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BGH Urteil v. - VI ZR 14/24

Leitsatz

Eine Haftungsprivilegierung nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII (gemeinsame Betriebsstätte) kommt auch dann in Betracht, wenn der Geschädigte bei der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung versichert und der Schädiger ein bei der österreichischen gesetzlichen Unfallversicherung versicherter EU-Bürger ist.

Gesetze: § 106 Abs 3 Alt 3 SGB 7, Art 5 EGV 883/2004, Art 85 EGV 883/2004

Instanzenzug: Az: 24 U 7166/22 evorgehend LG Augsburg Az: 82 O 1014/21

Tatbestand

1Die Klägerin macht als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung gegen die Beklagten Ansprüche aus übergegangenem Recht (§ 116 SGB X), hilfsweise gegen den Beklagten zu 2 Aufwendungsersatz nach § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB VII aus eigenem Recht wegen eines Arbeitsunfalls geltend.

2Der spätere Geschädigte, Versicherter der Klägerin(im Folgenden: Geschädigter), war als Beschäftigter des deutschen Speditionsunternehmens D. tätig, das als Subunternehmerin von einer anderen Transportfirma den Auftrag der Streithelferin zu 2, der S. AG, übernommen hatte, einen 1.300 kg schweren Generator-Werkzeugschrank an einer in Deutschland befindlichen Baustelle aufzuladen und innerhalb Deutschlands zu transportieren. Der von dem Geschädigten gefahrene Lkw war bei der Streithelferin zu 1 haftpflichtversichert.

3Die in Österreich ansässige Beklagte zu 1 war von der ebenfalls in Österreich ansässigen Streithelferin zu 3 beauftragt worden, das Gewerk "Elektro" auf der in Deutschland befindlichen Baustelle herzustellen. In diesem Rahmen beschäftigte sie den Beklagten zu 2, einen österreichischen Staatsbürger, der bei der österreichischen gesetzlichen Unfallversicherung versichert war. Der Beklagten zu 1 stand auf der Baustelle ein Teleskoplader Manitou MT 1740 SLT zur Verfügung, dessen Schlüssel der Vorgesetzte des Beklagten zu 2, der ehemalige Beklagte zu 4, der sich am Unfalltag nicht auf der Baustelle befand, in einem Bürocontainer der Beklagten zu 1 verwahrte.

4Am Unfalltag, dem , nutzte der Beklagte zu 2, der zum Unfallzeitpunkt im Besitz eines österreichischen, zum Führen des streitgegenständlichen Teleskopladers im öffentlichen Raum berechtigenden Traktorführerscheins F war, auf Bitten von Mitarbeitern der Streithelferin zu 2, der S. AG, den Teleskoplader, um den zu transportierenden Generator-Werkzeugschrank auf die Ladefläche des vom Geschädigten zu fahrenden Lkw zu setzen. Während des Beladungsvorgangs befanden sich der Geschädigte und ein Mitarbeiter der Streithelferin zu 2 auf der Ladefläche. Der Geschädigte bedeutete dem im Teleskoplader sitzenden Beklagten zu 2 durch Gesten, er möge den zunächst bereits auf der Ladefläche abgestellten Generator-Werkzeugschrank noch einmal etwas anheben, damit der Geschädigte an vier Stellen der Ladefläche Antirutschmatten auslegen könne. Dabei geriet der mit dem Lader einige Zentimeter angehobene Werkzeugschrank ins Wanken und kippte in Richtung des Geschädigten, der von dem Schrank getroffen wurde und jedenfalls mehrere Frakturen erlitt. Die Klägerin erbrachte bis zum für den Geschädigten Aufwendungen in Höhe von 154.240,49 €.

5Mit der Klage begehrt die Klägerin - soweit im Rahmen der Revision von Interesse - unter Anrechnung eines Mitverschuldens ihres geschädigten Versicherten in Höhe von 30 % Schadensersatz von den Beklagten zu 1 und 2 in Höhe von 107.968,34 € nebst Zinsen sowie die Feststellung der Ersatzpflicht in Höhe von 70 % weiterer entstandener und zukünftiger unfallbedingter Aufwendungen. Hilfsweise - für den Fall des Eingreifens des Haftungsprivilegs nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII - verlangt sie von dem Beklagten zu 2 nach § 110 SGB VII unter Einbeziehung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 50.000 € eine Zahlung von 142.968,34 € nebst Zinsen sowie die Feststellung der Ersatzpflicht weiterer bereits entstandener und zukünftiger unfallbedingter Aufwendungen bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs des Geschädigten unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 30 %.

6Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Die Klägerin verfolgt mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision - hilfsweise für den Fall deren teilweiser Unzulässigkeit im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde - die von ihr im Berufungsverfahren gegen die Beklagten zu 1 und zu 2 geltend gemachten Ansprüche in vollem Umfang weiter.

Gründe

I.

7Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass Ansprüche gegen den Beklagten zu 2 nicht beständen, da dieser als bei der österreichischen gesetzlichen Unfallversicherung versicherter Arbeitnehmer ein Versicherter im Sinne des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII sei und sich auf die Haftungsprivilegierung nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII berufen könne. Die Frage der Haftungsprivilegierung beurteile sich entweder mangels eines internationalen Bezugs oder analog Art. 85 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom S. 1 ff.; im Folgenden: VO (EG) Nr. 883/2004) nach dem Recht der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung. Zwar kenne das Recht der österreichischen gesetzlichen Unfallversicherung keine Haftungsprivilegierung, wenn - wie hier - ein Arbeitnehmer durch einen Arbeitnehmer eines anderen Betriebes geschädigt werde; §§ 332, 333 ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, Österreich) enthielten aber jedenfalls den §§ 104, 105 SGB VII vergleichbare Regelungen. Die Haftungsprivilegierung nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII beruhe auf dem Gesichtspunkt der Gefahrengemeinschaft. Zwar spräche dies zunächst gegen eine Einbeziehung eines bei der österreichischen gesetzlichen Unfallversicherung Versicherten in den Anwendungsbereich des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII, weil es zu einer Ungleichbehandlung komme: In Fällen wie dem vorliegenden greife der deutsche Haftungsausschluss, im umgekehrten Fall - deutscher Versicherter schädige österreichischen Versicherten - sei nach österreichischem Recht kein Haftungsausschluss anzunehmen. Sähe man den bei der gesetzlichen Unfallversicherung eines EU-Mitgliedstaates Versicherten nicht als Versicherten im Sinne des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII an, bliebe selbigem bei der Schädigung eines bei der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung Versicherten auf einer Baustelle im Unionsgebiet aber jegliche Haftungsprivilegierung versagt: die des deutschen Unfallversicherungsrechts, weil er nicht "Versicherter" im Sinne dieser Vorschriften wäre, aber auch die etwaige "seines" Unfallversicherungsrechts, weil es nach Art. 85 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 nicht zur Anwendung berufen wäre. Dies sei mit dem in Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 zum Ausdruck kommenden Prinzip der Tatbestandsangleichung und der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV nicht vereinbar.

8Das Landgericht habe nach den Schilderungen des Geschädigten und des Beklagten zu 2 auch zu Recht das für eine gemeinsame Betriebsstätte nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII erforderliche Miteinander im Arbeitsablauf, das sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmer darstellen müsse, festgestellt. Ebenso seien wechselseitige Gefährdungen im Sinne einer Gefahrengemeinschaft nicht völlig ausgeschlossen gewesen.

9Ein Anspruch nach § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB VII bestehe gegen den Beklagten zu 2 nicht, da diesem keine grobe Fahrlässigkeit zur Last falle. Der Beklagte zu 2 sei Inhaber eines österreichischen Traktorführerscheins gewesen, der ihn berechtigt habe, den Teleskoplader - auch in Deutschland - zu führen. Er habe den Teleskoplader bereits kurz zuvor benutzt gehabt, ohne dass Probleme festgestellt worden seien. Zudem rechtfertigten die konkreten Umstände des Beladungsvorgangs - Beladen während sich der Geschädigte auf der Ladefläche befunden habe - nicht den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit. Es hätten keine Anzeichen bestanden, an der Sicherheit der Ladung zu zweifeln, der Geschädigte habe zwei Meter entfernt von der zunächst bereits abgesetzten Ladung gestanden und der Beklagte zu 2 die Ladung um weniger als 30 Zentimeter angehoben.

10Ferner bestünden keine Schadenersatzansprüche gegen die Beklagte zu 1, insbesondere nicht aufgrund eines Organisationsverschuldens, weil die Beklagte zu 1 dem Beklagten zu 2 den ungehinderten Zugang zum Schlüssel des Teleskopladers ermöglicht habe, ohne ein ausdrückliches Verbot der Nutzung auszusprechen. Der Beklagte zu 2 habe den Teleskoplader, der normalerweise durch den ehemaligen Beklagten zu 4 gefahren worden sei, erstmals unmittelbar vor dem streitgegenständlichen Unfall genutzt und sei aufgrund seines Führerscheins zum Führen des Teleskopladers berechtigt gewesen. Der unfallursächliche Beladungsvorgang sei nicht im Auftrag und nicht im Interesse der Beklagten zu 1 erfolgt. Sie habe nicht damit rechnen müssen, dass der Beklagte zu 2 ohne ihre Kenntnis den Teleskoplader einsetzen würde, um ausschließlich im Interesse eines anderen Hilfsdienste zu verrichten. Im Übrigen wäre ein Anspruch nach den Grundsätzen der gestörten Gesamtschuldverhältnisse ausgeschlossen, da der Klägerin gegenüber dem Beklagten zu 2 kein Anspruch zustehe.

II.

111. Die Revision der Klägerin ist statthaft, soweit sie Ansprüche gegen den Beklagten zu 2 umfasst, im Übrigen steht der Revision die fehlende Zulassung des Rechtmittels entgegen (§ 543 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Revision hinsichtlich etwaiger Ansprüche gegen die Beklagte zu 1 nicht zugelassen und die hilfsweise erhobene Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist mit Senatsbeschluss vom zurückgewiesen worden.

12Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision wirksam auf Ansprüche gegen den Beklagten zu 2 beschränkt.

13a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Zulassung der Revision auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines selbständig anfechtbaren Teil- oder Zwischenurteils sein oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (vgl. nur Senatsurteil vom - VI ZR 380/22, NJW 2024, 589 Rn. 14). So kann die Zulassung der Revision wirksam auf einen von mehreren einfachen Streitgenossen beschränkt werden (, NJW 1984, 615, juris Rn. 11, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 88, 85). Unzulässig ist es, die Zulassung auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen zu beschränken (st. Rspr., vgl. nur , NJW-RR 2024, 1185 Rn. 11; vom - VI ZR 1175/20, NJW 2022, 1751 Rn. 15 mwN). Ist die Rechtsfrage, zu deren Klärung das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, bei mehreren Streitgegenständen nur für einen von ihnen erheblich, liegt in der Angabe des Zulassungsgrundes regelmäßig die eindeutige Beschränkung der Zulassung auf diesen Streitgegenstand (st. Rspr.; vgl. nur , WRP 2025, 346 Rn. 18 f.), jedenfalls kann die gebotene Auslegung der Entscheidungsgründe ergeben, dass die Zulassung der Revision auf diesen Teil des Streitstoffs beschränkt ist (st. Rspr. vgl. nur BGH, Beschlüsse vom - I ZR 79/22, ZfWG 2023, 262 Rn. 9; vom - VII ZR 881/21, juris Rn. 3; vom - VIII ZR 401/21, Das Grundeigentum 2023, 395 Rn. 8).

14b) So liegt der Fall hier. Das Berufungsgericht hat die Revision im Tenor der angefochtenen Entscheidung zur Klärung der Frage zugelassen, ob die Haftungsbeschränkung des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VIl in Verbindung mit § 105 SGB VIl zugunsten eines bei der österreichischen gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Arbeitnehmers Anwendung finde, der auf einer Baustelle in Deutschland einen bei der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Arbeitnehmer eines anderen Betriebs geschädigt habe.

15Bei verständiger Auslegung der Entscheidung über die Revisionszulassung hat das Berufungsgericht die Revision damit beschränkt auf etwaige Ansprüche gegen den Beklagten zu 2 zugelassen. Die formulierte Frage stellt sich hinsichtlich sämtlicher Ansprüche gegen den Beklagten zu 2, dessen Haftung nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII in Verbindung mit § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ausgeschlossen sein könnte. Nur wenn die Haftungsprivilegierung eingreift, kann der hilfsweise geltend gemachte Anspruch nach § 110 SGB VII in Betracht kommen.

16Zwar könnte eine Haftungsprivilegierung des Beklagten zu 2 - so das Berufungsgericht - für die Ansprüche gegen die Beklagte zu 1 erheblich sein, weil etwaige Ansprüche bei einer Haftungsprivilegierung des Beklagten zu 2 aufgrund der Grundsätze der gestörten Gesamtschuldverhältnisse ausgeschlossen wären. Im konkreten Fall hat das Berufungsgericht aber - in Übereinstimmung mit dem Landgericht - ausdrücklich bereits die Voraussetzungen für das Entstehen eines Anspruchs der Klägerin gegen die Beklagte zu 1 verneint. Die Ausführungen zu einem etwaigen Haftungsausschluss waren somit nicht tragend (vgl. auch Senatsurteil vom - VI ZR 501/16, VersR 2017, 1014 Rn. 17). Dass das Berufungsgericht die Revision auch für einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Streitstoffs - Ansprüche gegen die Beklagte zu 1 - zulassen wollte, für den die zulassungsrelevante Frage aus seiner Sicht nicht entscheidungserheblich ist, kann nicht angenommen werden (vgl. zur Auslegung auch , NJW 2025, 443 Rn. 12; vom - IX ZR 45/04, NJW-RR 2005, 715, juris Rn. 5 ff.; Beschluss vom - I ZR 79/22, ZfWG 2023, 262 Rn. 9 f.). Eine Beschränkung der Revisionszulassung auf Ansprüche gegen den Beklagten zu 2 ist auch zulässig. Die Beklagten sind keine notwendigen Streitgenossen (vgl. zur Zulässigkeit der Beschränkung , BGHZ 193, 193 Rn. 11; vom - III ZR 119/82, NJW 1984, 615, juris Rn. 11, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 88, 85).

172. Das angefochtene Urteil unterliegt - soweit die Revision zulässig ist - schon deshalb der Aufhebung, weil das Berufungsgericht die Bestimmung des § 108 SGB VII nicht beachtet hat. Es hat die Tatbestandsvoraussetzungen der in § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII in Verbindung mit § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII geregelten Haftungsprivilegierung für gegeben erachtet, ohne den den Unfallversicherungsträgern bzw. Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zukommenden Vorrang hinsichtlich der Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Vorfragen zu beachten.

18a) Gemäß § 108 Abs. 1 SGB VII sind Gerichte außerhalb der Sozialgerichtsbarkeit bei Entscheidungen über die in den §§ 104 bis 107 SGB VII genannten Ansprüche unter anderem hinsichtlich der Frage, ob ein Versicherungsfall vorliegt, an unanfechtbare Entscheidungen der Unfallversicherungsträger und der Sozialgerichte gebunden. Nach § 108 Abs. 2 SGB VII hat das Gericht sein Verfahren auszusetzen, bis eine Entscheidung nach Abs. 1 ergangen ist. Falls ein solches Verfahren noch nicht eingeleitet ist, bestimmt es dafür eine Frist, nach deren Ablauf die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens zulässig ist.

19Die Vorschrift verfolgt das Ziel, divergierende Beurteilungen zu vermeiden und eine einheitliche Bewertung der unfallversicherungsrechtlichen Kriterien zu gewährleisten. Für den Geschädigten untragbare Ergebnisse, die sich ergeben könnten, wenn zwischen den Zivilgerichten und den Unfallversicherungsträgern bzw. Sozialgerichten unterschiedliche Auffassungen über das Vorliegen eines Versicherungsfalls beständen und dem Geschädigten deshalb weder Schadensersatz noch eine Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung zuerkannt würde, sollen verhindert werden. Aus diesem Grund räumt § 108 SGB VII den Stellen, die für die Beurteilung sozialrechtlicher Fragen originär zuständig sind, hinsichtlich der Beurteilung bestimmter unfallversicherungsrechtlicher Vorfragen den Vorrang vor den Zivilgerichten ein (vgl. Senatsurteil vom - VI ZR 501/16, VersR 2017, 1014 Rn. 10 f.).

20Der den Unfallversicherungsträgern bzw. Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit in § 108 SGB VII eingeräumte Vorrang bezieht sich nicht nur auf die Entscheidung, ob ein Unfall - wie in § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII in Verbindung mit § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII vorausgesetzt - als Versicherungsfall zu qualifizieren ist, sondern erstreckt sich auch auf die Beurteilung der Frage, ob der Geschädigte - wie in § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII gefordert - im Unfallzeitpunkt Versicherter der gesetzlichen Unfallversicherung war. Eine eigenständige Beurteilung dieser Fragen ist den Zivilgerichten grundsätzlich verwehrt. Da die Zivilgerichte die vorrangige Entscheidungszuständigkeit der Unfallversicherungsträger bzw. der Sozialgerichte von Amts wegen zu berücksichtigen haben, sind Feststellungen dazu, in welchem Umfang die Bindungswirkung gem. § 108 Abs. 1 SGB VII eingetreten ist, zwingend erforderlich (vgl. , VersR 2017, 1014 Rn. 12; vom - VI ZR 70/06, VersR 2007, 1131 Rn. 17, 20 ff.; jeweils mwN).

21b) Mit diesen Grundsätzen steht das angefochtene Urteil nicht in Einklang. Die getroffenen Feststellungen lassen nicht erkennen, ob überhaupt ein Bescheid eines Sozialversicherungsträgers oder eine Entscheidung eines Sozialgerichts ergangen ist. Der Umstand, dass die Klägerin selbst Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung ist, und die Feststellung, dass sie als solche Leistungen an den versicherten Geschädigten erbracht hat, genügen insoweit nicht. Insbesondere lässt sich weder der Leistungserbringung an sich noch den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts entnehmen, ob eine etwaige Entscheidung gegenüber den Parteien unanfechtbar geworden ist und damit Bindungswirkung entfaltet (vgl. , VersR 2017, 1014 Rn. 15; vom - VI ZR 56/08, BGHZ 181, 160 Rn. 11 ff. mwN; vom - VI ZR 70/06, VersR 2007, 1131 Rn. 24; Kranig in Hauck/Noftz SGB VII, 1. Ergänzungslieferung 2020, § 108 Rn. 7c f.). In Fällen - wie dem vorliegenden - in denen nicht einmal festgestellt ist, ob überhaupt ein Bescheid ergangen ist, stellt eine anzuordnende Aussetzung daher auch keine bloße - als solche entbehrliche - Förmelei dar (vgl. Senatsurteil vom - VI ZR 155/12, NJW 2013, 2031 Rn. 10 f.; Wellner, NJW 2016, 1681, 1682).

22c) Der Verstoß ist auch entscheidungserheblich. Nur wenn gemäß § 108 Abs. 1 SGB VII feststeht, dass der Unfall als Versicherungsfall zu qualifizieren ist und der Geschädigte Versicherter der gesetzlichen Unfallversicherung war, kann eine Haftungsprivilegierung nach §§ 105, 106 SGB VII in Betracht kommen.

23aa) Auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen kann ein Haftungsausschluss nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII nicht abgelehnt werden. Ein solcher könnte sich ergeben, wenn der Beklagte zu 2 beim Beladevorgang eine betriebliche Tätigkeit für das (deutsche) Speditionsunternehmen D. verrichtet und mithin einen Versicherten desselben Betriebes durch selbige geschädigt hätte.

24Zu den Aufgaben des Speditionsunternehmens D. gehörten nach den tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts das Aufladen und Transportieren des Werkzeugschrankes. Wenn durch die Verletzung des Geschädigten ein dem deutschen Speditionsunternehmen D. zuzurechnender Versicherungsfall mittels einer betrieblichen Tätigkeit des Beklagten zu 2 für dieses Unternehmen (vgl. zum Begriff der betrieblichen Tätigkeit , NJW 2017, 3510 Rn. 17; vom - VI ZR 155/12, NJW 2013, 2031 Rn. 12 ff.) verursacht worden wäre, könnte eine Haftungsprivilegierung eingreifen, ohne dass es auf die Versicherteneigenschaft des Schädigers, des Beklagten zu 2, ankäme. § 105 SGB VII fordert nämlich nicht, dass der Schädiger selbst versichert ist (vgl. Senatsbeschluss vom - VI ZR 497/16, VersR 2017, 1533 Rn. 2 f.; Ricke, r+s 2024, 499 Rn. 10; von Koppenfels-Spies in Knickrehm/Roßbach/Waltermann, SGB VII, 9. Aufl., § 105 Rn. 3; Kranig in Hauck/Noftz, SGB VII, 4. Ergänzungslieferung 2019, § 105 Rn. 11). § 105 Abs. 1 SGB VII fordert auch keine Betriebsangehörigkeit des Schädigers (vgl. Senatsurteil vom - VI ZR 160/03, VersR 2004, 1045, juris Rn. 12; Hollo in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 3. Aufl., § 105 Rn. 12; Karmanski in NK-ArbR, 2. Aufl., § 105 SGB VII Rn. 6; von Koppenfels-Spies in Knickrehm/Roßbach/Waltermann, SGB VII, 9. Aufl., § 105 Rn. 3). Ob der Beklagte zu 2 eine betriebliche Tätigkeit für das Speditionsunternehmen D. verrichtet hat, ist von den Beteiligten des Rechtsstreits bisher nicht in den Blick genommen worden.

25bb) Auch ein Haftungsausschluss nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII kann nicht bereits deshalb abgelehnt werden, weil es nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts an den weiteren, allein durch die Zivilgerichte zu prüfenden Voraussetzungen einer gemeinsamen Betriebsstätte oder der Versicherteneigenschaft des Schädigers, des Beklagten zu 2, fehlte.

26(1) Nach gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats erfasst der Begriff der "gemeinsamen Betriebsstätte" betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt. Erforderlich ist ein bewusstes Miteinander im Betriebsablauf, das sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt (st. Rspr., vgl. nur , VersR 2014, 1395 Rn. 18; vom - VI ZR 175/11, VersR 2013, 460 Rn. 10; jeweils mwN). § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII ist nicht schon dann anwendbar, wenn Versicherte zweier Unternehmen auf derselben Betriebsstätte aufeinandertreffen. Eine "gemeinsame" Betriebsstätte ist nach allgemeinem Verständnis mehr als "dieselbe" Betriebsstätte; das bloße Zusammentreffen von Risikosphären mehrerer Unternehmen erfüllt den Tatbestand der Norm nicht. Parallele Tätigkeiten, die sich beziehungslos nebeneinander vollziehen, genügen ebenso wenig wie eine bloße Arbeitsberührung. Erforderlich ist vielmehr eine gewisse Verbindung zwischen den Tätigkeiten als solchen in der konkreten Unfallsituation, die eine Bewertung als "gemeinsame" Betriebsstätte rechtfertigt (vgl. , VersR 2014, 1395 Rn. 18; vom - VI ZR 175/11, VersR 2013, 460 Rn. 10; jeweils mwN; Senatsbeschluss vom - VI ZR 349/13, juris). Denn der Haftungsausschluss nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII ist (nur) im Hinblick auf die zwischen den Tätigen verschiedener Unternehmen bestehende Gefahrengemeinschaft gerechtfertigt. Eine Gefahrengemeinschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass typischerweise jeder der (in enger Berührung miteinander) Tätigen gleichermaßen zum Schädiger und Geschädigten werden kann (vgl. Senatsurteil vom - VI ZR 483/12, VersR 2014, 1395 Rn. 18 mwN). Die in enger Berührung miteinander Tätigen erhalten als Schädiger durch den Haftungsausschluss einen Vorteil. Sie haben dafür andererseits als Geschädigte den Nachteil hinzunehmen, dass sie selbst gegen den unmittelbaren Schädiger keine Schadensersatzansprüche wegen ihrer Personenschäden geltend machen können (vgl. Senatsurteil vom - VI ZR 257/06, BGHZ 177, 97 Rn. 11 mwN). Die wechselseitige Gefährdungslage setzt nicht voraus, dass im konkreten Fall jeder der auf der Betriebsstätte Tätigen in gleicher Weise verletzt werden könnte, sondern es reicht die Möglichkeit aus, dass es durch das enge Zusammenwirken wechselseitig zu Verletzungen kommen kann, was selbst dann der Fall ist, wenn eine wechselseitige Gefährdung zwar eher fernliegt, aber auch nicht völlig ausgeschlossen ist (vgl. , BGHZ 177, 97 Rn. 20; vom - VI ZR 17/07, NJW 2008, 2116, Rn. 16, jeweils mwN).

27Diese Voraussetzung ist im Streitfall entgegen der Ansicht der Revision erfüllt. Vorliegend waren die Tätigkeiten des versicherten Geschädigten und des Beklagten zu 2 nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - die die Revision hinnimmt - in der konkreten Unfallsituation aufeinander bezogen. Es gab eine jedenfalls in Form von Gesten geführte Kommunikation zwischen den beiden am Beladungsvorgang Beteiligten darüber, wie und wo die Ladung auf dem Lkw platziert werden sollte. Der Geschädigte forderte den Beklagten zu 2 insbesondere auf, die zunächst bereits abgesetzte Ladung nochmals anzuheben, um die Antirutschmatten unterschieben zu können. Infolge dieser Anhebung kam es zu dem Unfall. Selbst wenn ein Kippen des Teleskopladers, wie vom Landgericht als mögliche Gefahr für den Beklagten zu 2 angenommen, eher unwahrscheinlich gewesen sein sollte, war der Beklagte zu 2 bei dem vom Geschädigten angeleiteten Beladungsvorgang realen Gefahren ausgesetzt. Allein eine vom Geschädigten veranlasste Annäherung an den Lkw oder ein Betreten der Ladefläche zur Vorbereitung oder Klärung der Gegebenheiten vor Ort konnte für den Beklagten zu 2 zu nicht fernliegenden Gefahren durch Ladung oder technische Vorrichtungen führen, wie das Berufungsgericht in lebensnaher Betrachtung ausgeführt hat.

28(2) Darüber hinaus kann auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts die Versicherteneigenschaft des Beklagten zu 2 nicht verneint werden. Selbst wenn man - wie von der Revision geltend gemacht - mit einer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansicht davon ausgehen wollte, dass als Versicherte im Sinne des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII nur solche Personen zu verstehen wären, die nach deutschem Unfallversicherungsrecht versichert sind, erfasste dies jedenfalls sämtliche Versicherte kraft Gesetzes gemäß § 2 SGB VII. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII sind auch Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden (vgl. , NJW 2007, 1754 Rn. 20; vom - VI ZR 160/03, VersR 2004, 1045, juris Rn. 9; BAG, NZA-RR 2010, 123 Rn. 34 f. zum Haftungsprivileg beim geschädigten "Wie-Beschäftigten"). Vorliegend könnte - worauf die Revisionserwiderung der Streithelferin zu 1 hinweist - der Beklagte zu 2 als "Wie-Beschäftigter" der Streithelferin zu 2, der S. AG, tätig geworden und insoweit über diesen Betrieb in der deutschen Unfallversicherung versichert gewesen sein.

29cc) Die Frage einer Versicherung des Beklagten zu 2 als "Wie-Beschäftigter" der Streithelferin zu 2 bei der für diese zuständigen Berufsgenossenschaft, also seiner Versicherung in der deutschen Unfallversicherung im Fall seiner Schädigung, die zur Anwendbarkeit des Haftungsprivilegs des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII führen würde, kann letztlich aber offenbleiben, da das Haftungsprivileg auch dann eingreifen würde, wenn für den Beklagten zu 2 auf die Versicherung in der österreichischen gesetzlichen Unfallversicherung abzustellen wäre.

30(1) Nach einer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansicht erfasst § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII nur in der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung Versicherte (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom - 26 U 13/12, juris Rn. 30; LG Ellwangen, Urteil vom - 5 O 341/11, juris Rn. 26 mit zust. Anm. Lang, SVR 2012, 381, 383; Pabst, ZESAR 2011, 423, 426 f.; Pabst/Otting in jurisPK-SGB I, 3. Aufl., Stand: , Art. 85 VO (EG) Nr. 883/2004 Rn. 66; Waltermann in von Koppenfels-Spies/Wenner, SGB VII, 3. Aufl., § 106 Rn. 18; Seiwerth in BeckOGK/SGB VII, Stand: , § 106 Rn. 36; Engelbrecht in Himmelreich/Halm, Handbuch Verkehrsrecht, 7. Aufl., Abschnitt A, Kapitel 15 Rn. 117).

31Dafür spreche, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich Voraussetzung für die Anwendung einer Haftungsbeschränkung nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII sei, dass sowohl Geschädigter als auch Schädiger Versicherte seien (vgl. , BGHZ 177, 97 Rn. 16 f.; vom - VI ZR 434/01, BGHZ 155, 205, juris Rn. 12; , BGHZ 151, 198, juris Rn. 12; BSG, SGb 2008, 418 Rn. 25 ff. mit zust. Anm. von Koppenfels-Spies, SGb 2008, 422). Dies ergebe sich sowohl aus dem Wortlaut als auch aus der abweichenden Regelung in § 105 SGB VII, der ausdrücklich auch nicht versicherte (vgl. Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2) Personen einbeziehe (, BGHZ 151, 198, juris Rn. 12). Anderes ergebe sich auch nicht aus Sinn und Zweck der Vorschrift. Dass Schädiger und Geschädigter auf einer gemeinsamen Betriebsstätte rein tatsächlich einer wechselseitigen Gefährdung ausgesetzt seien, sei zwar nicht ohne Bedeutung, könne aber allein die wechselseitige Einbeziehung in die spezifisch unfallversicherungsrechtliche Gefahrengemeinschaft nicht rechtfertigen; andernfalls würde die Regelung der §§ 104 ff. SGB VII jeglicher Kontur beraubt und letztlich zu unbegrenzter Freistellung von zivilrechtlichem Haftungsschutz führen, die in keiner Beziehung mehr zum Ausgangspunkt des gesetzlichen Systems stünde, nämlich der Finanzierung des Unfallversicherungsschutzes durch den Unternehmer sowie dem sozialen Schutzprinzip zwischen dem Unternehmer und seinen Beschäftigten (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom - 26 U 13/12, juris Rn. 30; LG Ellwangen, Urteil vom - 5 O 341/11, juris Rn. 26 unter Berufung auf das Senatsurteil vom - VI ZR 257/06, BGHZ 177, 97 Rn. 16 mit zust. Anm. Lang, SVR 2012, 381, 383; Pabst, ZESAR 2011, 423, 426 f.; Pabst/Otting in jurisPK-SGB I, 3. Aufl., Stand: , Art. 85 VO (EG) Nr. 883/2004 Rn. 66). Zudem sei auch davon auszugehen, dass sich der Begriff "Versicherter" aufgrund des Territorialitätsprinzips in § 3 Nr. 1 SGB IV grundsätzlich auf Personen im Geltungsbereich des deutschen Sozialgesetzbuchs beziehe (Pabst, ZESAR 2011, 423, 427).

32(2) Nach anderer Auffassung sei es - so auch das Berufungsgericht - aufgrund der europarechtlichen Regelungen auch bei innerstaatlichen Sachverhalten erforderlich, jedenfalls eine in einem anderen EU-Mitgliedstaat bestehende vergleichbare Unfallversicherung eines EU-Bürgers im Rahmen der Anwendung des deutschen Rechts zu berücksichtigen (vgl. Otting in jurisPK-SGB I, 4. Aufl., Stand: , Art. 85 VO (EG) Nr. 883/2004 Rn. 45; Giesen in Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 11. Aufl., § 106 SGB VII Rn. 9a; vgl. allgemein zur Tatbestandsgleichstellung auch Schuler in Fuchs/Janda, Europäisches Sozialrecht, 8. Aufl., Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 Rn. 1, 6, 11).

33Insoweit wird angeführt, dass nach § 6 SGB IV Regelungen des überstaatlichen Rechts unberührt blieben. Die §§ 104 ff. SGB VII knüpften zwar nicht an die Staatsangehörigkeit von Schädiger und Geschädigtem an, so dass eine unmittelbare Diskriminierung nicht vorliege (vgl. zur unmittelbaren Diskriminierung auch OLG Frankfurt, Urteil vom - 26 U 13/12, juris Rn. 30; LG Ellwangen, Urteil vom - 5 O 341/11, juris Rn. 31 mit zust. Anm. Lang, SVR 2012, 381, 383; Otting in jurisPK-SGB I, 4. Aufl., Stand: , Art. 85 VO (EG) Nr. 883/2004 Rn. 43 f.; Pabst/Otting in jurisPK-SGB I, 3. Aufl., Stand: , Art. 85 VO (EG) Nr. 883/2004 Rn. 68). Im Geltungsbereich der VO (EG) Nr. 883/2004 seien aber deren Regelungen vorrangig zu berücksichtigen. Insbesondere verlange Art. 5 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004, dass, wenn nach den Rechtsvorschriften eines zuständigen Mitgliedstaates der Eintritt bestimmter Sachverhalte oder Ereignisse Rechtswirkungen habe, dieser Mitgliedstaat die in einem anderen Mitgliedstaat eingetretenen entsprechenden Sachverhalte oder Ereignisse zu berücksichtigen habe, als ob sie im eigenen Hoheitsgebiet eingetreten wären. Er führe quasi zu einer "Entterritorialisierung des Sozialrechts" (Otting in jurisPK-SGB I, 4. Aufl., Stand: , Art. 85 VO (EG) Nr. 883/2004 Rn. 44; vgl. Weber in Hauck/Noftz, EU-Sozialrecht, 13. Ergänzungslieferung, Art. 5 EGV Nr. 883/2004 Rn. 2; Bokeloh, DRV 2012, 253, 259).

34(3) Der Senat schließt sich der letztgenannten Ansicht an.

35(a) Der Wortlaut des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII, der nur von Versicherten spricht, steht einer Einbeziehung der in Österreich gesetzlich unfallversicherten EU-Bürger nicht entgegen (vgl. Oberster Gerichtshof der Republik Österreich, im Folgenden OGH, r+s 2016, 537).

36(b) Für eine Einbeziehung spricht bereits das Gleichstellungsgebot des Art. 5 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004.

37(aa) Die Haftungsbeschränkungen nach den §§ 104 ff. SGB VII werden von dem Gleichstellungsgebot erfasst. Sie stellen Rechtsvorschriften im Sinne des Art. 1 Buchst. l VO (EG) Nr. 883/2004 dar. Sie sind nicht dem materiellen Deliktsrecht zuzuordnen, sondern dem Recht der Systeme der sozialen Sicherheit (vgl. , BGHZ 177, 237 Rn. 11; vom - VI ZR 211/05, NJW 2007, 1754 Rn. 15 mwN; aA noch Pabst/Otting in jurisPK-SGB I, 3. Aufl., Stand: , Art. 85 VO (EG) Nr. 883/2004 Rn. 68 f.). Es handelt sich um Gesetze in Bezug auf den in Art. 3 Abs. 1 Buchst. f VO (EG) Nr. 883/2004 genannten Zweig der sozialen Sicherheit, nämlich Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten (vgl. Otting in jurisPK-SGB I, 4. Aufl., Stand: , Art. 85 VO (EG) Nr. 883/2004 Rn. 44 Fn. 62 mwN, der auch darauf hinweist, dass die Regelungen im Übrigen nicht nur im sozialrechtlichen Leistungsrecht gelten, wenngleich dies ihr größter Anwendungsbereich ist; vgl. insoweit auch OGH, Beschluss vom - 2 Ob 54/13z, Rn. 3 f. abrufbar unter: www.ris.bka.gv.at; Weber in Hauck/Noftz, EU-Sozialrecht, 13. Ergänzungslieferung, Art. 85 EGV Nr. 883/2004 Rn. 8).

38Das Gleichstellungsgebot des Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 gibt vor, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach dem Recht des zuständigen Staates auch durch Tatbestandsverwirklichung in einem anderen Staat gleichwertig erfüllt sind (vgl. Wunder in BeckOGK SGB I, Stand: , Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 Rn. 4). Es sieht als besondere Ausprägung des allgemeinen Grundsatzes der Nichtdiskriminierung vor, dass, sofern nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaates der Eintritt bestimmter Sachverhalte oder Ereignisse Rechtswirkungen hat, dieser Mitgliedstaat die in einem anderen Mitgliedstaat eingetretenen entsprechenden Sachverhalte oder Ereignisse berücksichtigt, als ob sie im eigenen Hoheitsgebiet eingetreten wären (, WzS 2021, 305 Rn. 43 f.).

39Voraussetzung für eine Gleichstellung von Leistungen oder Sachverhalten ist, dass die ausländische Leistung in ihrem Kerngehalt den gemeinsamen und typischen Merkmalen der inländischen Leistung entspricht, d.h. nach Motivation und Funktion gleichwertig ist. Da eine völlige Identität von ausländischen Regelungen kaum denkbar ist, muss sich die Beurteilung notwendigerweise auf wesentliche Merkmale beider Arten von Leistungen beschränken, während andere Regelungsaspekte für den Vergleich unwesentlich sind (vgl. BSG, NZS 2016, 670 Rn. 23). Maßgeblich sind - da es sich bei Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 um eine besondere Ausprägung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 45 Abs. 2 AEUV bzw. Art. 4 VO (EG) Nr. 883/2004 handelt (vgl. , C-428/18, NZA 2020, 31 Rn. 39; Weber in Hauck/Noftz, EU-Sozialrecht, 13. Ergänzungslieferung, Art. 5 EGV Nr. 883/2004 Rn. 5 mwN) - das mit den in Rede stehenden nationalen Vorschriften verfolgte Ziel sowie ihr Zweck und ihr Inhalt (vgl. , EuZW 2024, 1103 Rn. 46). Die Anwendung des Art. 5 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004 ist nicht auf das Leistungsrecht beschränkt; auch beispielsweise der Zugang zur Versicherung im Sinne der Begründung des Statusverhältnisses unterliegt im Regelfall dem Grundsatz der Tatbestandsgleichstellung (so entschieden zu den Voraussetzungen der Auffangversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB V - "zuletzt gesetzlich krankenversichert" - und einer privaten Krankenversicherung im Ausland, LSG Baden-Württemberg, NZS 2020, 678, juris Rn. 31). Nach Art. 5 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004 berücksichtigt ein Mitgliedstaat die in einem anderen Mitgliedstaat eingetretenen entsprechenden Sachverhalte oder Ereignisse, als ob sie im eigenen Hoheitsgebiet eingetreten wären, wenn nach den Rechtsvorschriften dieses zuständigen Mitgliedstaates der Eintritt bestimmter Sachverhalte oder Ereignisse Rechtswirkungen hat. Die genannte Verordnung dient u.a. der "Koordinierung der nationalen Systeme" und der Gleichbehandlung der Arbeitnehmer (vgl. nur ErwG 1, 3, 8 sowie LSG Baden-Württemberg, NZS 2020, 678, juris Rn. 32). Voraussetzung ist danach nicht, dass im österreichischen Recht an die Versicherteneigenschaft die gleichen Folgen geknüpft werden wie in Deutschland. Gleichgestellt werden nur die dem national definierten Tatbestand zugrunde liegenden Merkmale, also die übertragbaren Tatsachen oder Ereignisse (vgl. Weber in Hauck/Noftz, EU-Sozialrecht, 13. Ergänzungslieferung, Art. 5 EGV Nr. 883/2004, Rn. 13).

40(bb) Eine Anwendung des Gleichstellungsgebotes auf die Haftungsprivilegien fordert insbesondere auch der Rechtsgedanke des Art. 85 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004.

41Art. 85 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 enthält die gegenseitige Anerkennung einer Legalzession bzw. von unmittelbaren Ansprüchen des leistungspflichtigen Trägers gegenüber dem Schädiger (vgl. Spiegel in Fuchs/Janda, Europäisches Sozialrecht, 8. Aufl., Art. 85 VO (EG) Nr. 883/2004 Rn. 2). Die Regelung soll einem Träger der sozialen Sicherheit eines Mitgliedstaates, der aufgrund eines im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates eingetretenen Schadens Leistungen der sozialen Sicherheit gezahlt hat, ermöglichen, gegenüber dem für den Schaden haftenden Dritten die nach dem von ihm angewandten Recht vorgesehenen Regressmöglichkeiten unabhängig davon geltend zu machen, ob es sich um einen Forderungsübergang oder einen unmittelbaren Anspruch handelt. Der den nationalen Trägern der sozialen Sicherheit auf diese Weise zugebilligte Anspruch stellt den vernünftigen und gerechten Ausgleich für die Ausdehnung der Verpflichtungen dieser Träger auf das gesamte Gebiet der Union dar, die sich aus der Verordnung ergibt (vgl. , EuZW 1994, 758 Rn. 16). Voraussetzung ist, dass die nationalen Vorschriften des zuständigen Trägers entweder den Forderungsübergang auf ihn vorsehen oder ihm die unmittelbare Geltendmachung des Anspruchs erlauben (vgl. Wunder in BeckOGK SGB I, Stand: , Art. 85 VO (EG) Nr. 883/2004 Rn. 7). Diese Vorschrift ist eine Kollisionsnorm, die ein nationales Gericht, bei dem eine Schadensersatzklage gegen den Schädiger anhängig ist, verpflichtet, das Recht des Mitgliedstaates, dem der verpflichtete Träger angehört, nicht nur auf die Frage anzuwenden, ob die Ansprüche des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen kraft Gesetzes auf diesen Träger übergegangen sind, sondern auch auf die Frage nach Art und Umfang der Forderungen, die auf den verpflichteten Träger übergegangen sind (vgl. , juris Rn. 28 f.). Art. 85 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 soll gewährleisten, dass der Regressanspruch, den der verpflichtete Träger nach seinem Recht hat, von den anderen Mitgliedstaaten anerkannt wird. Er soll allerdings nicht die Vorschriften ändern, nach denen sich bestimmt, ob und inwieweit die außervertragliche Haftung des schadensverursachenden Dritten eintritt. Die Haftung des Dritten unterliegt den materiellen Bestimmungen, die das vom Geschädigten oder von seinen Hinterbliebenen angerufene Gericht auch sonst anwendet, also grundsätzlich dem Recht desjenigen Mitgliedstaates, in dessen Gebiet der Schaden entstanden ist (vgl. , juris Rn. 32; vom - C-397/96, juris Rn. 15).

42Art. 85 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004, der hier mangels eines in einem anderen Mitgliedstaat eingetretenen (Unfall-)Ereignisses nicht unmittelbar zur Anwendung kommen kann, nimmt ergänzend dazu die etwaigen Haftungsbefreiungen des Schädigers in den Blick. Ist ein Forderungsübergang unionsweit anzuerkennen, erscheint es angemessen, auch eine nach mitgliedstaatlichem Recht bestehende Haftungsprivilegierung unionsweit anzuerkennen (Leopold in BeckOGK SozR, 78. Edition, Stand: , VO (EG) Nr. 883/2004, Art. 85 Rn. 12).

43Nach gefestigter Rechtsmeinung sind sozialrechtliche Haftungsprivilegien nicht dem materiellen Deliktsrecht zuzuordnen, welches die VO (EG) Nr. 883/2004 unberührt lässt (vgl. EuZW 1994, 758 Rn. 21; vom - C-397/96, juris Rn. 15), sondern dem Recht der Systeme der sozialen Sicherheit. Für die Frage der Haftungsbefreiung bei Arbeitsunfällen gelten nach Art. 85 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, nach denen für den Arbeitsunfall Leistungen zu erbringen sind, dessen Sozialversicherungsträger die Unfallfürsorge also zu gewähren haben; diese Rechtsvorschriften gelten auch dann, wenn das zivilrechtliche Haftungsrecht und das Sozialversicherungsrecht für Arbeitsunfälle dem Recht verschiedener Mitgliedstaaten zu entnehmen sind (vgl. Senatsurteil vom  - VI ZR 105/07, BGHZ 177, 237 Rn. 11 zur inhaltlich entsprechenden Vorgängerregelung Art. 93 Abs. 2 EWG (VO) 1408/71; zur Entsprechung vgl. Otting in jurisPK-SGB I, 4. Aufl., Stand: , Art. 85 VO (EG) Nr. 883/2004 Rn. 6).

44Art. 85 VO (EG) Nr. 883/2004 enthält damit einen Sonderaspekt der allgemeinen Sachverhaltsgleichstellung nach Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004, der ihr Prinzip klar auch auf die Haftungsbefreiungen des nationalen Rechts erstreckt (vgl. Spiegel in Fuchs/Janda, Europäisches Sozialrecht, 8. Aufl., Art. 85 VO (EG) Nr. 883/2004 Rn. 1).

45(cc) Gemessen daran sind die Voraussetzungen einer Gleichstellung der gesetzlichen Unfallversicherung des Schädigers in Österreich mit einer solchen in Deutschland bezogen auf das Haftungsprivileg in § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII erfüllt.

46Auch in Österreich besteht ein System der gesetzlichen Unfallversicherung für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (§ 172 ASVG) bei als Körperschaften des öffentlichen Rechts verfassten Sozialversicherungsträgern (§§ 24, 32 ASVG), welches Haftungsprivilegierungen kennt. Die Unfallversicherung war - historisch betrachtet - zur Ablösung der Unternehmerhaftpflicht konzipiert. Diese Zielrichtung und weitere Argumente - die betriebliche Solidarität, das Interesse an der Erhaltung des Betriebsfriedens, die Gewährung von Sozialversicherungsleistungen unabhängig von einem Verschulden des Vorgesetzten und in gewissem Umfang auch des Geschädigten sowie der Vorteil der schwerlich fehlenden Solvenz des Sozialversicherungsträgers - werden ähnlich wie für das deutsche Recht zur Begründung eines Haftungsprivilegs angeführt (vgl. Neumayr/Huber in Schwimann/Kodek, AGBG Praxiskommentar, 5. Aufl., § 333 ASVG Rn. 2 sowie zum deutschen Recht Senatsurteil vom - VI ZR 3/21, BGHZ 233, 1 Rn. 27 f.).

47Inhaltlich ist darüber hinaus auch hinsichtlich der Haftungsbeschränkungen zumindest im Wesentlichen eine Vergleichbarkeit gegeben: § 333 ASVG beinhaltet eine dem § 104 SGB VII vergleichbare Haftungsbeschränkung des Dienstgebers gegenüber dem Dienstnehmer bei Arbeitsunfällen, wobei dem Sozialversicherungsträger - ähnlich wie in § 110 SGB VII - nach § 334 ASVG unter bestimmten Voraussetzungen wie Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit ein eigenständiger Anspruch gegen den Schädiger zusteht (vgl. Neumayr/Huber in Schwimann/Kodek, AGBG Praxiskommentar, 5. Aufl., § 333 ASVG Rn. 1). Zudem formuliert § 332 Abs. 5 ASVG eine Rückgriffsbefreiung des schädigenden Dienstnehmers gegenüber dem Sozialversicherungsträger, auf den im Wege der Legalzession die Ansprüche des Geschädigten aus Personenschäden übergegangen sind (vgl. § 332 Abs. 1 ASVG). Eine Ausdehnung des Haftungsprivilegs auf Arbeitskameraden - wie in § 105 SGB VII vorgesehen - formuliert das ASVG zwar nicht und eine solche wird von der Rechtsprechung in Österreich überwiegend auch abgelehnt (vgl. Neumayr/Huber in Schwimann/Kodek, AGBG Praxiskommentar, 5. Aufl., § 332 ASVG Rn. 160 mwN). Eine dem § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII vergleichbareHaftungsbeschränkung bei der vorübergehenden betrieblichen Tätigkeit mehrerer Unternehmen auf einer gemeinsamen Betriebsstätte ist nicht kodifiziert. Dem erkannten Bedürfnis nach einer Haftungsfreistellung soll jedoch indirekt dadurch Genüge getan werden, dass die Aufsehereigenschaft nach § 333 Abs. 4 ASVG und die vom Haftungsprivileg erfassten Dienstgeber/Versicherten-Beziehungen extensiv interpretiert werden (vgl. Neumayr/Huber in Schwimann/Kodek, AGBG Praxiskommentar, 5. Aufl., § 332 ASVG Rn. 160; § 333 ASVG Rn. 8 f., 23 ff.).

48Im Hinblick darauf folgert der Oberste Gerichtshof der Republik Österreich in seiner Entscheidung zum Haftungsprivileg des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII für eine deutsch-österreichische Fallkonstellation zu Recht, dass aus der Beachtung von Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 folgt, dass die Beitragszahlung an einen ausländischen Versicherungsträger in Bezug auf das Haftungsprivileg dieselbe Wirkung haben muss wie die Zahlung an einen inländischen Versicherungsträger (OGH, r+s 2016, 537; vgl. auch OGH, Beschluss vom - 2 Ob 54/13z, abrufbar unter: www.ris.bka.gv.at).

49(c) Im Übrigen sind für die Frage der Haftungsprivilegierung im Streitfall keine durchgreifenden Argumente gegen eine Einbeziehung der in Österreich gesetzlich unfallversicherten EU-Bürger in den deutschen Versichertenbegriff ersichtlich.

50(aa) Die fehlende Beitragszahlung an den deutschen Sozialversicherungsträger steht einer Einbeziehung des in Österreich gesetzlich unfallversicherten EU-Bürgers nicht entgegen. Im Rahmen des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII gehören Schädiger und Geschädigter stets unterschiedlichen Unternehmen an, so dass sie auch bei unterschiedlichen Unfallversicherungsträgern versichert sein und etwaige Beiträge für die beteiligten Personen an unterschiedliche Berufsgenossenschaften geflossen sein können (vgl. Kranig in Hauck/Noftz, SGB VII, 4. Ergänzungslieferung 2019, § 106 Rn. 18d). Ein Lastenausgleich zwischen den Berufsgenossenschaften findet nur begrenzt statt (vgl. §§ 176 ff. SGB VII). Das Finanzierungsargument kann mithin allenfalls in Form einer sog. Solidaritäts- und Verantwortungsbeziehung zum System der gesetzlichen Unfallversicherung Bedeutung gewinnen (vgl. von Koppenfels-Spies, SGB 2008, 422, 423). Eine solche Beziehung kann - berücksichtigt man das europarechtliche Gebot der Koordinierung - beim Bestehen einer sehr ähnlich strukturierten gesetzlichen Unfallversicherung wie in Österreich nicht generell verneint werden (vgl. auch OGH, r+s 2016, 537).

51(bb) Entgegen der Ansicht der Revision ist eine Einbeziehung von in Österreich gesetzlich unfallversicherten EU-Bürgern in den deutschen Versichertenbegriff auch nicht aufgrund des Grundsatzes der "eine Gefahrengemeinschaft kennzeichnenden 'Reziprozität'" ausgeschlossen.

52Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Haftungsausschluss nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII (nur) im Hinblick auf die zwischen den Tätigen verschiedener Unternehmen bestehende Gefahrengemeinschaft gerechtfertigt (vgl. dazu , VersR 2014, 1395 Rn. 18; vom - VI ZR 103/03, BGHZ 157, 213, 218, juris Rn.17; jeweils mwN). Eine Gefahrengemeinschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass typischerweise jeder der (in enger Berührung miteinander) Tätigen gleichermaßen zum Schädiger und Geschädigten werden kann (vgl. Senatsurteil vom - VI ZR 284/00, BGHZ 148, 214, 220, juris Rn. 19). Von einer solchen Gefahrengemeinschaft ist auch für den Streitfall auszugehen. Durch den Haftungsausschluss des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII erhalten die in enger Berührung miteinander Tätigen als Schädiger einen Vorteil, während sie als Geschädigte den Nachteil hinnehmen müssen, dass sie selbst gegen den unmittelbaren Schädiger keinen Schadensersatzanspruch wegen ihrer Personenschäden geltend machen können (vgl. Senatsurteil vom - VI ZR 257/06, BGHZ 177, 97 Rn. 11 mwN).

53Das Berufungsgericht hat zwar für den Streitfall insoweit angenommen, dass im umgekehrten Fall - der hiesige geschädigte Versicherte schädigte auf derselben Baustelle den Beklagten zu 2 - mangels einer § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII entsprechenden Haftungsprivilegierung im dann einschlägigen österreichischen Recht der gesetzlichen Unfallversicherung eine Haftungsbeschränkung nicht in Betracht käme, für einen in Deutschland versicherten Schädiger also der Vorteil entfiele (vgl. auch Lemcke, r+s 2016, 537, 538: "irritiert auf den ersten Blick"). Dass es Fallkonstellationen gibt, bei denen die Abhängigkeit vom jeweils anwendbaren nationalen Unfallversicherungsrecht dazu führt, dass trotz Gefahrengemeinschaft keine Haftungsprivilegierung des Schädigers eintritt, stellt aber die grundsätzliche Einschätzung des deutschen Gesetzgebers, eine entsprechende Haftungsprivilegierung für geboten zu halten, nicht in Frage.

54Im Übrigen hält Art. 85 VO (EG) Nr. 883/2004 Vorteile für den Geschädigten bereit: Beim Auseinanderfallen des Sozialrechts- und des Privatrechtsstatuts erlangt eine in einem EU-Mitgliedstaat vorgesehene cessio legis oder ein Gläubigerwechsel durch Art. 85 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 unionsweite Geltung. Dies gilt selbst dann, wenn in dem Mitgliedstaat, in dem der Schaden entstanden ist, ein Forderungsübergang ausgeschlossen ist (vgl. , EuZW 1994, 758 Rn. 16 ff. zu der früheren Regelung in Art. 93 Abs. 1 VO (EWG) 1408/71). Ein Geschädigter kommt mithin in den Vorteil, dass er ihm gewährte Leistungen nicht selbst gegenüber dem Schädiger in einem anderen EU-Mitgliedstaat geltend machen muss, sondern ein Forderungsübergang auf "seinen" Sozialversicherungsträger eintritt, der sodann gegen den Schädiger vorgehen kann bzw. muss. Das Gegenstück zu dem gemeinschaftsweit anzuerkennenden Forderungsübergang stellt Art. 85 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 dar, der hinsichtlich der Haftungsprivilegierungen ebenfalls auf das Recht des leistenden Sozialversicherungsträgers abstellt (Wunder in BeckOGK SGB I, Stand: , Art. 85 VO (EG) Nr. 883/2004 Rn. 14).

55(cc) Ein genereller Ausschluss der in Österreich gesetzlich unfallversicherten EU-Bürger aus der Haftungsprivilegierung nach deutschem Recht würde zudem der Regelung des Art. 85 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 nahezu jeden Anwendungsbereich nehmen, da eine Haftungsbeschränkung für EU-Bürger, für die nicht ohnehin deutsches Sozialversicherungsrecht gilt, nicht in Betracht käme. Dies würde dem Sinn und Zweck der Vorschrift, in grenzüberschreitenden Fällen Haftungsbefreiungen auf den Schädiger, der dem Sozialleistungsstatut eines anderen Mitgliedstaates unterliegt, zu erstrecken, entgegenstehen (vgl. Otting in jurisPK-SGB I, 4. Aufl., Stand: , Art. 85 VO (EG) Nr. 883/2004 Rn. 45; Bokeloh, DRV 2012, 253, 259).

56(dd) Der Einbeziehung eines in der gesetzlichen Unfallversicherung Österreichs versicherten EU-Bürgers in den deutschen Versichertenbegriff steht auch die Rechtsprechung zur Behandlung eines nicht freiwillig versicherten Unternehmers (vgl. Senatsurteil vom - VI ZR 257/06, BGHZ 177, 97 Rn. 16) nicht entgegen. Zum einen ist ein in der österreichischen gesetzlichen Unfallversicherung Versicherter - anders als ein Unternehmer, der sich bewusst gegen eine freiwillige Einbeziehung entscheidet - in das gesetzlich vorgesehene System der gesetzlichen Unfallversicherung durchaus einbezogen. Zum anderen steht es einem Arbeitnehmer eines anderen EU-Mitgliedstaates aufgrund des der VO (EG) Nr. 883/2004 innewohnenden Grundgedankens, dass eine Versicherung nur in einem EU-Mitgliedstaat bestehen soll, - anders als einem nicht versicherten in Deutschland ansässigen Unternehmer - nicht ohne Weiteres frei, den Schutz der deutschen Unfallversicherung zu wählen (vgl. Art. 11 ff. VO (EG) Nr. 883/2004).

57(ee) Ferner stellt das Eingreifen des Haftungsprivilegs auch keinen unvermuteten, zufälligen Genuss dar (so noch Pabst/Otting in jurisPK-SGB I, 3. Aufl., Stand: , Art. 85 VO (EG) Nr. 883/2004 Rn. 71), sondern die Inanspruchnahme eines von dem Arbeitgeber durch die Beteiligung an der gesetzlichen Unfallversicherung seines EU-Mitgliedstaates erworbenen Privilegs. Unterschiede sind sodann Ausfluss der Koordinierung ohne Harmonisierung der Systeme der gesetzlichen Unfallversicherung zwischen den EU-Mitgliedstaaten (vgl. Fuchs in Fuchs/Janda, Europäisches Sozialrecht, 8. Aufl., Einführung Rn. 36).

583. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif. Das Berufungsurteil war deshalb in Bezug auf den Beklagten zu 2 aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die erforderlichen Feststellungen treffen kann (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird dabei gegebenenfalls Gelegenheit haben, sich im Zusammenhang mit dem hilfsweise geltend gemachten Anspruch aus § 110 Abs. 1 SGB VII auch mit dem Vortrag der Parteien und Streithelferinnen zur groben Fahrlässigkeit in den Rechtsmittelschriften zu befassen.

Seiters                         von Pentz                         Oehler

                  Müller                                 Linder

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:141025UVIZR14.24.0

Fundstelle(n):
LAAAK-07535