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BGH Beschluss v. - 4 StR 409/25

Instanzenzug: Az: 36 KLs 37/24

Gründe

1Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus und die Einziehung von Tatobjekten angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Beschuldigten. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

21. Die Überprüfung des Maßregelausspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben.

32. Hingegen hält die Einziehungsentscheidung, die sich auf § 74b Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 54 Abs. 1 WaffG, § 24 Abs. 1 KrWaffKontrG und § 43 SprengG stützt, revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:

„a. Zu Unrecht ordnete das Tatgericht die Einziehung des Schafts eines Gewehres des Herstellers Diana, Modell 25, und des Schafts eines Selbstladegewehres US Carbine, Kaliber 30, an. Denn der Schaft einer Langwaffe stellt keinen wesentlichen Teil einer Schusswaffe dar (Anlage 1 zum WaffG, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1, Nr. 1.3) und unterfällt damit nicht dem waffenrechtlichen Besitzverbot gemäß § 2 Abs. 2 iVm Anlage 2 zum WaffG, Abschnitt 2, Unterabschnitt 1.

b. Zudem ist die Einziehungsentscheidung hinsichtlich der Munition (UA S. 2 f.) nicht ausreichend bestimmt.

Die Einziehungsanordnung muss so bestimmt sein, dass die Beteiligten ihren Umfang ohne weiteres erkennen und dass insbesondere die Vollstreckungsbehörde auf Grund des Urteilsspruchs ohne weitergehende Prüfung in der Lage ist, die getroffene Anordnung zu vollstrecken ( –, BGHSt 9, 88, 90; vom - 3 StR 464/53, Rn. 21; vom - 2 StR 326/78, Rn. 7).

Diesen Anforderungen genügt die getroffene Einziehungsentscheidung nicht. Soweit im Urteil die Einziehung „diverser Vollmantelgeschosse, Schrotmunition, Jagdmunition und Kleinkalibermunition verschiedener Kaliber“ und „Signallichtmunition / pyrotechnische Munition“ angeordnet wird (UA S. 2 f.), bleibt völlig unklar, welche Munition damit im Einzelnen gemeint ist, zumal das Urteil nicht mitteilt, ob die beim Beschuldigten aufgefundene Munition vorläufig sichergestellt oder beschlagnahmt wurde, sodass sich auch hieraus keine Individualisierung ableiten lässt (vgl. hierzu , Rn. 21). …“

4Dem schließt sich der Senat an. Er lässt daher in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die Einziehung der Schäfte (vgl. zu deren waffenrechtlicher Einordnung MüKo-StGB/Heinrich, 4. Aufl., § 1 WaffG Rn. 55 mwN) entfallen. Soweit der Einziehungsausspruch den Bestimmtheitsanforderungen nicht genügt, unterliegt er wie vom Generalbundesanwalt beantragt der Aufhebung und bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung (vgl. etwa auch Rn. 17 ff.; Beschluss vom – 3 StR 477/22 Rn. 5 ff. mwN). Die zugehörigen Feststellungen, deren widerspruchsfreie Ergänzung durch das neue Tatgericht zulässig und im Hinblick auf die Einziehungsgegenstände geboten ist, können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).

Quentin                       Maatsch                       Scheuß

            Momsen-Pflanz                 Marks

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:191125B4STR409.25.0

Fundstelle(n):
NAAAK-07394