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Einkommensteuer | Kein Zufluss von Darlehenszinsen bei Prolongation vor Fälligkeit
Vereinbart ein beherrschender Gesellschafter mit seiner Gesellschaft, dass seine Zinsansprüche aus einem der Gesellschaft gewährten Darlehen später fällig werden sollen (Prolongation), führt die Vereinbarung nicht zum Zufluss der Zinsen beim beherrschenden Gesellschafter, wenn sie vor der ursprünglich vereinbarten Fälligkeit der Zinsen zustande gekommen ist. Das gilt unabhängig davon, ob die Prolongation fremdüblich ist (Bezug: § 11, § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG).
(1) Einnahmen aus Kapitalvermögen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG sind gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG zugeflossen, sobald der Stpfl. die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die in Geld oder Geldeswert bestehenden Güter erlangt hat. Geldbeträge fließen i. d. R. dadurch zu, dass sie bar ausgezahlt oder einem Konto des Empfängers bei einem Kreditinstitut g...