Entlastungsberechtigung nach § 9b und § 10 StromStG
Leitsatz
1. Entlastungsberechtigt im Sinne von § 9b StromStG und § 10 StromStG ist derjenige, der den Strom entnommen hat. Das ist
derjenige, der die unmittelbare bzw. tatsächliche Sachherrschaft über die Anlagen hat, in denen der Strom verbraucht wird.
2. Beauftragt der Eigentümer einer Biogasanlage eine Betreibergesellschaft mit dem Betrieb der Anlage dergestalt, dass ausschließlich
Mitarbeiter der Betreibergesellschaft vor Ort an der Anlage tätig sind und über das Steuerungsmodul in die Betriebsabläufe
eingreifen können, hat nicht der Eigentümer, sondern die Betreibergesellschaft die unmittelbare Sachherrschaft über die Anlage.