Instanzenzug: LG Erfurt Az: 4 KLs 671 Js 27836/24
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs, fahrlässiger Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen und „vorsätzlichem“ Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringe Menge unter Auflösung einer Gesamtfreiheitsstrafe aus einem anderen Urteil und Einbeziehung dortiger Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und angeordnet, dass die in diesem Urteil angeordnete Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt aufrechterhalten bleibt. Ferner hat es die Einziehung „von 5.339,00 Euro“ angeordnet und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor dem Ablauf von vier Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Seine auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
21. Der Schuldspruch bedarf der Änderung, da die konkurrenzrechtliche Beurteilung als zwei tatmehrheitlich begangene Taten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht standhält.
3a) Nach den Feststellungen floh der Angeklagte – der, wie er wusste, nicht über eine gültige Fahrerlaubnis verfügte, vor Fahrtantritt Methamphetamin konsumiert hatte und in einem Schubfach unter dem Fahrersitz für den Eigenkonsum Betäubungsmittel (2,26 Gramm Methamphetamin-Ketamin-Mix, 2,2 Gramm MDMA und 17,88 Gramm (S)-Methamphetamin mit einer Mindestwirkstoffmenge von 13,82 Gramm (S)-Methamphetamin-Base) in einer kleinen Tasche aufbewahrte – vor einem ihn unter Sondersignalen verfolgenden Polizeifahrzeug, als er außerhalb geschlossener Ortschaften bei durchgehender Mittellinie zum Überholen ansetzte und hierdurch drei Fahrzeugkollisionen verursachte, durch die zwei Personen leicht verletzt wurden. Nach dem Unfallgeschehen äußerte er zu einer Mitfahrerin die Worte „unterm Sitz“, woraufhin diese die Tasche mit den Betäubungsmitteln an sich nahm und in der Hand hielt, bevor sie diese aufforderungsgemäß einer Polizeibeamtin aushändigte. In seiner Wohnung bewahrte der Angeklagte zeitgleich Betäubungsmittel (806,19 Gramm Metamphetamin mit Mindestwirkstoffmengen von 259,16 Gramm (S)-Methamphetamin-Base und 364,83 Gramm (R)-Methamphetamin-Base) zum gewinnbringenden Weiterverkauf auf sowie aus Betäubungsmittelgeschäften herrührendes Bargeld im Wert von 5.339 Euro.
4b) Hierauf gestützt hat das Landgericht zwar zutreffend angenommen, dass der Besitz der im Fahrzeug des Angeklagten aufbewahrten Betäubungsmittel zu den übrigen während der Fluchtfahrt begangenen Delikten im Verhältnis der Tateinheit steht. Dies folgt hier schon daraus, dass die Fluchtfahrt nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe jedenfalls auch dazu diente, den Zugriff der Polizei auf die mitgeführten Betäubungsmittel zu verhindern (für die entsprechende konkurrenzrechtliche Bewertung einer Fluchtfahrt, bei der der Täter Rauschgift zu Handelszwecken transportiert, vgl. Rn. 4 mwN). Die Strafkammer hat aber übersehen, dass der Besitz an den im Pkw verwahrten Betäubungsmitteln und der gleichzeitige Besitz von Betäubungsmitteln zu Handelszwecken in der Wohnung ebenfalls zueinander in Tateinheit stehen (vgl. Rn. 8 mwN; Beschluss vom – 4 StR 516/14, NStZ-RR 2015, 174, 175 mwN). Trat der Besitz der in der Wohnung des Angeklagten aufbewahrten Handelsmenge zu den übrigen Delikten somit nicht tatmehrheitlich, sondern tateinheitlich hinzu, war der Schuldspruch analog § 354 Abs. 1 StPO wie aus der Beschlussformel ersichtlich zu ändern. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der überwiegend geständige Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
52. Die Änderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung des Strafausspruchs nach sich. Die zugrundeliegenden Feststellungen können bestehen bleiben, weil sie von dem Rechtsfehler nicht berührt werden (§ 353 Abs. 2 StPO). Sollte auch das neue Tatgericht eine Gesamtfreiheitsstrafe von über drei Jahren verhängen, wird es anders als bislang geschehen zugleich eine Entscheidung über die Reihenfolge der Vollstreckung nach § 67 StGB zu treffen haben, die nicht dem Vollstreckungsgericht überlassen werden darf (vgl. Rn. 8 mwN).
63. Der von der Strafkammer auf § 73 Abs. 1 StGB gestützte Einziehungsausspruch war analog § 354 Abs. 1 StPO zu ändern, da der Angeklagte das zum Tatzeitpunkt vorhandene Bargeld nach den Urteilsfeststellungen nicht aus den abgeurteilten Taten erlangt hat. Allerdings tragen die Urteilsgründe aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen die erweiterte Einziehung des aus anderen rechtswidrigen Taten erlangten Geldes nach § 73a StGB.
74. Im Übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf (§ 349 Abs. 2 StPO).
Quentin Maatsch Scheuß
Marks Gödicke
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:171125B4STR448.25.0
Fundstelle(n):
XAAAK-07395