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FG München Urteil v. - 14 K 1870/23

Gesetze: StromStG § 9b Abs. 1 S. 1, StromStG § 9b Abs. 3, StromStG § 10 Abs. 1 S. 1, StromStG § 10 Abs. 1 S. 2, StromStG § 10 Abs. 1 S. 5, BGB § 854

Entlastungsberechtigung nach § 9b und § 10 StromStG

Leitsatz

1. Entlastungsberechtigt im Sinne von § 9b StromStG und § 10 StromStG ist derjenige, der den Strom entnommen hat. Das ist derjenige, der die unmittelbare bzw. tatsächliche Sachherrschaft über die Anlagen hat, in denen der Strom verbraucht wird.

2. Beauftragt der Eigentümer einer Biogasanlage eine Betreibergesellschaft mit dem Betrieb der Anlage dergestalt, dass ausschließlich Mitarbeiter der Betreibergesellschaft vor Ort an der Anlage tätig sind und über das Steuerungsmodul in die Betriebsabläufe eingreifen können, hat nicht der Eigentümer, sondern die Betreibergesellschaft die unmittelbare Sachherrschaft über die Anlage.

Fundstelle(n):
EAAAK-07465

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG München, Urteil v. 10.07.2025 - 14 K 1870/23

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