Abgeltung von Depot- und Vermögensverwaltungsgebühren durch den Sparerfreibetrag
Werbungskostenabzug bei den Kapitaleinkünften für „all-in-fee”
Leitsatz
1. Mit dem Sparerpauschbetrag nach § 20 Abs. 9 Satz 1, 2. Hs. EStG sind auch bei den oberen Einkommensgruppen grundsätzlich
alle Werbungskosten bei den Einkommen aus Kapitalvermögen abgegolten. Das Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 Satz
1 2. Hs. EStG ist nach gefestigter Rspr. des BFH verfassungsgemäß.
2. Grundsätzlich sind daher Depot- und Vermögensverwaltungsgebühren nach § 20 Abs. 9 Satz 1 2. Hs. EStG im System der Abgeltungsteuer
als Werbungskosten nicht mehr abziehbar.
3. Hingegen wirken sich Anschaffungsnebenkosten und Veräußerungskosten (Aufwendungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit
dem Veräußerungsgeschäft stehen) steuermindernd aus (vgl. , Rn. 93).
Als durch den Akt der Veräußerung veranlasste Veräußerungskosten sind damit im Wesentlichen die Transaktionskosten umfasst,
also die Provisionen oder Gebühren, die an die den Verkaufsauftrag ausführenden Personen (insbesondere Bank, Broker, Makler,
Börse) zu zahlen sind (insbes. Ordergebühr, Handelsentgelt, Börsenplatzentgelt).
4. Anteilig abziehbar ist eine sog. „all-in-fee”-Gebühr, also ein pauschales Entgelt, das vom Kreditinstitut erhoben wird,
mit dem zugleich Vergütungen und Kosten der Kapitalanlagegesellschaft abgedeckt werden, wenn dieses Entgelt auch Transaktionskosten
mit abdeckt. Die Finanzverwaltung lässt es aus Vereinfachungsgründen zu, einen in der Jahresgebühr enthaltenen Transaktionskostenanteil
im Zeitpunkt der Verausgabung als abziehbaren Aufwand anzuerkennen. Sofern der Transaktionskostenanteil die Grenze von 50
% der gesamten all-in-fee-Gebühr nicht überschreitet, ist er im Rahmen des Kapitalertragssteuerabzugs in den Verlustverrechnungstopf
einzustellen (zu den Voraussetzungen vgl. ).
5. Soweit die Regelung auch bei Beratungsverträgen anwendbar ist, bei denen im Gegensatz zu Vermögensverwaltungsverträgen
die von Seiten des Kreditinstituts empfohlenen Wertpapiertransaktionen jeweils unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Kunden
stehen (vgl. , Rn. 95), ist auch insoweit eine Anwendung nur möglich,
sofern überhaupt Transaktionskosten in der Verwaltungsgebühr enthalten sind.
Fundstelle(n): SAAAK-07469
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 11.07.2024 - 4 K 725/21