der zu 8. beigeladenen BAG statt und lehnte die Anträge des Klägers und seiner Tochter ab. Der dagegen angerufene beklagte Berufungsausschuss bestätigte diese Entscheidung (Bescheid vom ). Die Ablehnung des Antrags des Klägers begründete er im Wesentlichen damit, dass eine dritte Teilzulassung rechtlich nicht zulässig sei.

4Klage und Berufung des Klägers sind erfolglos geblieben (; ). Das LSG hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass der Antrag auf Erteilung einer weiteren Zulassung des Klägers, der bereits über eine Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung mit zwei hälftigen Versorgungsaufträgen verfüge, im Rahmen der Auswahlentscheidung nicht berücksichtigungsfähig sei. Es sei höchstrichterlich geklärt, dass die Zulassung nach § 95 SGB V auch bei einer zugelassenen Tätigkeit in zwei Fachgebieten stets insgesamt nur einen vollen Versorgungsauftrag umfasse.

5Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG macht der Kläger einen Verfahrensmangel sowie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgründe gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 und Nr 3 SGG) geltend.

6II. Die Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.

71. Die vom Kläger erhobene Verfahrensrüge greift nicht durch. Der Kläger rügt einen Verfahrensmangel in Form eines Verstoßes gegen den Grundsatz der mündlichen Verhandlung (§ 124 Abs 1 SGG), da das LSG ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden habe; darin liege zugleich eine Verletzung seines verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG). Ein solcher Verstoß liegt jedoch nicht vor. Insbesondere liegt er nicht bereits darin, dass das LSG zunächst einen Verhandlungstermin anberaumt hat und erst dann, als dieser Verhandlungstermin wegen Verhinderung des Klägers vertagt werden musste, angekündigt hat, es werde die Berufung durch Beschluss zurückweisen, weil es sie für unbegründet halte (§ 153 Abs 4 Satz 1 SGG).

8Nach § 153 Abs 4 Satz 1 SGG kann das LSG die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält; die Beteiligten sind vorher anzuhören (Satz 2 aaO). Die Entscheidung, die Berufung durch Beschluss nach § 153 Abs 4 Satz 1 SGG zurückzuweisen, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Berufungsgerichts und kann nur auf fehlerhaften Gebrauch - dh sachfremde Erwägungen und grobe Fehleinschätzung - überprüft werden. Eine grobe Fehleinschätzung liegt vor, wenn bei Abwägung aller zu berücksichtigenden Umstände die Wahl des vereinfachten Verfahrens ohne mündliche Verhandlung unter keinen Umständen zu rechtfertigen ist (stRspr; etwa - juris RdNr 4; - juris RdNr 3; - juris RdNr 9).

9a) Nach diesen Maßstäben ist die Entscheidung des LSG, ungeachtet der zunächst beabsichtigten Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden, nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte für einen Ermessensfehler bestehen nicht schon dann, wenn das Berufungsgericht zunächst eine mündliche Verhandlung anberaumt und, nachdem ein Verlegungsantrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerseite eingeht, von der erneuten Anordnung einer mündlichen Verhandlung absieht und das Verfahren nach § 153 Abs 4 SGG wählt. Es gibt keinen Grundsatz des Inhalts, dass ein Gericht an eine einmal getroffene Entscheidung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung gebunden ist. Zwar kommt eine Entscheidung durch Beschluss nach § 153 Abs 4 SGG nur dann in Betracht, wenn das LSG eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Umgekehrt bedeutet die Ladung zu einer mündlichen Verhandlung jedoch nicht, dass das Gericht diese auch für erforderlich und damit zugleich eine Entscheidung durch Beschluss für ausgeschlossen hält (vgl - juris RdNr 7). So liegt es auch hier. Das LSG hat in dem angefochtenen Beschluss die ursprüngliche Terminierung damit begründet, dass für den gleichen Tag auch eine Entscheidung über das auf demselben Beschluss des Beklagten beruhende Klageverfahren der Tochter des Klägers betreffend die Genehmigung zur Anstellung des Klägers vorgesehen gewesen sei. Die Ladung auf einen Sitzungstag sei aus Gründen der Prozessökonomie wegen des erkennbaren Zusammenhangs der Verfahren erfolgt (LSG-Beschluss, juris RdNr 78). Dieser Grund für die Ladung zur mündlichen Verhandlung war aufgrund des Verlegungsantrags des Klägers und der zwischenzeitlichen Entscheidung im Parallelverfahren (vgl ; nachfolgend - juris, auch zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) entfallen. Für das Verfahren des Klägers hat das LSG jedoch ersichtlich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich gehalten. So verweist das LSG diesbezüglich ua darauf, dass im Verhältnis zur ersten Instanz nicht über neue Tatsachen bzw Gesichtspunkte oder neue Rechtsfragen zu entscheiden gewesen sei und dass über die zugrunde liegende Rechtsfrage bereits Entscheidungen des LSG sowie des BSG vorlägen (LSG-Beschluss, juris RdNr 76 f).

10b) Der Kläger vermag ein sachwidriges Vorgehen des LSG oder eine grobe Fehleinschätzung auch nicht damit begründen, dass das LSG sich bei seiner Entscheidung von sachfremden Erwägungen habe leiten lassen. Soweit der Kläger vorträgt, das LSG habe ihn dafür sanktionieren wollen, dass er - trotz des Verlegungsantrags in seinem eigenen Verfahren - im Termin zur mündlichen Verhandlung des Parallelverfahrens am anwesend gewesen sei, bestehen hierfür keine Anhaltspunkte. Nach eigenen - vom Kläger nicht in Frage gestellten - Angaben hatte das LSG bereits im Vorfeld der mündlichen Verhandlung bei der gemeinsamen Vorbesprechung der beiden Verfahren ein Vorgehen im Beschlusswege erwogen (LSG Beschluss RdNr 79). Für eine spontane Reaktion auf das Erscheinen des Klägers im Termin spricht auch nicht, dass das LSG seine Absicht, nach § 153 Abs 4 SGG zu verfahren, in der mündlichen Verhandlung vom angekündigt haben soll. Damit wäre das LSG allenfalls dem Interesse des Klägers entgegengekommen, zeitnah zu erfahren, wie es in seiner Sache weitergeht.

11c) Soweit der Kläger ferner der Auffassung ist, dass sein Verfahren besondere Schwierigkeiten in rechtlicher Hinsicht aufweise und Tatsachenfragen eine gewichtige Rolle spielten, übersieht er, dass es hier auf die materiell-rechtliche Auffassung des Berufungsgerichts ankommt. Das LSG hat seine Entscheidung jedoch darauf gestützt, dass die Bewerbung des Klägers aus rechtlichen Gründen im Rahmen des Auswahlverfahrens nicht berücksichtigungsfähig war und die diesbezüglichen rechtlichen Fragen höchstrichterlich bereits geklärt seien (vgl hierzu auch sogleich unter 2.).

122. Auch eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung kommt nicht in Betracht.

13Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache setzt eine Rechtsfrage voraus, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (stRspr; vgl zB - SozR 4-1500 § 153 Nr 3 RdNr 13 mwN; - SozR 4-2500 § 116 Nr 11 RdNr 5; - juris RdNr 8). Die Klärungsbedürftigkeit fehlt, wenn die aufgeworfene Frage bereits geklärt ist oder wenn sich die Antwort ohne Weiteres aus den Rechtsvorschriften oder aus schon vorliegender Rechtsprechung klar beantworten lässt ( - juris RdNr 4). Liegt zu einer Rechtsfrage bereits höchstrichterliche Rechtsprechung vor, kann ausnahmsweise die Klärungsbedürftigkeit erneut zu bejahen sein, wenn ihr etwa in erheblichem Umfang widersprochen wird und neue Argumente angeführt werden (vgl - SozR 4-1500 § 153 Nr 3 RdNr 13 mwN; - juris RdNr 4).

15Der Kläger räumt diesbezüglich ein, dass sich das BSG zwar im Grundsatz schon in zahlreichen Revisionsverfahren mit der hier aufgeworfenen Rechtsfrage beschäftigt habe (Hinweis auf ; ; ; ; ; ) und dabei zu der Rechtsauffassung gelangt sei, "dass einem Arzt nicht mehr als eine Zulassung mit vollem Versorgungsauftrag zugeordnet werden kann". Hiergegen seien jedoch erhebliche Einwände vorzubringen, welche über die bisherige Erörterung dieser Rechtsfrage hinausgingen und eine anderweitige Entscheidung des BSG nicht offensichtlich ausschlössen. Insbesondere habe sich das BSG noch nicht damit befasst, "ob der ausnahmslose und apriorische Ausschluss eines Vertragsarztes mit einem 1,0 Versorgungsauftrag (oder zwei 0,5 Versorgungsaufträgen) aus dem Verfahren zur Bewilligung einer weiteren (hälftigen) Zulassung verfassungsrechtlich zulässig" sei (S 25 Beschwerdebegründung).

16aa) Insofern trägt der Kläger vor, das BSG habe sich bislang nicht damit beschäftigt, ob seine Auffassung, die ausnahmslose Beschränkung der vertragsärztlichen Versorgung folge bereits aus dem Wesen der vertragsärztlichen Versorgung, mit dem Gesetzesvorbehalt des Art 12 Abs 1 Satz 2 GG in Einklang zu bringen sei. Das BSG habe seine Rechtsauffassung, dass einem Arzt nicht mehr als eine Zulassung mit vollem Versorgungsauftrag zugeordnet werden könne, nicht an eine konkrete Norm geknüpft, sondern bemühe demgegenüber systematische Erwägungen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG dürfe in das durch Art 12 Abs 1 GG garantierte Grundrecht der Berufsfreiheit aber nur auf gesetzlicher Grundlage eingegriffen werden (Hinweis auf ua - BVerfGE 135, 90, 111 RdNr 57; ua - juris RdNr 17 f; vgl ausführlich S 25 ff Beschwerdebegründung unter <1>).

17Dabei übersieht der Kläger, dass der Senat zwar in früheren Entscheidungen formuliert hat, dass die aus dem SGB V und der Ärzte-ZV abzuleitende Beschränkung eines Arztes auf die persönliche Wahrnehmung höchstens eines vollen Versorgungsauftrags dem Ordnungssystem des Vertragsarztrechts mit der Bedarfsplanung und der Honorarverteilung als wesentlichen Elementen zugrunde liege ( - GesR 2017, 256 = juris RdNr 34; - juris RdNr 18). Er hat dies jedoch durchaus an konkrete Vorschriften geknüpft, etwa wenn er seine Auffassung, dass einem Vertrags(zahn)arzt mit einem hälftigem Versorgungsauftrag - bei Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen im Übrigen - ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer zweiten Zulassung mit hälftigem Versorgungsauftrag zustehe, ausdrücklich auf § 19a Abs 2 Ärzte/Zahnärzte-ZV gestützt hat ( - SozR 4-2500 § 95 Nr 29 RdNr 20; - BSGE 127, 223 = SozR 4-2500 § 73 Nr 6, RdNr 26). Dort ist die Möglichkeit geregelt, die - grundsätzlich vollzeitig auszuübende vertragsärztliche Tätigkeit (§ 19a Abs 1 Satz 1 Ärzte-ZV) - auf die Hälfte oder - seit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) vom (BGBl I 646) - drei Viertel des Versorgungsauftrags zu beschränken. Den umgekehrten Fall einer Erweiterung der vertragsärztlichen Tätigkeit über einen vollen Versorgungsauftrag hinaus sieht die Vorschrift gerade nicht vor (vgl auch - juris, auch zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen). Darüber hinaus hat der Senat unter Hinweis auf § 95 Abs 3 Satz 1 Halbsatz 2 SGB V (in der damals noch maßgeblichen Fassung des Vertragsarztrechtsänderungsgesetzes <VÄndG> vom , BGBl I 3439, mWv ) ausgeführt, der Vertragsarzt werde "im Umfang seines aus der Zulassung folgenden zeitlich vollen oder hälftigen Versorgungsauftrages" berechtigt und verpflichtet ( - GesR 2017, 256 = juris RdNr 33; vgl jetzt aber § 95 Abs 3 Satz 1 SGB V idF des TSVG: "im Umfang seines aus der Zulassung folgenden Versorgungsauftrages"). Dass der Senat in seinem Beschluss vom formuliert hat, dass einem Arzt nicht mehr als eine Zulassung mit vollem Versorgungsauftrag zugeordnet werden könne, folge "nicht aus § 20 Abs 1 Ärzte-ZV, der die Frage der Vereinbarkeit mit anderen Tätigkeiten des Arztes zum Gegenstand hat, sondern bereits aus dem Wesen der vertragsärztlichen Zulassung" (B 6 KA 25/19 B - juris RdNr 7), stellt dies nicht in Frage.

18bb) Der Kläger macht zudem in Bezug auf Art 12 Abs 1 GG - aus seiner Sicht - neue Aspekte betreffend die Intensivität des Grundrechtseingriffs und dessen Unverhältnismäßigkeit geltend. So gehe das BSG zu Unrecht davon aus, dass der von ihm aufgestellte Grundsatz, einem Arzt könne nicht mehr als ein Vertragsarztsitz und damit maximal ein voller Versorgungsauftrag (Faktor 1,0) zugeordnet werden, lediglich eine Berufsausübungsregelung darstelle (S 30 ff Beschwerdebegründung unter <2>). Selbst wenn es sich um eine Berufsausübungsregelung handeln würde, liege ein besonders schwerwiegender Eingriff vor, wenn die Aufnahme einer zusätzlichen Tätigkeit "ausnahmslos" untersagt werde (vgl S 38 f Beschwerdebegründung).

19Dabei verkennt der Kläger, dass auch nach der Rechtsprechung des BVerfG lediglich die Berufsausübung und nicht die Berufswahl betroffen ist, wenn der Zugang allein zur vertragsärztlichen Tätigkeit und nicht zum Arztberuf insgesamt eingeschränkt wird ( - BVerfGE 11, 30 = juris RdNr 30 ff; vgl jetzt auch - juris RdNr 40, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen). Hier ist der Kläger jedoch sogar bereits als Vertragsarzt zugelassen, hat damit Zugang und übt den Beruf aus. Letztlich legt der Kläger auch nicht dar, welche Einschränkungen für ihn aufgrund der Zulassung "nur" im Umfang eines vollen Versorgungsauftrags bestehen. Das Vertragsarztsystem kennt keine zeitliche Begrenzung der Tätigkeit (vgl Amoulong/Willaschek, ZMGR 2017, 291, 295 unter Hinweis auf BT-Drucks 18/4095 S 204 zu Art 14 Nr 01), lediglich bestimmte Mindestanforderungen zB hinsichtlich der Sprechstunden (vgl § 19a Abs 1 Satz 2 ff Ärzte-ZV idF des TSVG). Der Kläger trägt insofern selbst vor, dass sich aus § 19a Abs 1 Satz 1 Ärzte-ZV oder anderen Bestimmungen nicht ergebe, welchen quantitativen Umfang eine vollzeitige Tätigkeit haben müsse (vgl S 36 Beschwerdebegründung). Soweit bestimmte Regelungen etwa des EBM-Ä, zur Honorarverteilung oder zur Abrechnungsprüfung (zB die Aufgreifkriterien der Plausibilitätsprüfung) an den Umfang des Versorgungsauftrags anknüpfen (vgl insofern auch § 106d Abs 2 SGB V), ergeben sich die Beschränkungen nicht aus der Unmöglichkeit, mehr als einen vollen Versorgungsauftrag inne zu haben, sondern aus diesen Vorschriften selbst. Ob diese als Berufsausübungsregelungen im Lichte des Art 12 Abs 1 GG gerechtfertigt sind, muss anhand der konkreten Vorschrift, nicht anhand der Regelungen zum Versorgungsauftrag geprüft werden.

21Hierzu trägt der Kläger vor, der Fall, dass ein Arzt neben einem vollen Versorgungsauftrag einen weiteren halben Versorgungsauftrag wahrnehmen wolle, und der Fall, dass er neben einem vollen Versorgungsauftrag einer sonstigen Nebentätigkeit in einem erheblichen Umfang von 13 Stunden oder sogar mehr nachgehen wolle, stellten wesentlich gleiche Sachverhalte dar. In beiden Konstellationen wolle der Arzt verbleibende Ressourcen für eine weitergehende berufliche Betätigung nutzen, sei aber im ersten Fall ausgeschlossen, während im zweiten Fall eine Einzelfallprüfung erfolge (vgl S 48 f Beschwerdebegründung).

22Der Kläger setzt sich hier jedoch schon nicht damit auseinander, dass es sich hierbei - worauf bereits das LSG hingewiesen hat (vgl LSG-Beschluss, juris RdNr 93 f) - nicht um vergleichbare Sachverhalte handelt, da es bei der Wahrnehmung einer Nebentätigkeit im Sinne des § 20 Abs 1 und 2 Ärzte-ZV um eine Tätigkeit außerhalb des - durch die vertragsärztliche Bedarfsplanung und Vergütung geregelten - Systems der vertragsärztlichen Versorgung geht (vgl erneut - juris RdNr 7; allgemein zu den Anforderungen an die Geltendmachung eines Grundrechtsverstoßes in einer Nichtzulassungsbeschwerde vgl nur - juris RdNr 8 mwN). Nach der Rechtsprechung des BVerfG handelt es sich bei Vergleichsgruppen aber dann nicht um im Wesentlichen gleiche Sachverhalte, wenn sie verschiedenen rechtlichen Ordnungsbereichen zugehörig sind und in anderen systematischen Zusammenhängen stehen (vgl etwa - BVerfGE 133, 1 RdNr 63 f zur Verzinsung lediglich von Kartellgeldbußen).

24Diese Frage wäre in einem Revisionsverfahren schon nicht entscheidungserheblich, da der Kläger nach den nicht mit zulässigen Verfahrensrügen angegriffenen und für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) sowohl im Verfahren vor dem Beklagten als auch im sozialgerichtlichen und insbesondere im Berufungsverfahren zu erkennen gegeben hat, dass es ihm gerade auf den Erhalt eines zusätzlichen weiteren Versorgungsauftrags ankommt und er tatsächlich nicht auf eine seiner beiden Teilzulassungen verzichten will (vgl auch - juris, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).

253. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm §§ 154 ff VwGO. Danach hat der Kläger die Kosten des von ihm ohne Erfolg durchgeführten Rechtsmittels zu tragen (§ 154 Abs 2 VwGO). Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen ist nicht veranlasst, da diese keinen eigenen Antrag gestellt haben (§ 162 Abs 3 VwGO; vgl - BSGE 96, 257 = SozR 4-1300 § 63 Nr 3, RdNr 16).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2025:260325BB6KA1924B0

Fundstelle(n):
YAAAK-07561