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BGH Beschluss v. - StB 61/25

Instanzenzug: Az: 1 BGs 1646/25

Gründe

I.

1Der Generalbundesanwalt führt ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts der geheimdienstlichen Agententätigkeit, der Agententätigkeit zu Sabotagezwecken, des Versuchs der Beteiligung an einer schweren Brandstiftung und des Versuchs der Beteiligung an einem vorsätzlichen Tötungsdelikt nach § 87 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, § 99 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1, § 211 Abs. 1 und 2, § 212 Abs. 1, § 306a Abs. 1 Nr. 1, § 30 Abs. 2 Variante 1, Variante 2, § 52 StGB.

2Am hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs einen nationalen Haftbefehl (1 BGs 1336/25) sowie einen Europäischen Haftbefehl (1 BGs 1337/25) gegen den Beschuldigten erlassen. Diesen hat jeweils allein der Tatvorwurf der geheimdienstlichen Agententätigkeit gemäß § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB zugrunde gelegen.

3Unter dem hat ein Gericht in Aarhus (Dänemark) die Auslieferung des Beschuldigten angeordnet. Er ist am vom Königreich Dänemark an die Bundesrepublik Deutschland überstellt worden. Seither befindet sich der Beschuldigte ununterbrochen in inländischer Untersuchungshaft. Auf den Spezialitätsgrundsatz hat er nicht verzichtet.

4Mit Beschluss vom (1 BGs 1646/25) hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs unter Bezugnahmen auf ein Ersuchen des Generalbundesanwalts vom infolge des Bekanntwerdens weiterer Tatumstände einen um die Tatvorwürfe der Agententätigkeit zu Sabotagezwecken, des Versuchs der Beteiligung an einer schweren Brandstiftung und des Versuchs der Beteiligung an einem vorsätzlichen Tötungsdelikt erweiterten dringenden Tatverdacht festgestellt. Betreffend die beiden letztgenannten Tatvorwürfe hat er zudem die Geltung des Grundsatzes der Spezialität gemäß § 83h Abs. 1 Nr. 1 IRG und Art. 27 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses des Rates vom über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedsstaaten (2002/584/JI) konstatiert. Schließlich hat er um Zustimmung der dänischen Justiz zur Strafverfolgung auch wegen der neu bekannten Tatvorwürfe ersucht.

5Hiergegen wendet sich der Beschuldigte mit seiner Beschwerde. Er macht geltend, die Strafverfolgungsbehörden hätten gegen den Grundsatz der Spezialität (§ 83h IRG) verstoßen. Aus dem „Sachzusammenhang“ ergebe sich, dass die nunmehr im angefochtenen Beschluss beschriebenen Tatvorwürfe bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Europäischen Haftbefehls bekannt gewesen seien. Sie seien nur deshalb nicht aufgenommen worden, weil dies die Strafverfolgung gegen einen gesondert verfolgten Mitbeschuldigten gefährdet hätte. Aus diesem Grund sei der Beschuldigte auch vor Erlass des angegriffenen Beschlusses nicht angehört worden, was sich unmittelbar aus dessen Begründung ergebe. Mit weiterem Schreiben vom hat er ausgeführt, die Beschwerde betreffe die Verhaftung des Beschuldigten und sei daher – entgegen der Stellungnahme des Generalbundesanwalts – zulässig. Der Beschluss beziehe sich auf die bereits vollzogene Verhaftung und diene der Erweiterung von „Haftgründen“. Durch ihn könnten „künftige Gerichtsentscheidungen getroffen werden, die sich natürlich auf die Vollstreckung der Haft beziehen, um Hindernisse auszuräumen“.

6Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

7Das Rechtsmittel ist unzulässig. Gegen den angefochtenen Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs findet nach § 304 Abs. 5 StPO eine Beschwerde nicht statt.

81. Gemäß § 304 Abs. 5 StPO ist die Beschwerde gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs, zu denen auch die als Beschluss bezeichneten Entscheidungen zählen (vgl. BGH, Beschlüsse vom – StB 18/23 u.a., juris Rn. 7; vom – StB 26/79 u.a., BGHSt 29, 13), nur zulässig, wenn diese die Verhaftung, die einstweilige Unterbringung, die Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, die Beschlagnahme, die Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 StPO bezeichneten Maßnahmen betreffen.

9Der im angegriffenen Beschluss festgestellte erweiterte dringende Tatverdacht, die konstatierte Geltung des Grundsatzes der Spezialität sowie das Ersuchen um Zustimmung zur Strafverfolgung auch wegen der im Europäischen Haftbefehl vom nicht aufgeführten Tatvorwürfe unterfallen diesem Katalog nicht. Denn hierbei handelt es sich nicht um eine unmittelbare Entscheidung darüber, ob der Beschuldigte in Haft zu nehmen oder zu halten ist. Der Beschluss betrifft daher nicht die „Verhaftung“ im Sinne des § 304 Abs. 5 StPO (zum Begriff der „Verhaftung“ vgl. BGH, Beschlüsse vom – StB 24/25, juris Rn. 10 [zu § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO]; vom – StB 33/20, juris Rn. 4; vgl. auch und Ws 1176/23, NStZ-RR 2024, 87, wonach es sich bei einem Europäischen Haftbefehl nicht um eine selbstständige Entscheidung über die Verhaftung handele). Vielmehr dient er der Beseitigung eines – im Falle der Verurteilung – nach § 83h Abs. 1 Nr. 1 IRG bestehenden Strafvollstreckungshindernisses (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 6 StR 477/22, juris Rn. 3; vom – 2 StR 162/16, StV 2017, 516 Rn. 5).

102. Es besteht auch kein Raum für eine Analogie zu den in § 305 StPO geregelten Ausnahmetatbeständen. Nur in den dort aufgeführten typischerweise schwerwiegenden Fällen hat der Gesetzgeber wegen eines besonderen Rechtsschutzinteresses des Betroffenen, des öffentlichen Interesses an einer Überprüfung im Einzelfall oder der Gewährleistung einer Einheitlichkeit der Rechtsprechung die Statthaftigkeit der Beschwerde für geboten angesehen. Die Vorschrift ist deshalb eine den Grundsatz der Unanfechtbarkeit durchbrechende, die Anfechtungsmöglichkeit abschließend regelnde Ausnahmevorschrift, die restriktiv anzuwenden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom – StB 48/25 Rn. 6 [zu § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO]; vom – StB 5/02, BGHSt 47, 249, 251). Mit denjenigen Fallgruppen, für die der Senat eine analoge Anwendung bislang im engsten Rahmen als möglich erachtet hat, weil sie besonders nachteilig in die Rechtssphäre des jeweils Betroffenen, namentlich das Grundrecht auf die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG), eingreifen (vgl. BGH, Beschlüsse vom – StB 46/95, BGHR StPO § 304 Abs. 4 Untersuchung 1: mit längerdauernder Unterbringung verbundene Anordnung nach § 81a StPO [zu § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO]; vom – StB 15 u. 16/89, BGHSt 36, 192, 195: Anordnung der Erzwingungshaft; vom – StB 31/81, BGHSt 30, 168, 171: Strafaussetzung zur Bewährung bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung [zu § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO]), ist die angegriffene Entscheidung nicht vergleichbar. Für die Frage einer fallgruppenbezogenen Analogie ist dabei eine generalisierende Betrachtung unabhängig vom Umfang im Einzelfall möglicher Belastungen geboten (vgl. BGH, Beschlüsse vom – StB 48/25 Rn. 6 [zu § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO]; vom – StB 32/20, juris Rn. 6). Ein Ersuchen um Zustimmung zur weiteren Strafverfolgung bewirkt als solches indes keinen entsprechenden Eingriff in den Rechtskreis des Betroffenen.

11Die angegriffene Entscheidung ist auch nicht objektiv willkürlich. Es kann deshalb dahinstehen, ob in diesem Fall eine entsprechende Anwendung des § 304 Abs. 5 StPO in Betracht käme (offengelassen: , juris Rn. 10). Insbesondere kann eine – bisher nicht erfolgte, aber beabsichtigte – Anhörung des Beschuldigten bis zur Entscheidung des ersuchten Staates über das Nachtragsersuchen erfolgen (vgl. PPU, C-429/21 PPU, juris Rn. 73). Objektive Umstände, die belegen, dass die Strafverfolgungsbehörden Tatvorwürfe trotz eines bestehenden dringenden Tatverdachts zunächst bewusst nicht in den Europäischen Haftbefehl aufgenommen hätten, ergeben sich weder aus der Ermittlungsakte noch werden sie vorgetragen. Soweit der Beschuldigte sich auf eine inhaltlich nicht näher konkretisierte Medienberichterstattung beruft, ist diese dem Europäischen Haftbefehl zeitlich nachgefolgt.

123. Im Übrigen kommt eine Entscheidung des Beschwerdegerichts – entgegen den Ausführungen des Beschuldigten – auch nicht analog § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO in Betracht. Eine (planwidrige) Regelungslücke besteht schon deshalb nicht, weil § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO dem Betroffenen die Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung nur in Fällen ermöglicht, in denen eine solche noch nicht erfolgt ist. Wird dagegen ein Antrag gestellt, obwohl bereits ein Bestätigungsbeschluss nach § 98 Abs. 2 Satz 1 StPO vorliegt, ist der Antrag in eine Beschwerde gegen diesen umzudeuten (vgl. BeckOK StPO/Gerhold, 57. Ed., § 98 Rn. 18 f.), deren Statthaftigkeit sich nach den für sie geltenden spezifischen Regelungen bestimmt (§ 304 StPO). Eine die unmittelbare Zuständigkeit des Beschwerdegerichts begründende analoge Auslegung des § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO würde diese Systematik umgehen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:101225BSTB61.25.0

Fundstelle(n):
QAAAK-07422