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BGH Beschluss v. - 4 StR 548/24

Instanzenzug: Az: 10 KLs 11/22

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten Y.             wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in zwei Fällen und wegen gewerbsmäßiger Geldwäsche in Tateinheit mit Begünstigung in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten, die Angeklagte M.                wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in vierzehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Gegen den Angeklagten Y.         hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 86.188,30 Euro und gegen die Angeklagte M.             die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 108.233,30 Euro angeordnet, wobei sie in Höhe von 42.588,30 Euro gesamtschuldnerisch haften. Die jeweils auf die allgemeine Sachrüge gestützten Rechtsmittel der Angeklagten haben den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

21. Die Einziehungsentscheidung war wie aus der Beschlussformel ersichtlich abzuändern.

3Den Feststellungen und dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lässt sich entnehmen, dass bei den einzelnen Taten neben dem Angeklagten Y.          und/oder der Angeklagten M.           auch Dritte sukzessive faktische (Mit-)Verfügungsgewalt an der Beute erlangt hatten, weshalb insoweit die gesamtschuldnerische Haftung für den Ersatz des Wertes von Taterträgen auszusprechen war. Anderes gilt nur hinsichtlich der Taten II. 7, II. 8 und II. 18 für die von der Angeklagten M.          jeweils einbehaltenen 250 Euro, insgesamt also 750 Euro, für die sie allein haftet.

4Soweit die Strafkammer im Rahmen der Tat II. 9 der Urteilsgründe hinsichtlich des Angeklagten Y.        rechtsfehlerhaft nur von einem Wert von Taterträgen in Höhe von 485 Euro statt 735 Euro ausgegangen ist, stand insoweit das Verschlechterungsverbot aus § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO einer Erhöhung des einzuziehenden Betrags entgegen.

52. Im Übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf. Hinsichtlich der Angeklagten M.          ist lediglich das Folgende anzumerken:

6Zwar hat die Strafkammer – wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat – bei der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe verkannt, dass die Zäsurwirkung einer unerledigten Verurteilung – hier des Strafbefehls des Amtsgerichts Neustadt am Rübenberge vom – nicht deshalb entfällt, weil das Tatgericht von der Möglichkeit Gebrauch macht, eine der zäsurbildenden Verurteilung zugrundeliegende Geldstrafe gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB gesondert neben einer in diesem Verfahren zu verhängenden (Gesamt-)Freiheitsstrafe bestehen zu lassen (vgl. mwN).

7Die Angeklagte ist hierdurch aber nicht beschwert. Bei Beachtung der Zäsurwirkung wären mit der Geldstrafe aus dem vorgenannten Strafbefehl aus den Einzelfreiheitsstrafen für die Taten II. 1 bis II. 9 und II. 12 der Urteilsgründe eine (erste) Gesamtfreiheitsstrafe und aus den Einzelfreiheitsstrafen für die Taten II. 16 bis II. 19 der Urteilsgründe eine (weitere) Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden gewesen. Das Gesamtstrafenübel wäre damit, wie die Strafkammer zur Begründung ihrer Entscheidung, die Geldstrafe gesondert bestehen zu lassen, selbst ausgeführt hat, ein größeres. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die beiden Gesamtstrafen jeweils aus mehreren Einzelstrafen zwischen einem Jahr und drei Monaten und einem Jahr und neun Monaten Freiheitsstrafe zu bilden gewesen wären. Denn die Strafkammer hat insoweit deutlich gemacht, dass sie selbst aus den Einzelstrafen für die Taten II. 16 bis II. 19 der Urteilsgründe bei einer Einsatzstrafe von einem Jahr und neun Monaten Freiheitsstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren gebildet hätte. Darüber hinaus hätten auch keine besonderen Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB vorgelegen. Dass hinsichtlich der für die Taten II. 1 bis II. 9 und II. 12 zu bildenden Gesamtfreiheitsstrafe anderes gegolten hätte, schließt der Senat in Anbetracht der Anzahl und Höhe der Einzelstrafen vor diesem Hintergrund gleichfalls aus.

83. Der geringfügige Teilerfolg ihrer Rechtsmittel rechtfertigt es nicht, die Angeklagten auch nur teilweise von der Kosten- und Auslagenlast freizustellen.

Quentin                        Maatsch                        Scheuß

                     Marks                          Gödicke

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:041225B4STR548.24.0

Fundstelle(n):
LAAAK-07399