Leitsatz
Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit der Einreichung eines Schriftsatzes - hier: Berufungsbegründung - als elektronisches Dokument aus technischen Gründen bei einem nicht möglichen Internetzugriff (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom - VI ZB 19/24, NJW-RR 2025, 629 Rn. 9 f.; vom - V ZB 15/22, NJW 2023, 2883 Rn. 19 ff.; vom - VI ZB 27/22, NJW-RR 2022, 1577 Rn. 9 mwN).
Gesetze: § 130d ZPO, § 520 Abs 2 ZPO, § 522 Abs 1 S 1 ZPO, § 522 Abs 1 S 2 ZPO
Instanzenzug: LG Berlin II Az: 3 S 7/24vorgehend AG Köpenick Az: 4 C 76/23
Gründe
I.
1Die Klägerin, die den Beklagten mit Erdgas versorgte, hat diesen auf Duldung einer Zählersperre in Anspruch genommen und den Antrag erstinstanzlich einseitig in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Beklagte hat widerklagend verschiedene Feststellungen, die Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie die Zahlung von Schmerzensgeld verlangt. Das Amtsgericht hat festgestellt, dass sich der Klageantrag erledigt hat, und die Widerklage abgewiesen.
2Hiergegen hat der Beklagte fristgerecht Berufung eingelegt. Das Landgericht hat die Berufungsbegründungsfrist antragsgemäß bis zum verlängert. An diesem Tag um 23.44 Uhr hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten per Telefax einen von ihm unterschriebenen Schriftsatz mit der Berufungsbegründung beim Berufungsgericht eingereicht. Am hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten die Berufungsbegründung aus seinem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (im Folgenden: beA) eingereicht; sie ist um 01.52 Uhr beim Berufungsgericht eingegangen. Mit einem am um 01.35 Uhr aus seinem beA eingegangenen Schriftsatz hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und ausgeführt, er habe am in seiner Kanzlei "technische Störungen (wohl Internetrouter)" gehabt, die sich vor Ablauf der Frist nicht hätten beheben lassen; ein Zugriff auf das Internet und damit auch das beA sei nicht möglich gewesen.
3Nachdem das Berufungsgericht mit Verfügung vom darauf hingewiesen hatte, dass mangels schlüssiger Darlegung und Glaubhaftmachung einer vorübergehenden Unmöglichkeit der Einreichung der Berufungsbegründung als elektronisches Dokument gemäß § 130d Satz 2 und 3 ZPO die Verwerfung der Berufung als unzulässig beabsichtigt sei, hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten mit Schriftsatz vom vorgetragen, er verwende als aktuelle Hardware einen Internetrouter, der Eigentum des Providers sei, nach dem Einschalten automatisch hochgefahren werde und dessen Software über von Zeit zu Zeit vom Provider eingespielte Updates aktualisiert werde, ohne dass vom Nutzer etwas bedient werden müsse. Die genaue Ursache der technischen Störung oder der Grund dafür, dass ein Zugriff auf das Internet bei Einreichung der Berufungsbegründung als elektronisches Dokument am wieder funktioniert habe, sei nicht bekannt; möglicherweise habe das Problem auch "vor dem Internetrouter" gelegen. Es sei bis zuletzt versucht worden, digital einzureichen, so dass am keine Zeit mehr für weitere Ausführungen zur Ersatzeinreichung gewesen sei. Zudem hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten seinen Vortrag vom in dem Schriftsatz vom anwaltlich versichert.
4Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:
5Der Beklagte habe die Berufungsbegründung am nicht formwirksam und die am eingegangene Berufungsbegründung nicht fristgerecht eingereicht, weshalb es an einer form- und fristgerechten Berufungsbegründung fehle.
6Die am - dem Tag des Fristablaufs - von dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten per Telefax eingereichte Berufungsbegründung sei nicht formwirksam. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten sei gemäß § 130d Satz 1 ZPO zur Übermittlung der Berufungsbegründung als elektronisches Dokument verpflichtet gewesen. Die Ersatzeinreichung per Telefax sei nicht gemäß § 130d Satz 2 und 3 ZPO zulässig gewesen.
7Der Beklagte habe eine vorübergehende Unmöglichkeit der Übermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen bereits nicht schlüssig dargelegt. Erforderlich sei eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände unter Einschluss näherer Darlegungen zur Art des Defekts und seiner Behebung, um die Feststellung zu ermöglichen, ob die behauptete Unmöglichkeit auf technischen und nicht in der Person des Rechtsanwalts liegenden Gründen beruhe. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Rechtsanwalt verpflichtet sei, die notwendigen technischen Einrichtungen für die Einreichung elektronischer Dokumente vorzuhalten, zu denen die erforderlichen Endgeräte sowie die jeweils erforderliche Software in der jeweils aktuellsten Version gehörten. Eine solche Schilderung fehle vorliegend. Der Beklagte habe nicht im Einzelnen vorgetragen, welche Hard- und Softwarekonstellation sein Prozessbevollmächtigter verwende, wie sich der Fehler geäußert habe, wann er aufgetreten sei und welche Abhilfemaßnahmen ergriffen worden seien. Im Streitfall sei auch zu berücksichtigen, dass die Störung offenbar keine zwei Stunden nach Fristablauf auf nicht dargelegtem Weg habe behoben werden können.
8Hinzu komme, dass die Darlegung erst am verspätet gewesen sei. Grundsätzlich hätten Darlegung und Glaubhaftmachung bereits bei der Ersatzeinreichung zu erfolgen. Die nachträgliche Darlegung und Glaubhaftmachung seien nur dann zulässig, wenn der Rechtsanwalt das technische Defizit, welches die Einreichung als elektronisches Dokument vorübergehend unmöglich mache, tatsächlich erst kurz vor Fristablauf bemerke und ihm daher nicht mehr genügend Zeit für die gebotene Darlegung und Glaubhaftmachung in dem ersatzweise einzureichenden Schriftsatz verbleibe. Entsprechendes habe der Beklagte weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Der Zeitpunkt der Ersatzeinreichung sage nichts über den Zeitpunkt des erstmaligen Auftretens des technischen Problems aus, zu welchem der Beklagte trotz gerichtlichen Hinweises nichts vorgetragen habe. Ein Rechtsanwalt sei verpflichtet, den Versuch der elektronischen Einreichung eines Schriftstücks rechtzeitig vor Fristablauf abzubrechen und - sofern ihm dies zeitlich möglich sei - den ersatzweise einzureichenden Schriftsatz um eine Darlegung und Glaubhaftmachung der vorübergehenden technischen Unmöglichkeit zu ergänzen.
9Die erst im Schriftsatz vom erfolgte Glaubhaftmachung sei erst recht nicht mehr unverzüglich im Sinne des § 130d Satz 3 ZPO und damit verspätet.
10Dem Beklagten sei auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da er nicht schlüssig dargelegt und glaubhaft gemacht habe, dass er ohne sein oder das ihm gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnende Verschulden seines Prozessbevollmächtigten verhindert gewesen sei, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten.
11Mit seiner Rechtsbeschwerde wendet sich der Beklagte allein gegen die Verwerfung der Berufung als unzulässig wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist.
II.
12Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte und auch den Form- und Fristerfordernissen genügende Rechtsbeschwerde des Beklagten ist unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen (siehe nur Senatsbeschlüsse vom - VIII ZB 65/23, NJW 2025, 1508 Rn. 11; vom - VIII ZB 12/25, WRP 2025, 1340 Rn. 8; vom - VIII ZB 21/25, juris Rn. 19; jeweils mwN), sind nicht erfüllt. Die Rechtssache wirft weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf noch erfordert sie eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
131. Der Beschluss des Berufungsgerichts verletzt entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde insbesondere nicht die - einander ergänzenden - Verfahrensgrundrechte des Beklagten auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) und auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG).
14a) Hiernach ist den Parteien (bereits) durch die Ausgestaltung des Verfahrensrechts ein Ausmaß an rechtlichem Gehör zu eröffnen, welches dem Erfordernis eines wirkungsvollen Rechtsschutzes gerecht wird und das den Beteiligten die Möglichkeit gibt, sich im Prozess mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten. Zudem dürfen die zivilprozessualen Vorschriften, die für die Eröffnung des Rechtswegs und die Beschreitung eines Instanzenzugs von Bedeutung sind, nicht derart ausgelegt und angewandt werden, dass den Parteien der Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert wird (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom - VIII ZB 29/22, NJW-RR 2024, 60 Rn. 10; vom - VIII ZB 47/23, NJW-RR 2024, 606 Rn. 15).
15b) Gemessen hieran hat das Berufungsgericht zu Recht und ohne Verletzung der vorgenannten Verfahrensgrundrechte die Berufung des Beklagten gemäß § 522 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen. Denn innerhalb der bis zum verlängerten Berufungsbegründungsfrist ist eine formgerechte Berufungsbegründung beim Berufungsgericht nicht eingereicht worden.
16aa) Gemäß § 130d Satz 1 ZPO sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die - wie hier - durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, als elektronische Dokumente zu übermitteln. Ein Formverstoß führt zur Unwirksamkeit der Prozesserklärung (vgl. , NJW 2023, 2484 Rn. 6; Beschlüsse vom - IX ZB 1/24, NJW 2025, 2165 Rn. 28; vom - VIII ZB 21/25, juris Rn. 23; jeweils mwN). Dies gilt gemäß § 520 Abs. 5 ZPO auch für Berufungsbegründungen.
17Ein solcher Formverstoß liegt hier nach den rechtsfehlerfreien und insoweit unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts vor. Denn der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist den Berufungsbegründungsschriftsatz nicht als elektronisches Dokument, sondern lediglich in Form eines Telefaxschreibens beim Berufungsgericht eingereicht.
18bb) Das Berufungsgericht hat ebenfalls - jedenfalls im Ergebnis - frei von Rechtsfehlern angenommen, dass die Voraussetzungen für eine Ersatzeinreichung gemäß § 130d Satz 2 und 3 ZPO vorliegend nicht erfüllt sind.
19(1) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass es vorliegend bereits an einer Darlegung der vorübergehenden technischen Unmöglichkeit der Übermittlung des Berufungsbegründungsschriftsatzes als elektronisches Dokument im Sinne des § 130d Satz 2 ZPO fehlt.
20(a) Nach § 130d Satz 2 ZPO bleibt die Übermittlung eines Schriftsatzes nach den allgemeinen Vorschriften (Übermittlung in Papierform oder durch einen Telefaxdienst [Telekopie] gemäß § 130 Nr. 6 ZPO) zulässig, wenn die Übermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist (vgl. BT-Drucks. 17/12634, S. 27). Die eng auszulegende Ausnahmevorschrift (vgl. BGH, Beschlüsse vom - V ZB 2/23, NJW-RR 2024, 794 Rn. 14 mwN; vom - VIII ZB 21/25, juris Rn. 26) bezweckt, dem Rechtssuchenden auch bei technischen Ausfällen eine wirksame Einreichung von Schriftsätzen zu ermöglichen, gleichviel ob die Ursache dafür in der Sphäre des Gerichts oder des Einreichenden zu suchen ist (vgl. BT-Drucks. 17/12634, aaO). Nicht erfasst sind jedoch die Fälle, in denen einer Übermittlung des Schriftsatzes in der Person des Einreichers liegende Gründe entgegenstehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom - IV ZB 7/22, NJW 2023, 1062 Rn. 13 mwN; vom - XII ZB 88/23, NJW 2024, 901 Rn. 8; vom - V ZB 2/23, aaO; vom - VIII ZB 21/25, aaO). Durch die Einschränkung "aus technischen Gründen" und "vorübergehend" wird klargestellt, dass professionelle Einreicher nicht von der Notwendigkeit entbunden sind, die notwendigen technischen Einrichtungen für die Einreichung elektronischer Dokumente vorzuhalten und bei technischen Ausfällen unverzüglich für Abhilfe zu sorgen (vgl. BT-Drucks. 17/12634, S. 28; BGH, Beschlüsse vom - V ZB 2/23, aaO; vom - VI ZB 19/24, NJW-RR 2025, 629 Rn. 8; vom - VIII ZB 21/25, aaO; vgl. auch AnwZ (Brfg) 33/23, juris Rn. 6 [zu § 55d Satz 3 VwGO]).
21Die nach § 130d Satz 3 ZPO erforderliche Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit der Einreichung eines Schriftsatzes als elektronisches Dokument bedarf einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe und Umstände. Hieran fehlt es nach dem Vorgenannten, wenn die glaubhaft gemachten Tatsachen jedenfalls auch den Schluss zulassen, dass die Unmöglichkeit nicht auf technischen, sondern auf in der Person des Einreichers liegenden Gründen beruht (BGH, Beschlüsse vom - XII ZB 88/23, aaO Rn. 13; vom - V ZB 2/23, aaO Rn. 16; vom - IX ZB 41/23, NJW 2025, 508 Rn. 10; vom - VI ZB 19/24, aaO Rn. 9; vom - VIII ZB 21/25, aaO Rn. 28). Glaubhaft zu machen ist daher die technische Unmöglichkeit einschließlich ihrer vorübergehenden Natur, wobei eine laienverständliche Darstellung des Defekts und der zu seiner Behebung getroffenen Maßnahmen genügt, aufgrund derer es möglich ist festzustellen, dass Bedienungsfehler unwahrscheinlich sind (BGH, Beschlüsse vom - V ZB 15/22, NJW 2023, 2883 Rn. 21; vom - V ZB 2/23, aaO; vom - IX ZB 41/23, aaO; vom - VI ZB 19/24, aaO; vom - VIII ZB 21/25, aaO).
22(b) Ausgehend hiervon ist es dem Beklagten - wie das Berufungsgericht jedenfalls im Ergebnis zu Recht angenommen hat - bereits nicht gelungen, eine vorübergehende technische Unmöglichkeit der Einreichung des Berufungsbegründungsschriftsatzes als elektronisches Dokument am hinreichend darzulegen.
23(aa) Der Beklagte hat in dem Schriftsatz vom lediglich ausgeführt, dass es in seiner Kanzlei am "technische Störungen (wohl Internetrouter)" gegeben habe und ein Zugriff auf das Internet und damit auch auf das beA nicht möglich gewesen sei. Dies stellt jedoch - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - bereits keine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der Abläufe oder Umstände dar, die einen Rückschluss darauf ermöglichen würde, dass in der Person des Einreichers liegende Gründe unwahrscheinlich sind.
24Es fehlt bereits an einer Schilderung des konkret aufgetretenen Fehlerbildes (z.B. einer vom Computer angezeigten Fehlermeldung oder bestimmter Signale des Internetrouters). Die Behauptung des Beklagtenvertreters, der Internetzugang sei aufgrund einer technischen Störung (wohl Internetrouter) nicht möglich gewesen, erlaubt angesichts verschiedener denkbarer Ursachen für eine nicht funktionierende Internetverbindung keinen tragfähigen Rückschluss darauf, dass die Unmöglichkeit auf technischen und nicht auf in der Person des Einreichers liegenden Gründen beruht (vgl. , NJW-RR 2025, 629 Rn. 10).
25Auch ist nicht dargetan, seit wann die (behauptete) technische Unmöglichkeit bestand. Der bloße Vortrag, ein technisches Problem habe "an" einem bestimmten Tag bestanden, besagt nicht ohne Weiteres, dass es auch an diesem Tag erstmalig aufgetreten ist, sodass anhand dieses Vorbringens nicht beurteilt werden kann, ob es sich um eine nur vorübergehende technische Störung handelt.
26Soweit die Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang auf einen Beschluss des 3. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs verweist, wonach mit einem - nach allgemeiner Lebenserfahrung gelegentlich durchaus auftretenden - "Abbruch der Internetverbindung" die Art einer technischen Störung hinreichend genau beschrieben sein dürfte (, NJW-RR 2025, 757 Rn. 21 [zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand]), unterscheidet sich der dortige Sachverhalt insofern von dem vorliegenden, dass dort die Rechtsanwältin glaubhaft gemacht hatte, am Tag des Fristablaufs habe um 22.56 Uhr noch ein Schriftsatz erfolgreich über das beA versandt werden können, bevor die Internetverbindung "zwischenzeitlich abgebrochen sei", was auf ihrem Laptop durch das Erscheinen eines Weltkugelsymbols angezeigt worden sei.
27Vor diesem Hintergrund bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, ob und gegebenenfalls welche Sofortmaßnahmen von einem Rechtsanwalt als professionellem Einreicher im Sinne des § 130d Satz 2 ZPO zur Wiederherstellung einer nicht funktionierenden Internetverbindung zu erwarten sind (vgl. , aaO Rn. 22 [zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand]; Biallaß, NJW 2023, 26, 28).
28(bb) Soweit der Prozessbevollmächtigte des Beklagten mit dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Schriftsatz vom seinen Vortrag dahingehend präzisiert hat, dass er als aktuelle Hardware einen im Eigentum des Providers stehenden Internetrouter verwende, der nach dem Einschalten automatisch hochgefahren und dessen Software über von Zeit zu Zeit vom Provider eingespielte Updates aktualisiert werde, ohne dass vom Nutzer etwas "bedient" werden müsse, genügt auch dieses Vorbringen im Streitfall nicht. Denn es fehlt nach wie vor an hinreichendem Vortrag zu dem konkret aufgetretenen Fehlerbild sowie dazu, dass es sich lediglich um eine vorübergehende Störung handelt.
29(2) Das Berufungsgericht hat zudem frei von Rechtsfehlern darauf abgestellt, dass die Angaben des Prozessbevollmächtigten des Beklagten in den Schriftsätzen vom und nicht mehr als unverzügliche Glaubhaftmachung im Sinne von § 130d Satz 3 ZPO anzusehen sind.
30(a) Die Glaubhaftmachung der vorübergehenden technischen Unmöglichkeit hat nach der Intention des Gesetzgebers möglichst gleichzeitig mit der Ersatzeinreichung zu erfolgen (vgl. BT-Drucks. 17/12634, S. 28). Eine unverzügliche Nachholung der erforderlichen Glaubhaftmachung kommt ausschließlich dann in Betracht, wenn der Rechtsanwalt das technische Defizit erst kurz vor Fristablauf bemerkt und ihm daher nicht mehr genügend Zeit für die gebotene Darlegung und Glaubhaftmachung in dem ersatzweise gemäß §§ 129, 130 Nr. 6 ZPO einzureichenden Schriftsatz verbleibt (vgl. , NJW 2023, 3367 Rn. 11; Beschlüsse vom - IX ZB 17/22, NJW 2023, 456 Rn. 11;vom - V ZB 15/22, NJW 2023, 2883 Rn. 19;vom - IV ZB 31/23, NJW-RR 2024, 1506 Rn. 7 f.; vom - VIII ZB 21/25, juris Rn. 36). Ein Wahlrecht, die Glaubhaftmachung zunächst zu unterlassen und diese erst später (unverzüglich) nachzuholen, besteht nicht (vgl. , aaO; vom - VIII ZB 21/25, aaO).
31Unverzüglich - und somit ohne schuldhaftes Zögern - ist die Darstellung und Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit der Übermittlung eines elektronischen Dokuments nur, wenn sie zeitlich unmittelbar erfolgt. Im Rahmen des § 130d Satz 3 ZPO ist keine gesonderte Prüfungs- und Überlegungszeit zu gewähren, sondern der Rechtsanwalt hat die Darstellung und Glaubhaftmachung gegenüber dem Gericht abzugeben, sobald er Kenntnis davon erlangt, dass die Einreichung an einer technischen Störung gescheitert ist und er zu einer geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände in der Lage ist (BGH, Beschlüsse vom - XII ZB 264/22, NJW 2022, 3647 Rn. 17 [zu § 14b Abs. 1 Satz 3 FamFG]; vom - V ZB 11/22, FamRZ 2023, 1045 Rn. 11, 16; vom - V ZB 15/22, aaO Rn. 21). Der Zeitraum des unverschuldeten Zögerns im Sinne von § 130d Satz 3 ZPO ist dabei eng zu fassen (BGH, Beschlüsse - III ZB 18/22, NJW-RR 2023, 350 Rn. 10; vom - V ZB 11/22, aaO Rn. 16; vom - V ZB 15/22, aaO Rn. 21 f.) und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (, aaO Rn. 22).
32Fehlt die unverzügliche Glaubhaftmachung, so ist die Ersatzeinreichung unwirksam (vgl. , NJW 2022, 3647 Rn. 18 [zu § 14b Abs. 1 Satz 3 FamFG]; Zöller/Greger, ZPO, 36. Aufl., § 130d Rn. 9).
33(b) Gemessen an diesen Grundsätzen ist das Vorbringen des Beklagten in den Schriftsätzen vom und als verspätet anzusehen.
34(aa) Der Beklagte hat - worauf das Berufungsgericht zu Recht abgestellt hat - schon nicht hinreichend dargetan, warum nicht bereits mit der Ersatzeinreichung am zu der behaupteten technischen Störung in Form des nicht möglichen Internetzugriffs hätte vorgetragen werden können.
35Soweit die Rechtsbeschwerde auf den - zudem erst im Schriftsatz vom enthaltenen - Vortrag des Prozessbevollmächtigten des Beklagten verweist, nach dem die Ersatzeinreichung am Tag des Fristablaufs erst nach 23.30 Uhr erfolgt sei, weshalb offenkundig keine Zeit mehr für weitere Ausführungen zur Ersatzeinreichung verblieben sei, zudem er bis zuletzt versucht habe, den Schriftsatz digital einzureichen, genügt dies nicht.
36Zwar mag - was offenbleiben kann - nicht jede noch so kurzfristige technische Störung die Möglichkeit einer Ersatzeinreichung eröffnen (, NJW 2023, 3367 Rn. 22). Sind aber mehrere Sendeversuche trotz ordnungsgemäßer Bedienung der grundsätzlich funktionsfähig bereitgestellten Infrastruktur erfolglos geblieben, liegt eine vorübergehende technische Unmöglichkeit einer elektronischen Übermittlung im Sinne des § 130d Satz 2 ZPO vor und darf daher - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - eine Ersatzeinreichung vorgenommen werden, ohne dass bis unmittelbar vor Fristablauf (weiterhin) versucht werden muss, eine elektronische Übermittlung zu bewirken (vgl. , aaO Rn. 22 ff.).
37Entscheidend ist angesichts dessen nach der bereits aufgezeigten Rechtsprechung, wann der Rechtsanwalt das technische Defizit bemerkt und ob ihm zu diesem Zeitpunkt noch genügend Zeit für die gebotene Darlegung und Glaubhaftmachung in dem ersatzweise einzureichenden Schriftsatz - oder in einem anderen am Tag der Ersatzeinreichung bei Gericht eingehenden Schriftsatz (, aaO Rn. 12 ff.) - verbleibt. Hierzu fehlen Angaben des Beklagten. Aus dem von der Rechtsbeschwerde aufgezeigten Vortrag zum Zeitpunkt der Ersatzeinreichung ist entgegen der von ihr vertretenen Ansicht nicht erkennbar, wann der Prozessbevollmächtigte des Beklagten den (behaupteten) Ausfall des Internets bemerkt hat. Vielmehr lässt der Vortrag, es sei bis zuletzt versucht worden, den Schriftsatz digital einzureichen, auch den Schluss zu, dass der Prozessbevollmächtigte des Beklagten die behauptete Störung des Internets deutlich vor 23.30 Uhr bemerkt hat und die erforderliche Darlegung und Glaubhaftmachung der Voraussetzungen des § 130d Satz 2 ZPO bereits zusammen mit einer zugleich danach erfolgenden Ersatzeinreichung hätte vornehmen können, hierauf aber zugunsten weiterer - nicht notwendiger - Versuche der elektronischen Übermittlung verzichtet hat.
38(bb) Selbst wenn jedoch die Darlegung und Glaubhaftmachung der behaupteten technischen Unmöglichkeit vorliegend ausnahmsweise nicht mit der Ersatzeinreichung oder am Tag derselben hätten erfolgen müssen, wären die Ausführungen in den Schriftsätzen vom und als verspätet anzusehen.
39(α) Vorliegend war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Prozessbevollmächtigte des Beklagten bereits am um 01.52 Uhr in der Lage, die Berufungsbegründung in elektronischer Form zu übermitteln. Einen Grund dafür, warum eine Darstellung und Glaubhaftmachung der behaupteten technischen Unmöglichkeit der Einreichung der Berufungsbegründung als elektronisches Dokument nicht ebenfalls am möglich war, ist von der Rechtsbeschwerde weder dargetan noch sonst ersichtlich. Die erst einen Tag später am - also zwei Tage nach der Ersatzeinreichung - gemeinsam mit dem Wiedereinsetzungsantrag erfolgte Darstellung der behaupteten technischen Unmöglichkeit war - wie der Senat selbst feststellen kann - nicht mehr unverzüglich; erst recht nicht diejenige vom (vgl. zur fehlenden Unverzüglichkeit bei Nachholung zwei Tage nach Ersatzeinreichung , NJW 2023, 2883 Rn. 25).
40(β) Hinzu kommt, dass der Schriftsatz vom - worauf das Berufungsgericht zu Recht zusätzlich abgestellt hat - die von § 130d Satz 3 ZPO geforderte Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit nicht enthielt.
41Denn die Schilderung von selbst wahrgenommenen Vorgängen durch einen Rechtsanwalt kann entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde die mitgeteilten Tatsachen nicht ohne Weiteres, sondern nur dann glaubhaft machen, wenn der Anwalt die Richtigkeit seiner Angaben anwaltlich versichert (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom - IV ZB 6/10, NJOZ 2011, 1809 Rn. 11; vom - XII ZB 257/14, NJW 2015, 171 Rn. 16; vom - XII ZB 463/16, NJW-RR 2017, 1266 Rn. 14; vom - VI ZB 27/22, NJW-RR 2022, 1577 Rn. 9; vom - XII ZB 264/22, NJW 2022, 3647 Rn. 15 [zu § 14b Abs. 1 FamFG]; vom - XII ZB 88/23, NJW 2024, 901 Rn. 8; vom - IX ZB 22/23, juris Rn. 9). Eine solche anwaltliche Versicherung enthielt jedoch erst der Schriftsatz vom , der nicht mehr unverzüglich im Sinne des § 130d Satz 3 ZPO war.
422. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist auch kein Fall der Divergenz gegeben. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
III.
43Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Kosziol Dr. Schmidt Dr. Matussek
Dr. Reichelt Dr. Böhm
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:021225BVIIIZB17.25.0
Fundstelle(n):
HAAAK-07370