Instanzenzug: Az: 11 KLs 29/24
Gründe
1Das Landgericht hat die Angeklagten der besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und Diebstahl mit Waffen schuldig gesprochen, den Angeklagten G. zudem einer weiteren Tat des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Es hat hinsichtlich dieses Angeklagten auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und vier Monaten erkannt und gegen die weiteren Angeklagten Freiheitsstrafen von sechs Jahren und sechs Monaten (I. ) bzw. drei Jahren und zehn Monaten (N. ) verhängt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten G. erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie ebenso wie die Rechtsmittel der weiteren Angeklagten unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
21. Der Schuldspruch hinsichtlich des Angeklagten G. hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand. Wie den Urteilsgründen in ihrem Gesamtzusammenhang zu entnehmen ist, lagerte der Angeklagte das für den Eigenkonsum bestimmte Kokain, auf das die Strafkammer seine Verurteilung wegen der zweiten Tat (Fall II.2.b. der Urteilsgründe) gestützt hat, zusammen mit 140 Ecstasy-Tabletten, die im Fall II.2.a. der Urteilsgründe von den Angeklagten räuberisch erlangt worden waren, was die Strafkammer rechtsfehlerfrei unter anderem als bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gewertet hat. Damit stehen aber beide Taten wegen der Teilidentität ihrer Ausführungshandlungen zueinander im Verhältnis der Tateinheit gemäß § 52 StGB (vgl. Rn. 7 mwN).
3Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend (§ 354 Abs. 1 StPO analog). § 265 StPO steht dem nicht entgegen. Der – im Wesentlichen geständige – Angeklagte G. hätte sich nicht wirksamer als geschehen verteidigen können.
42. Infolge der Schuldspruchänderung entfallen die vom Landgericht für die von ihm angenommenen zwei Taten verhängten Strafen. Der Senat lässt jedoch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die ausgesprochene Gesamtstrafe als Einzelstrafe bestehen. Er schließt aus, dass die Strafkammer bei Annahme einer einheitlichen – dann auch den Besitz an dem Kokain umfassenden – Tat auf eine geringere Strafe erkannt hätte.
53. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
64. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 und 4 StPO. Der geringfügige Teilerfolg der Revision des Angeklagten G. rechtfertigt es nicht, ihn teilweise von den durch sie veranlassten Kosten und Auslagen freizustellen.
Quentin Maatsch Scheuß
Momsen-Pflanz Marks
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:191125B4STR489.25.0
Fundstelle(n):
RAAAK-07397