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BGH Beschluss v. - 3 StR 156/25

Instanzenzug: LG Aachen Az: 67 KLs 17/19

Gründe

1Das Landgericht hat die Angeklagte wie folgt zu drei Gesamtstrafen und einer Einzelstrafe verurteilt: wegen „vorsätzlicher“ Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte, wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung sowie wegen „vorsätzlicher“ Körperverletzung zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 5 €, wegen „vorsätzlicher“ Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten, wegen „vorsätzlicher“ Körperverletzung, Bedrohung und Beleidigung in zwei Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten sowie wegen Beleidigung in Tateinheit mit „vorsätzlicher“ Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Es hat angeordnet, dass wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung von der Geldstrafe 20 Tagessätze und von den drei Freiheitsstrafen jeweils ein Monat als vollstreckt gelten. Im Übrigen hat es die Angeklagte freigesprochen. Deren auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

21. Die auf die Sachrüge der Angeklagten veranlasste umfassende materiellrechtliche Nachprüfung des Urteils führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Aufhebung der Einzelstrafe in dem unter II. der Urteilsgründe geschilderten Fall 11 (fortan: Fall II. 11), der Gesamtstrafen und der Entscheidungen über die Kompensationen wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung.

3a) Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zu den Schuldsprüchen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

4b) Der Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall II. 11 hat jedoch keinen Bestand.

5aa) Das Landgericht hat diese Freiheitsstrafe von fünf Monaten dem gemäß §§ 2149 StGB gemilderten Strafrahmen des § 241 Abs. 2 StGB in der Fassung vom entnommen. Insofern hat es das zur Tatzeit geltende Recht gemäß § 241 Abs. 1 StGB in der Fassung vom nicht bedacht. Da es sich hierbei um das mildere Recht nach § 2 Abs. 3 StGB handelt, hätte dieses zur Anwendung gebracht werden müssen.

6bb) Der Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall II. 11 unterliegt infolgedessen der Aufhebung. Angesichts der um die Hälfte – von einem Jahr und sechs Monaten auf neun Monate Freiheitsstrafe – geminderten Strafobergrenze ist nicht auszuschließen, dass die Strafkammer bei zutreffender rechtlicher Bewertung unter Anwendung der einschlägigen Sanktionsnorm auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte.

7c) Im Übrigen begegnet die Strafzumessung hinsichtlich der weiteren Einzelstrafaussprüche keinen rechtlichen Bedenken.

8d) Die Aussprüche über die Gesamtstrafen haben hingegen, ungeachtet der Aufhebung der Einzelstrafe im Fall II. 11, keinen Bestand.

9aa) Das Landgericht hat den Strafbefehlen des Amtsgerichts Eschweiler vom und sowie dessen Gesamtstrafenbeschluss vom jeweils Zäsurwirkung beigemessen und auf drei Gesamt- und eine weitere Einzelstrafe erkannt.

10bb) Dies hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Denn das Landgericht hat bei der Bildung der Gesamtstrafen nach §§ 5354 StGB nicht beachtet, dass die von ihm herangezogenen ebenso wie andere in Betracht kommende Vorverurteilungen bereits vollständig erledigt sind und daher keine Zäsurwirkung im Sinne des § 55 Abs. 1 StGB entfalten (st. Rspr.; vgl. etwa , NStZ-RR 2010, 202, 203; s. auch Fischer/Fischer, StGB, 72. Aufl., § 55 Rn. 10).

11cc) Die Angeklagte ist durch die rechtsfehlerhaft festgesetzten Gesamtstrafen beschwert. Das nunmehr zur Verhandlung und Entscheidung berufene Tatgericht wird zu berücksichtigen haben, dass die neue Gesamtstrafenbildung nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der ersten tatrichterlichen Verhandlung vorzunehmen ist (vgl. , NStZ-RR 2017, 169).

12e) Die Feststellungen sind dagegen rechtsfehlerfrei getroffen und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen, die den bisherigen nicht widersprechen, sind möglich.

13f) Die Aufhebung der Aussprüche über die Gesamtstrafen erfasst die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung (vgl. , juris Rn. 3 mwN). Darüber hinaus hat sie hier die Aufhebung der Aussprüche über die Kompensationen wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung zur Folge, um dem nunmehr erkennenden Tatgericht eine auf seine Gesamtstrafenbildung bezogene neue stimmige Entscheidung unter Beachtung des Verschlechterungsverbots (vgl. MüKoStPO/Knauer/Kudlich, 2. Aufl., § 358 Rn. 31 mwN; ferner , NStZ-RR 2008, 168) zu ermöglichen.

142. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Insbesondere begegnet die Nichtanordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung gemäß § 63 oder § 64 StGB durch die sachverständig beratene Strafkammer keinen rechtlichen Bedenken.

Berg                         Erbguth                         Kreicker

                Voigt                            Munk

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:300925B3STR156.25.0

Fundstelle(n):
HAAAK-07532