Instanzenzug: LG Stade Az: 405 KLs 3/24
Gründe
1Das Landgericht hat die Unterbringung der Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen wendet sich die Beschuldigte mit ihrer auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtmittel hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
I.
21. Nach den Feststellungen litt die Beschuldigte, die bis dahin eine unauffällige persönliche Entwicklung genommen, sich sportlich engagiert und vielfältige soziale Kontakte auch außerhalb von Schule und Elternhaus gepflegt hatte, unter den Beschränkungen während der Coronapandemie. Sie entwickelte eine ausgeprägte Antriebslosigkeit, vermochte ihre Schulaufgaben nicht mehr zu bewältigen und hatte Zukunftsängste. Der verbale Kontakt zu ihren Eltern brach nahezu vollständig ab, sie zog sich sozial zurück und ihr Medienkonsum nahm erheblich zu. Über ihre seit der siebten Klasse bestehenden Suizidgedanken und Gewaltfantasien tauschte sie sich mit ihrer nunmehr einzigen Freundin, der späteren Geschädigten L. aus. Beide befassten sich im Verlauf des Jahres 2023 intensiv mit der Frage, wie ein Suizid zu bewerkstelligen sei. Darüber hinaus beschäftigte sich die inzwischen 16 Jahre alte Beschuldigte ab Oktober 2023 ausgiebig mit dem Thema der Tötung eines Menschen und sah sich im Internet Videos an, die die Tötung von Menschen zeigten, stellte Suchanfragen, die um das Thema Tötung eines Menschen kreisten und allgemein zu Messerattacken in Schulen.
3Die Hinwendung der Geschädigten L. zu Mitschülerinnen empfand die Beschuldigte, die sich in diese verliebt hatte, als Zurückweisung und Kränkung. In einem von ihr verfassten Schreiben legte sie nieder, dass sie die Geschädigte töten wolle. Darüber hinaus nahm sie mehrfach Messer mit in die Schule, ohne diese einzusetzen. Am Abend vor der Tat geriet die Beschuldigte mit der Geschädigten L. in Streit; sie warf ihr in einer Chatnachricht vor, dass jene viel Zeit mit einer Mitschülerin verbringe. Sie beschloss am nächsten Morgen, ihren Plan in die Tat umzusetzen und die Geschädigte L. mit einem Messer zu töten. Dazu bewaffnete sie sich mit zwei Küchenmessern. Nach einer Pause trat die Beschuldigte im Klassenzimmer an die Geschädigte heran und stach unvermittelt, das Überraschungsmoment ausnutzend, mit einem der beiden Küchenmesser in Tötungsabsicht auf die Geschädigte ein. Die Geschädigte konnte ausweichen, kam jedoch zu Fall und wehrte sich jetzt mit Tritten und Schlägen gegen die Beschuldigte, die weiter auf sie einstach und ihr vier oberflächliche Verletzungen am Oberarm zufügte. Einer Lehrerin gelang es, die Beschuldigte zu ergreifen und von der Geschädigten wegzuziehen; ein Mitschüler hielt den messerführenden Arm der Beschuldigten fest. Dadurch wurden weitere Stiche verhindert, und die Geschädigte konnte fliehen. Die Beschuldigte sperrte sich zunächst heftig gegen das Ergreifen; ihre Körperspannung ließ nach kurzer Zeit jedoch völlig nach. Sie setzte sich ruhig auf einen Stuhl, entnahm ihrer Schultasche das zweite Messer und schob es der Lehrerin zu.
42. Das Landgericht hat die Tat rechtlich als versuchten Heimtückemord in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§ 211 Abs. 2 Variante 5, § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2, §§ 22, 23 Abs. 1, § 52 Abs. 1 StGB) gewertet. Sachverständig beraten hat es angenommen, dass die Beschuldigte an einer Störung des Sozialverhaltens mit depressiver Störung leide und ihre Steuerungsfähigkeit infolgedessen bei der Tatbegehung aufgehoben gewesen sei (§ 20 StGB). Darüber hinaus hat es ihre Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB in Verbindung mit § 7 Abs. 1 JGG angeordnet.
II.
51. Die Verfahrensrügen haben aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Erfolg.
62. Die Anordnung der Unterbringung der Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB hält der auf die Sachrüge veranlassten revisionsgerichtlichen Nachprüfung nicht stand. Die der Maßregelentscheidung zugrunde liegende Annahme des Landgerichts, dass die Steuerungsfähigkeit der Beschuldigten aufgrund einer schweren anderen seelischen Störung aufgehoben gewesen sei, ist beweiswürdigend nicht unterlegt.
7a) Die tatgerichtlichen Ausführungen belegen schon nicht zweifelsfrei, dass die von der Sachverständigen diagnostizierte „Störung des Sozialverhaltens“ das Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB erfüllt.
8aa) Dies ist nur der Fall, wenn die Störung in ihrem Gewicht einer krankhaften seelischen Störung gleichkommt und Symptome aufweist, die in ihrer Gesamtheit das Leben der Beschuldigten vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen stören, belasten oder einengen (vgl. dazu , NStZ-RR 2007, 105, 106; zur Persönlichkeitsstörung , BGHSt 37, 397, 401; Beschluss vom – 4 StR 120/12, Rn. 7). Die Diagnose einer schweren Störung des Sozialverhaltens wird bei der Mehrzahl schwerer Straftaten zu stellen sein (vgl. ; NStZ 1998, 86, 87), sie wird aber nur in seltenen Ausnahmefällen zur Exkulpation führen. Die Störung muss dafür ein solches Gewicht aufweisen, dass sie den Angeklagten im Kern seiner Persönlichkeit beeinträchtigt und damit seine Fähigkeit zu sinnvollem Handeln völlig oder in gewissen Beziehungen zerstört (st. Rspr.; vgl. etwa , NStZ-RR 2022, 337, 338, mwN). Zudem müssen sich die Muster des Denkens, Fühlens oder Verhaltens im Zeitverlauf bereits als stabil erwiesen haben (vgl. dazu , BGHSt 49, 45, 52; Beschlüsse vom – 4 StR 161/16, Rn. 21; vom – 4 StR 120/12, Rn. 7). In den schriftlichen Urteilsgründen ist im Einzelnen und nachvollziehbar darzulegen, dass die Verhaltensstörung den erforderlichen Schweregrad erreicht (zur Persönlichkeitsstörung vgl. , Rn. 8).
9bb) Ein solches Ausmaß der Störung lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen.
10Das Landgericht hat die Ausführungen der Sachverständigen dahin wiedergegeben, dass die Beschuldigte an einer „Störung des Sozialverhaltens mit depressiver Störung (ICD-10: F92.0)“ leide. Eine solche Diagnose „könne“ in Fällen, in denen über die altersentsprechenden sozialen Erwartungen hinausgehende aggressive und dissoziale Verhaltensweisen festgestellt würden, getroffen werden, etwa bei persistierenden Gewaltfantasien oder „bei delinquentem Verhalten“. Die festgestellte „kombinierte Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen könne“ als „möglicher Vorläufer“ einer „sich entwickelnden Persönlichkeitsstörung“ angesehen werden. Die Beschuldigte sei unfähig, ihre eigenen Emotionen zu erkennen und zu regulieren, sie habe eine Neigung zu selbstabwertendem und selbstschädigendem Verhalten, zur Abwertung des Gegenübers sowie zu aggressivem Verhalten bis hin zum Kontaktabbruch. Neben diesen als emotional instabile Persönlichkeitsakzentuierung einzuordnenden Persönlichkeitsmerkmalen sei eine übersteigerte Kränkbarkeit sowie eine übertriebene Selbstbezogenheit im Sinne einer paranoiden Persönlichkeitsakzentuierung festzustellen. Dass die Schwere und Komplexität der nach den Feststellungen erst im Verlauf der zweiten Jahreshälfte 2023 deutlich zutage getretenen Verhaltensauffälligkeit bereits dem Schweregrad einer Psychose gleichzusetzen sei, ergibt sich daraus indessen nicht und versteht sich bei dem diagnostizierten unspezifischen Störungsbild auch nicht von selbst.
11b) Darüber hinaus ist die Aufhebung des Hemmungsvermögens im Sinne von § 20 StGB nicht tragfähig belegt. Hierbei handelt es sich um eine Rechtsfrage, die das Tatgericht eigenständig zu beantworten hat (vgl. , Rn. 14; Beschluss vom – 4 StR 494/12, NStZ-RR 2013, 309, 311). In diese Prüfung fließen auch normative Gesichtspunkte mit ein, wobei entscheidend die Anforderungen sind, die die Rechtsordnung an jedermann stellt. Diese sind umso höher, je schwerwiegender das in Rede stehende Delikt ist (vgl. , NStZ-RR 2007, 105, 106).
12aa) Die Feststellung, dass die Beschuldigte einen Heimtückemord im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen hat, setzt daher voraus, dass in ihrer Person letztlich nicht nur Eigenschaften und Verhaltensweisen hervorgetreten sind, die sich im Rahmen dessen halten, was bei schuldfähigen Menschen anzutreffen und übliche Ursache für strafbares Verhalten ist (vgl. , NStZ-RR 2007, 105, 106; Beschlüsse vom – 4 StR 161/16, Rn. 20; vom – 2 StR 420/14, Rn. 7; jeweils mwN). Hierzu gehören etwa Eigenschaften wie Stimmungsschwankungen, geringe Frustrationstoleranz, Tendenz zu Streitereien und Impulsivität; diese sind nicht ohne Weiteres dazu geeignet, eine Person in einen Zustand erheblich verminderter oder aufgehobener Schuldfähigkeit zu versetzen (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 4 StR 161/16, aaO; vom – 2 StR 349/06, NStZ 2007, 29).
13Bei der Diagnose einer schweren Störung des Sozialverhaltens handelt es sich um ein eher unspezifisches Störungsbild, das den Grad der erheblichen Minderung der Steuerungsfähigkeit regelmäßig erst dann erreicht, wenn der Täter aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat (vgl. BGH, Beschluss vom vom – 4 StR 377/97; NStZ 1998, 86, 87; zur Persönlichkeitsstörung Beschlüsse vom – 2 StR 71/18, NStZ-RR 2018, 237; vom – 4 StR 295/20, Rn. 17; vom – 2 StR 61/90, BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 14; jeweils mwN).
14bb) Nach diesen Maßstäben erweisen sich die Urteilsgründe als lückenhaft.
15Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass die Steuerungsfähigkeit der Beschuldigten störungsbedingt aufgehoben gewesen sei, weil sich deren depressive Stimmung fortentwickelt habe, sie sich ab September 2023 intensiv mit dem Thema „Gewalt durch Messer“ befasst und die Auseinandersetzung mit der Geschädigten am Vorabend der Tat als erhebliche Kränkung empfunden habe. Der hohe „Leidensdruck“ habe sich schließlich mangels „geeignete(r) Ventile, um damit umzugehen“ in dem Angriff auf die Geschädigte entladen, während dessen die Beschuldigte „äußerlich erkennbar der Situation entrückt“ gewesen sei. Diesen Leidensdruck hat die Strafkammer aus dem vermehrten Konsum von Gewaltinhalten und daraus abgeleitet, dass die Beschuldigte motivations- und orientierungslos, zur Pflege sozialer Kontakte nicht mehr in der Lage gewesen sei und sich – bis auf den Kontakt zur Geschädigten – sozial völlig zurückgezogen habe.
16Diesen Ausführungen lässt sich nicht zweifelsfrei entnehmen, inwieweit das festgestellte Tatgeschehen auf der mit der Verhaltensstörung einhergehenden erheblichen Impulskontrollstörung beruht. Darüber hinaus fehlt es an einer Auseinandersetzung mit den vom Landgericht festgestellten Umständen, die der Annahme einer Aufhebung des Hemmungsvermögens entgegenstehen könnten. Zu einer vertieften Erörterung hätte Anlass bestanden, zumal die Beschuldigte trotz der von ihr tags zuvor empfundenen Kränkung eine günstige Gelegenheit zur Umsetzung ihres Tatplans abzuwarten vermochte.
173. Der Senat hebt die Feststellungen auf, mit Ausnahme derjenigen zum objektiven Tatgeschehen (§ 353 Abs. 2 StPO), um dem neuen Tatgericht insgesamt widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen, naheliegend unter Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen (§ 246a StPO).
Bartel Wenske Fritsche
von Schmettau Dietsch
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:081225B6STR125.25.0
Fundstelle(n):
ZAAAK-07390