Instanzenzug: LG Berlin I Az: 536 KLs 9/24
Tenor
Zu der von dem Angeklagten E. erhobenen Rüge einer Verletzung von § 265 Abs. 2 Nr. 2 und 3 StPO bemerkt der Senat ergänzend:
Die Rüge ist unbegründet. Dies folgt schon daraus, dass ein Vertrauenstatbestand, wie er entstehen kann, wenn das Verfahren hinsichtlich einzelner Tatvorwürfe nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt oder nach § 154a Abs. 2 StPO beschränkt worden war (st. Rspr.; vgl. etwa Rn. 8 mwN), nicht in Rede steht, wenn – wie hier – das Verfahren wegen einzelner Vorwürfe lediglich abgetrennt wird; denn es kann dann nicht zweifelhaft sein, dass wegen der abgetrennten Verfahrensteile weiter gegen den Beschuldigten ermittelt wird. Er muss deshalb gewärtigen, dass etwaige Erkenntnisse zu den abgetrennten Verfahrensteilen – gegebenenfalls auch indiziell in dem übrigen Verfahren – gegen ihn verwendet werden.
Im Übrigen hat genau dies der Angeklagte offenbar auch befürchtet und darauf ein Befangenheitsgesuch gegen die erkennenden Berufsrichter gestützt. Dabei hat er geltend gemacht, die Strafkammer wolle Beweismittel einführen, die sich mit angeblichen Unregelmäßigkeiten innerhalb seiner Agentur befassten, und daraus gegebenenfalls auch hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Vorwurfs der Bestechung für ihn nachteilige Schlüsse ziehen. Spätestens nachdem in dem dieses Gesuch ablehnenden Beschluss ausgeführt worden war, dass solche Schlüsse „(jedenfalls als Teil einer Beweis- oder Indizienkette) mit Blick auf die freie richterliche Beweiswürdigung nicht per se ausgeschlossen“ wären, war der Angeklagte über die mögliche Beweisbedeutung der eingeführten Beweismittel informiert.
Cirener Gericke Mosbacher
Resch Werner
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:171225B5STR515.25.0
Fundstelle(n):
EAAAK-07400