Gründe
I.
1Der Angeschuldigte befindet sich seit dem zunächst aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Bielefeld vom selben Tag (9 Gs 2922/25), ersetzt durch dessen Haftbefehl vom darauffolgenden Tag (9 Gs 2922/25), und sodann aufgrund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des ) ununterbrochen in Untersuchungshaft.
2Gegenstand des zuletzt genannten Haftbefehls ist der Vorwurf, der Angeschuldigte habe sich durch eine selbstständige Handlung in der Zeit vom bis zum in Syrien mitgliedschaftlich an einer Vereinigung gemäß § 129 Abs. 2 StGB im Ausland (IS) beteiligt, deren Zwecke und deren Tätigkeit auf die Begehung von Mord (§ 211 StGB), Totschlag (§ 212 StGB), Völkermord (§ 6 VStGB), Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 VStGB) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 VStGB) gerichtet gewesen seien, und durch vier weitere selbstständige Handlungen am in B. nach seiner Vorstellung von der Tat unmittelbar dazu angesetzt, aus niedrigen Beweggründen und in drei Fällen heimtückisch einen anderen Menschen zu töten, und durch dieselbe Handlungen mittels eines gefährlichen Werkzeugs sowie einer das Leben gefährdenden Behandlung eine andere Person körperlich misshandelt sowie an der Gesundheit geschädigt und sich jeweils tateinheitlich mitgliedschaftlich an einer Vereinigung gemäß § 129 Abs. 2 StGB im Ausland (IS) beteiligt, deren Zwecke oder Tätigkeit auf die Begehung von Mord (§ 211 StGB), Totschlag (§ 212 StGB), Völkermord (§ 6 VStGB), Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 VStGB) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 VStGB) gerichtet gewesen seien, strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, §§ 211 Abs. 2 Gruppe 1 Variante 4, Gruppe 2 Variante 1, § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5, §§ 22, 23 Abs. 1, §§ 52, 53 StGB.
3Der Generalbundesanwalt hat mit Anklageschrift vom gegen den Angeschuldigten wegen der im Haftbefehl enthaltenen Tatvorwürfe Anklage zum Oberlandesgericht Düsseldorf erhoben. Dieses hat über die Eröffnung des Hauptverfahrens und die vom Generalbundesanwalt mit Anklageerhebung beantragte Neufassung des Haftbefehls noch nicht befunden.
II.
4Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor.
51. Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens sind allein die Tatvorwürfe, die im vollzogenen Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs erhoben werden. Zu dessen Anpassung oder Erweiterung ist nur das gemäß § 126 Abs. 1 oder 2 StPO zuständige Gericht befugt (vgl. , juris Rn. 3). Dem Haftprüfungsgericht ist es jedenfalls verwehrt, anhand der Ermittlungsergebnisse die im Haftbefehl umschriebene prozessuale Tat auszutauschen oder den Haftbefehl über diese hinaus in tatsächlicher Hinsicht zu erweitern (vgl. ‒ AK 17/20, juris Rn. 4 mwN).
6In welchem Umfang eine Befugnis des Haftprüfungsgerichts bestehen kann, den im Haftbefehl geschilderten Lebenssachverhalt innerhalb der nämlichen prozessualen Tat zu ergänzen, bedarf keiner Entscheidung. Denn auf die neuen Erkenntnisse der Strafverfolgungsbehörden zu weiteren Beteiligungshandlungen des Angeschuldigten für den IS in Syrien zwischen dem April und November 2016 kommt es für die Haftfrage nicht an. Die ursprünglichen Vorwürfe im Haftbefehl tragen auch für sich gesehen die Fortdauer der Untersuchungshaft.
72. Der Angeschuldigte ist der ihm im Haftbefehl zur Last gelegten Taten dringend verdächtig (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO).
8a) Im Sinne eines solchen Tatverdachts ist nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand von folgendem Sachverhalt auszugehen:
9aa) Der IS ist eine Organisation mit militant-fundamentalistischer islamischer Ausrichtung, die es sich ursprünglich zum Ziel gesetzt hatte, einen das Gebiet des heutigen Irak und die historische Region „ash-Sham“ ‒ die heutigen Staaten Syrien, Libanon und Jordanien sowie Palästina – umfassenden und auf ihrer Ideologie gründenden „Gottesstaat“ unter Geltung der Scharia zu errichten. Angehörige der irakischen und syrischen Armee, aber auch von in Gegnerschaft zum IS stehenden Oppositionsgruppen, ausländische Journalisten und Mitarbeiter von Nichtregierungsorganisationen sowie Zivilisten, die den Herrschaftsbereich des IS in Frage stellten, sahen sich der Verhaftung, Folter und der Hinrichtung ausgesetzt. Darüber hinaus beging der IS immer wieder Massaker an Teilen der Zivilbevölkerung und außerhalb seines Machtbereichs Terroranschläge. So übernahm er für Anschläge in Europa, etwa in Paris, Brüssel und Berlin, die Verantwortung.
10Im Irak gelang es dem IS im Jahr 2014 nach anhaltenden Kampfhandlungen zwischen ihm und irakischen Streitkräften, etwa ein Drittel des Staatsterritoriums zu besetzen. Im Juni 2014 erlangte er die Kontrolle über die Millionenstadt Mossul, die der zentrale Ort seiner Herrschaft im Irak war.
11Seit Januar 2015 wurde die Vereinigung schrittweise erfolgreich zurückgeschlagen. Im Dezember 2017 erklärten die irakischen Sicherheitskräfte den Krieg gegen den IS für beendet, nachdem sie in einem letzten Schritt die Kontrolle von Gebieten an der syrisch-irakischen Grenze vollständig zurückerlangt hatten. Auch in Syrien büßte der IS im Laufe des Jahres 2018 große Gebiete ein. Im März 2019 kapitulierten in Baghuz die letzten IS-Kämpfer; tausende von ihnen sowie zehntausende Frauen und Kinder wurden in Gefängnissen und Lagern interniert. Damit brach das territoriale Kalifat des IS mit quasi staatlichen Strukturen zusammen.
12Trotz des Zusammenbruchs des Kalifats war der IS als militant-dschihadistische und international agierende Organisation nicht zerstört. Vielmehr verblieb die Vereinigung unter Aufrechterhaltung ihrer ideologischen Ausrichtung in der Folgezeit in ihrem Kerngebiet Syrien/Irak, insbesondere in der syrisch-irakischen Grenzregion sowie der syrischen Wüste. Auch passte sich der IS an die veränderten Rahmenbedingungen an: So benannte er kurz nach der Tötung der beiden Führungspersonen einen neuen Sprecher und einen neuen Emir, setzte seine Propagandatätigkeiten fort und operierte zunehmend aus dem Untergrund. Schätzungen zufolge verfügt er im Kerngebiet weiterhin über 4.000 bis 6.000 aktive Kämpfer. Seit 2019 verübte er mehrere tausend terroristische Anschläge in Syrien und im Irak. Derartige militärische Operationen führte er auch in Somalia, Ägypten/Sinai, Jemen, Nigeria, Tschad und Burkina Faso aus.
13Mit der Ausrufung weltweiter Provinzen außerhalb seines ursprünglichen Kerngebiets und fortwährender terroristischer Aktivitäten in zahlreichen Staaten in Afrika und Asien, vor allem in Ägypten/Sinai, West- und Zentralafrika sowie in der Provinz Khorasan unterstreicht der IS seinen Anspruch, ein global agierender Akteur zu sein. Erst jüngst hat er sich zu Anschlägen in Europa bekannt, die von Personen verübt wurden, welche über soziale Medien von der Vereinigung angeleitet worden waren.
14bb) Der aus Syrien stammende Angeschuldigte gliederte sich spätestens Anfang Mai 2015 in den IS ein und teilte dessen islamistisch-jihadistische Ideologie. Er betätigte sich fortan und jedenfalls bis April 2016 von innen für die terroristische Vereinigung. Er wurde ab Mitte Juni 2015 zunächst militärisch ausgebildet. Bis Mitte Juli war er damit befasst, Gelände zu verminen. Anschließend übernahm er in einem Bataillon des IS technische Aufgaben und war als Wach- sowie Grenzposten eingesetzt. Während dieser Zeit beteiligte er sich mindestens bei einer Gelegenheit auf Seiten des IS an einer kriegerischen Auseinandersetzung. Als Gegenleistung für seine Tätigkeiten erhielt er von der Vereinigung regelmäßig einen Monatslohn von 170 US-Dollar, insgesamt mindestens 1.265 US-Dollar.
15cc) Der Angeschuldigte reiste im Jahr 2023 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Auf Grundlage seiner islamistisch-jihadistischen Ideologie entwickelte er in der Zeit ab Anfang Mai 2025 die Absicht, bei einer sich bietenden Gelegenheit in Deutschland möglichst viele, ihm zuvor unbekannte, Tatopfer als Repräsentanten der von ihm abgelehnten westlichen Gesellschaft zu töten.
16Zu diesem Zweck verließ er am Abend des die von ihm bewohnte Gemeinschaftsunterkunft und machte sich auf den Weg nach B., um nach geeigneten Tatopfern zu suchen. Er führte mehrere Messer und einen Gehstock bei sich, den er später mittels Klebebands und einer der Stichwaffen zu einem Stockdegen präparierte.
17Er begab sich am gegen 4:20 Uhr zum Außenbereich des einige Tage zuvor von ihm ausgekundschafteten Lokals „C.“ in B. Dort hielten sich eine Vielzahl von Personen auf, die den Aufstieg des örtlichen Fußballvereins in die 2. Fußballbundesliga feierten. Er näherte sich unauffällig der vor dem Lokal stehenden Personengruppe. Dabei ging er in gebückter Haltung und stützte sich auf seinen präparierten Gehstock, um seine Hilfsbedürftigkeit vorzutäuschen. Ferner war er mit einem Messer mit einer Klingenlänge von 18 cm bewaffnet. Sodann stach er in Tötungsabsicht, unter dem Ausruf „Allahu Akhbar“, in schneller Abfolge nacheinander und wiederholt auf Oberkörper sowie Arme von vier Geschädigten ein. Die ersten drei Tatopfer hatten zu diesem Zeitpunkt nicht mit einem Angriff auf Leib und Leben gerechnet und waren deshalb wehrlos, was der Angeschuldigte bewusst ausnutzte. Nach jedem von ihm mit Tötungsabsicht geführten Stich in den Oberkörper eines Tatopfers war er davon überzeugt, alles zu dessen Tötung Erforderliche getan zu haben. Mehrere Gäste kamen dem vierten Geschädigten zur Hilfe, wirkten mit Schlägen sowie Tritten auf den Angeschuldigten ein und entwaffneten ihn. Er erkannte, seinen Tatplan mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln nicht mehr umsetzen zu können, und ergriff die Flucht. Er wurde am nächsten Tag festgenommen.
18Die vier Geschädigten zogen sich schwere Stich- und Schnittverletzungen zu. Sie erlitten unter anderem infolge der Eröffnung der Brustkorbhöhle ein Spannungspneumothorax bzw. eine sogenannte Luftbrust, eine Verletzung der Schlagader mit den dazugehörigen venösen Gefäßen und eine Schädigung der Leber sowie eine Läsion der rechten Niere. Sämtliche Verletzungen mussten noch am Tattag notoperativ versorgt werden. Aufgrund der Schwere der Stichverletzungen wären zwei Opfer beim Ausbleiben einer umgehenden medizinischen Versorgung verstorben. Bei einem weiteren Geschädigten hätte eine kleinste Abweichung des Verlaufs des Stichkanals, trotz unmittelbar und optimaler ärztlicher Therapie, zu dessen Tod führen können. Die Verletzungen beim vierten Tatopfer waren potentiell todesursächlich.
19dd) Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Haftbefehl des Ermittlungsrichters des die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom und dessen Anklageschrift vom Bezug genommen.
20b) Der dringende Tatverdacht gründet sich im Wesentlichen auf folgende Umstände:
21aa) Die Mitgliedschaft des Angeschuldigten in der terroristischen Vereinigung Islamischer Staat (IS) ist mit hoher Wahrscheinlichkeit belegt durch den von ihm geleisteten Treueeid auf den damaligen IS-Kalifen, die ihn betreffenden IS-Listen, die Angaben zweier Zeugen aus seinem familiären Umfeld, die von ihm am mitgeführte IS-Flagge, sein Bekennervideo, das zur Veröffentlichung durch die Medienstelle der Organisation bestimmt war, und seine teilgeständigen Angaben gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen.
22bb) Der dringende Tatverdacht stützt sich im Hinblick auf das Tatgeschehen am und die Täterschaft des Angeschuldigten auf seine geständigen Angaben im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung bei der Festnahme und der Exploration durch den psychiatrischen Sachverständigen. Diese werden bestätigt durch die Ergebnisse der Auswertung von Videoaufzeichnungen, Bekundungen zahlreicher Tatzeugen und die Ergebnisse der molekulargenetischen, daktyloskopischen sowie kriminaltechnischen Untersuchungen. Bezüglich der Art und Schwere der erlittenen Verletzungen der Geschädigten beruht der dringende Tatverdacht auf rechtsmedizinischen Sachverständigengutachten.
23cc) Dass der Angeschuldigte die Messerattacken mit hoher Wahrscheinlichkeit aufgrund seiner islamistischen Ideologie und Eingliederung in die terroristische Vereinigung IS beging, ergibt sich aus seinen auch insoweit geständigen Angaben, den Ergebnissen der Auswertung seiner Social-Media-Accounts, mehreren Zeugenaussagen und seinem für den IS bestimmten Bekennervideo.
24dd) Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Haftbefehl, die Antragsschrift des Generalbundesanwalts und das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen in der Anklageschrift verwiesen.
25c) In rechtlicher Hinsicht ist der dem Angeschuldigten angelastete Sachverhalt dahin zu beurteilen, dass er jedenfalls des versuchten Mordes aus niedrigen Beweggründen in vier Fällen, wobei in drei Fällen zudem das Mordmerkmal der Heimtücke erfüllt ist, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gemäß § 211 Abs. 2 Gruppe 1 Variante 4, Gruppe 2 Variante 1, § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB und mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland nach § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB dringend verdächtig ist (vgl. zur konkurrenzrechtlichen Beurteilung der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung ‒ 3 StR 189/24, NJW 2025, 456).
26Ob die hochwahrscheinlichen Beteiligungshandlungen des Angeschuldigten für den IS in der Zeit von 2014 bis 2016 in Syrien eine weitere selbstständige Handlung gemäß §§ 129a, 129b, 53 Abs. 1 StGB begründen, was anzunehmen wäre, wenn die mehrjährige Unterbrechung seiner mitgliedschaftlichen Aktivitäten zu einer rechtlichen Zäsur in der tatbestandlichen Handlungseinheit führte, oder ob sämtliche ihm zur Last gelegten Beteiligungshandlungen in Syrien und Deutschland eine Tat im materiellrechtlichen Sinn bilden (§ 52 Abs. 1 StGB), kann für die Frage der Haftfortdauer dahinstehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom – StB 23/16; BGHR StGB § 129a Abs. 1 Mitgliedschaft 3 Rn. 11; vom – StB 4/01 u.a., BGHSt 46, 349, 355 ff.; s. auch MüKoStGB/Anstötz, 5. Aufl., § 129 Rn. 85).
27Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Haftbefehl und die Anklageschrift Bezug genommen.
283. Die Strafgerichtsbarkeit des Bundes und damit die Zuständigkeit des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs für den Erlass des Haftbefehls (§ 169 Abs. 1 StPO) ergibt sich jedenfalls aus § 120 Abs. 1 Nr. 6, § 142a Abs. 1 GVG.
294. Es bestehen der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO sowie ‒ auch bei der gebotenen restriktiven Auslegung des § 112 Abs. 3 StPO (s. ‒ AK 57/18, juris Rn. 30 ff.) ‒ derjenige der Schwerkriminalität.
30a) Nach Würdigung der Umstände des Einzelfalls ist es wahrscheinlicher, dass sich der Angeschuldigte ‒ sollte er auf freien Fuß gelangen ‒ dem Strafverfahren entziehen, als dass er sich ihm zur Verfügung halten werde. Er hat im Falle seiner Verurteilung mit der Verhängung einer langjährigen, mit Blick auf die Vollendungsnähe gegebenenfalls lebenslangen (Gesamt-)Freiheitsstrafe zu rechnen (zu den Maßstäben für ein Absehen von der fakultativen Strafmilderung nach § 23 Abs. 2 StGB vgl. , juris Rn. 14; Urteil vom – 3 StR 430/93, BGHR StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 12, jeweils mwN). Dies begründet einen hohen Fluchtanreiz. Die Gefahr einer Flucht wird noch dadurch erhöht, dass die hochwahrscheinlichen Taten des Angeschuldigten Ausdruck seiner Ablehnung des pluralistischen demokratischen Gemeinwesens sind. Zudem liegt es nahe, dass er mit Blick auf die hochwahrscheinlich bereits im Vorfeld erbrachten Fluchthilfebemühungen durch eine Kontaktperson des IS im Fall einer neuerlichen Flucht auf Hilfe weiterer Mitglieder sowie Unterstützer der terroristischen Vereinigung zurückgreifen kann. Alldem stehen beim Angeschuldigten, der syrischer Staatsangehöriger ist und dessen engste Familienangehörigen in Syrien sowie der Türkei leben, keine hinreichenden fluchthemmenden Umstände entgegen.
31b) Daneben besteht der Haftgrund der Schwerkriminalität. Der Angeschuldigte ist unter anderem des versuchten Mordes und der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland, mithin zweier Katalogtaten des § 112 Abs. 3 StPO, dringend verdächtig. Nach den vorgenannten Umständen des Einzelfalls ist eine Fluchtgefahr im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jedenfalls nicht ausgeschlossen (vgl. ‒ 1 BvR 513/65, BVerfGE 19, 342, 349 ff.; ‒ AK 47/16, juris Rn. 26).
32c) Eine ‒ bei verfassungskonformer Auslegung auch im Rahmen des § 112 Abs. 3 StPO mögliche ‒ Außervollzugsetzung des Haftbefehls (§ 116 StPO analog) ist nicht erfolgversprechend. Unter den gegebenen Umständen kann der Zweck der Untersuchungshaft nicht auf der Grundlage weniger einschneidender Maßnahmen als ihren Vollzug erreicht werden.
335. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) sind gegeben. Die besondere Schwierigkeit und der besondere Umfang der Ermittlungen haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen die Haftfortdauer. Das Verfahren ist bisher mit der in Haftsachen gebotenen Zügigkeit geführt worden:
34Die Ermittlungen waren und sind sehr umfangreich. Dies spiegelt sich unter anderem im Aktenbestand wider, der derzeit 72 Stehordner und ein Datenvolumen von 81 Terrabyte umfasst. Im Kontext der frühzeitigen Verhaftung des Angeschuldigten und der den Ermittlungsbehörden sukzessiv bekannt gewordenen Umstände ist es zu zahlreichen Wohnungsdurchsuchungen zwischen Mai und Juli 2025 gekommen. Im Rahmen der Spurensicherung am Tatort und dessen Umgebung sind über 100 Asservate sichergestellt worden, darunter Datenträger mit einem Gesamtvolumen von 1,6 Terrabyte. Deren Inaugenscheinnahme, Auswertung und kriminaltechnische Untersuchung sowie die Übersetzung zahlreicher Chatnachrichten in einer Vielzahl von Social-Media-Accounts des Angeschuldigten hat sich besonders zeit- und arbeitsintensiv gestaltet. Darüber hinaus sind Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen und über 80 Zeugenvernehmungen durchgeführt worden. Ferner ist ein forensisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten eingeholt worden. Der Generalbundesanwalt hat die Ermittlungen abgeschlossen und am Anklage zum Oberlandesgericht Düsseldorf erhoben.
35Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Antragsschrift und die weitere Zuschrift des Generalbundesanwalts vom Bezug genommen.
366. Schließlich steht der weitere Vollzug der Untersuchungshaft nach Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Angeschuldigten einerseits sowie dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit andererseits derzeit nicht
zu der Bedeutung der Sache und der im Fall einer Verurteilung zu erwartenden Strafe außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Schäfer Berg Voigt
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:101225BAK116.25.0
Fundstelle(n):
GAAAK-07421