Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs über tariflichen Zusatzurlaub für langjährig Beschäftigte - Öffnungsklausel
Gesetze: § 1 TVG, § 76 Abs 5 S 1 BetrVG, § 77 Abs 3 S 1 BetrVG, § 77 Abs 3 S 2 BetrVG, § 87 Abs 1 Nr 5 BetrVG
Instanzenzug: ArbG Lüneburg Az: 2 BV 7/22 Beschlussvorgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen Az: 11 TaBV 76/23 Beschluss
Gründe
1A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit des Spruchs einer Einigungsstelle.
2Die Arbeitgeberin und Antragstellerin produziert in ihrem Betrieb U Speiseeis. Dort ist der zu 2. beteiligte Betriebsrat gebildet.
3Der Betriebsrat leitete im Jahr 2021 ein Verfahren zur Einsetzung einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Gewährung eines zusätzlichen Urlaubs für Arbeitnehmer, die dem Betrieb länger als 25 Jahre angehören, ...“ ein. Die Beteiligten einigten sich im Weg eines Vergleichs darauf, diese Einigungsstelle einzurichten. Die Einigungsstelle fasste am einen Spruch, der einen nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelten Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaub von bis zu vier Arbeitstagen im Urlaubsjahr vorsah. Dieser Spruch wurde von der Arbeitgeberin angefochten. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren gab der Betriebsrat ein Anerkenntnis ab. Daraufhin stellte das Arbeitsgericht - rechtskräftig - die Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs fest.
4Auf Antrag des Betriebsrats trat die Einigungsstelle - trotz der von der Arbeitgeberin vorgebrachten Einwände gegen die Zulässigkeit der Fortsetzung des ursprünglichen Einigungsstellenverfahrens und trotz deren Ablehnungsgesuchs gegen den Einigungsstellenvorsitzenden - am in der ursprünglichen Besetzung erneut zusammen und fasste einen neuen, inhaltsgleichen Spruch.
5Mit ihrem am beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag hat die Arbeitgeberin geltend gemacht, der Spruch der Einigungsstelle sei unwirksam. Insbesondere sei die Einigungsstelle nicht zuständig gewesen. Aus § 12 Abschn. I Unterabschn. A Nr. 10 Bundesmanteltarifvertrag für die Angestellten, gewerblichen Arbeitnehmer und Auszubildenden der Süßwarenindustrie vom (BMTV) ergebe sich kein erzwingbares Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats.
6Die Arbeitgeberin hat beantragt
7Der Betriebsrat hat zuletzt beantragt, den Antrag abzuweisen.
8Das Arbeitsgericht hat dem Antrag der Arbeitgeberin stattgegeben und festgestellt, dass der Einigungsstellenspruch unwirksam ist. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Beschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat seinen Abweisungsantrag weiter.
9B. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben dem Antrag der Arbeitgeberin zu Recht stattgegeben.
10I. Der Antrag ist zulässig. Da eine gerichtliche Entscheidung über die Wirksamkeit des Spruchs einer Einigungsstelle keine rechtsgestaltende Wirkung hat, ist er zutreffend auf die Feststellung der Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs gerichtet ( - Rn. 15 mwN, BAGE 180, 170).
11II. Der Antrag ist begründet. Der Spruch der Einigungsstelle vom ist unwirksam. Die Einigungsstelle war nicht zuständig, Regelungen über einen Zusatzurlaub für langjährig Beschäftigte nach § 12 Abschn. I Unterabschn. A Nr. 10 BMTV zu treffen. Der Regelungsgegenstand unterliegt nicht der erzwingbaren Mitbestimmung des Betriebsrats.
121. Nach § 76 Abs. 5 Satz 1 BetrVG wird die Einigungsstelle in den Fällen auf Antrag einer Seite tätig, in denen ihr Spruch die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt. Über die insoweit im Gesetz ausdrücklich und abschließend geregelten Einzelfälle hinaus kann ein Tarifvertrag vorsehen, dass über bestimmte, nach dem Gesetz nicht der zwingenden Mitbestimmung unterliegende Fragen eine Betriebsvereinbarung geschlossen werden kann und der Spruch der Einigungsstelle die fehlende Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt (vgl. - Rn. 18).
132. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dem Betriebsrat stehe weder nach dem Gesetz noch nach § 12 Abschn. I Unterabschn. A Nr. 10 BMTV ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht zu.
14a) Nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG hat der Betriebsrat bei der Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie bei der Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs einzelner Arbeitnehmer mitzubestimmen. Die Dauer des Urlaubs unterliegt nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats (vgl. - zu 3 c der Gründe). Das Mitbestimmungsrecht setzt vielmehr voraus, dass ein Urlaubsanspruch besteht (vgl. - zu B III 1 b der Gründe, BAGE 104, 187). Das ist hier nicht der Fall, weil § 12 Abschn. I Unterabschn. A Nr. 10 BMTV nur die Möglichkeit eröffnet, einen Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaub für langjährig Beschäftigte zu regeln.
15b) § 12 Abschn. I Unterabschn. A Nr. 10 BMTV vermittelt dem Betriebsrat ebenfalls kein erzwingbares Recht zur Mitbestimmung. Bei der Tarifnorm handelt sich allein um eine Öffnungsklausel iSv. § 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG.
16aa) Nach § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG können Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Die Vorschrift soll die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie nach Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisten. Dazu räumt sie den Tarifvertragsparteien den Vorrang bei der Regelung von Arbeitsbedingungen ein. Ein Verstoß gegen die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG führt zur Unwirksamkeit der entsprechenden Regelung in der Betriebsvereinbarung ( - Rn. 36 mwN). Die Tarifvertragsparteien können allerdings nach § 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulassen. Vor dem Hintergrund dieser gesetzlichen Vorgaben ist eine Tarifvorschrift, durch die den Betriebsparteien das Recht eingeräumt wird, in Angelegenheiten der freiwilligen Mitbestimmung ergänzende Regelungen zu treffen, typischerweise als Öffnungsklausel iSv. § 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG zu verstehen. Wollen die Tarifvertragsparteien hingegen nicht nur eine solche Öffnungsklausel vorsehen, sondern dem Betriebsrat - abweichend vom Gesetz - ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht einräumen, muss sich dies aus dem Tarifvertrag ausdrücklich oder jedenfalls im Weg der Auslegung hinreichend deutlich ergeben (vgl. - Rn. 25).
17bb) Eine solche - über eine Öffnungsklausel iSv. § 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG hinausgehende - Regelung haben die Tarifvertragsparteien im Streitfall nicht getroffen. Das ergibt die Auslegung des BMTV (vgl. zu den Grundsätzen der Tarifauslegung die st. Rspr., zB - Rn. 20 mwN; - 5 AZR 51/24 - Rn. 21 mwN). Mangels eines erzwingbaren Mitbestimmungsrechts kann dahinstehen, ob die Arbeitgeberin - wie nach § 3 Abs. 2 TVG für die Geltung betriebsverfassungsrechtlicher Normen erforderlich (vgl. - Rn. 40, BAGE 173, 299) - tarifgebunden war. Offenbleiben kann ferner, ob der Spruch - wie die Arbeitgeberin meint - auch aus formellen Gründen unwirksam ist.
18(1) In § 12 BMTV heißt es ua.:
19(2) Aus dem Wortlaut von § 12 Abschn. I Unterabschn. A Nr. 10 BMTV ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Tarifvertragsparteien hätten ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht regeln wollen.
20(a) Die Tarifnorm sieht nach ihrer sprachlichen Fassung vor, dass die Gewährung „eines“ Zusatzurlaubs betrieblich zu regeln ist. Der Umstand, dass die Tarifvertragsparteien den unbestimmten Artikel verwendet und den Umfang des Zusatzurlaubs offengelassen haben, spricht dafür, dass sie den Betriebsparteien lediglich die Möglichkeit eröffnen wollten, einen Anspruch und die weiteren Modalitäten eines zusätzlichen Urlaubs für langjährig Beschäftigte zu regeln. Entgegen der Auffassung des Betriebsrats lässt allein der Verzicht auf die Festlegung der Anspruchsbedingungen und damit die Erforderlichkeit eines Einvernehmens zwischen den Betriebsparteien nicht den Schluss zu, die betriebliche Regelung müsse nach dem Willen der Tarifvertragsparteien auch erzwingbar sein.
21(b) Aus der sprachlichen Fassung „ist ... zu regeln“ ergibt sich nichts Gegenteiliges. Zwar kann mit dieser Wortwahl eine Handlungspflicht zum Ausdruck gebracht werden. Dies ist jedoch nicht zwingend. Im Zusammenhang mit dem Gebrauch des unbestimmten Artikels kann die Formulierung ebenso dahingehend verstanden werden, dass die Tarifvertragsparteien die Kompetenz, den Zusatzurlaub für langjährig Beschäftigte auf betrieblicher Ebene zu regeln, im Sinn eines rechtlichen Dürfens erweitern und eine Handlungsoption eröffnen wollten.
22(3) Systematik und Gesamtzusammenhang des BMTV stützen dieses Auslegungsergebnis.
23(a) Die Beteiligung des Betriebsrats ist im BMTV unterschiedlich ausgestaltet. In der Mehrzahl der Fälle schreibt der Tarifvertrag vor, dass sich die Betriebsparteien einigen müssen. In zwei Fällen ist ergänzend geregelt, dass eine Einigungsstelle entscheidet, wenn eine Einigung nicht zu erzielen ist. So sieht § 3 Nr. 11 Satz 3 BMTV eine Entscheidung der Einigungsstelle entsprechend § 87 Abs. 2 BetrVG in Fragen der Arbeitszeitgestaltung vor. Nach Satz 4 der Norm ist dagegen „für die 46. - 48. Stunde in der Woche … § 87 Abs. 2 BetrVG nicht anwendbar, sondern eine freiwillige Betriebsvereinbarung erforderlich“. Nach § 8 Nr. 1 Satz 3 BMTV „entscheidet die Einigungsstelle gem. § 87 Abs. 2 BetrVG“, wenn eine Einigung über den Zeitpunkt der Entgeltzahlung nicht erzielt werden kann.
24(b) Aus § 12 Abschn. I Unterabschn. A Nr. 10 BMTV ergibt sich demgegenüber nicht, dass eine solche Regelung über einen Zusatzurlaub für langjährig Beschäftigte vom Betriebsrat erzwungen werden kann. In dieser Tarifnorm ist - anders als an den genannten Stellen im BMTV - nicht vorgesehen, dass der Spruch der Einigungsstelle die unterbliebene Einigung der Betriebsparteien ersetzt. Das spricht dafür, dass die Tarifvertragsparteien lediglich eine einvernehmliche Mitbestimmung ermöglichen wollten. Zwar waren mit § 3 Nr. 11 Satz 3, § 8 Nr. 1 Satz 3 BMTV vergleichbare Regelungen im Manteltarifvertrag für die Süßwarenindustrie der Bundesrepublik Deutschland und Westberlins vom (MTV 1952), der eine im Wortlaut mit § 12 Abschn. I Unterabschn. A Nr. 10 BMTV übereinstimmende Regelung erstmals vorsah, noch an keiner Stelle enthalten. Hätten die Tarifvertragsparteien gewollt, dass die fehlende Einigung der Betriebsparteien auch in diesem Fall durch einen Spruch der Einigungsstelle ersetzt wird, hätte es nahegelegen, dass sie - jedenfalls in der Folgezeit, als sie § 3 Nr. 11 Satz 3, § 8 Nr. 1 Satz 3 in den Tarifvertrag aufnahmen - eine entsprechende Bestimmung auch für den Zusatzurlaub iSv. § 12 Abschn. I Unterabschn. A Nr. 10 BMTV einfügen. Davon haben sie aber abgesehen.
25(c) Der Umstand, dass in § 3 Nr. 11 Satz 4 BMTV der Begriff der „freiwilligen Betriebsvereinbarung“ verwendet wird, führt zu keiner anderen Bewertung. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass eine nicht erzwingbare Mitbestimmung nur beabsichtigt ist, wenn das Wort „freiwillig“ benutzt wird. Vielmehr ist die Formulierung darauf zurückzuführen, dass in § 3 Nr. 11 BMTV zwischen erzwingbarer und freiwilliger Mitbestimmung unterschieden wird.
26(4) Sinn und Zweck von § 12 Abschn. I Unterabschn. A Nr. 10 BMTV gebieten kein abweichendes Normverständnis.
27(a) § 12 Abschn. I Unterabschn. A Nr. 9 BMTV legt die Dauer des Urlaubs auf 30 Tage fest. Dies gilt nach dem Wortlaut ausdrücklich für alle Arbeitnehmer. In den beiden folgenden Nummern sind zwei Ausnahmen geregelt. Ein Anspruch auf Zusatzurlaub wird betrieblichen Regelungen überlassen (Nr. 10), und für schwerbehinderte Menschen richtet sich der Anspruch auf Zusatzurlaub nach den gesetzlichen Vorgaben des SGB IX (Nr. 11). Das macht deutlich, dass die Tarifvertragsparteien eine abschließende Regelung treffen und Abweichungen nur in den genannten Fällen zulassen wollten. Die Bestimmung in Nr. 9 ist daher nicht als Regelung aufzufassen, die „nur“ einen Mindesturlaub festlegt, sondern als Vorschrift, die den Umfang des Urlaubs grundsätzlich für alle Beschäftigten bestimmt. Damit unterscheidet sich der BMTV von dem Tarifvertrag, der der Entscheidung des Neunten Senats des Bundesarbeitsgerichts zugrunde lag. Mit dem dort geregelten Treueurlaub wurde nicht der tarifliche Erholungsurlaub erhöht, sondern eine außertarifliche Leistung gewährt ( - zu I 2 b bb der Gründe).
28(b) Aufgrund der abschließenden tariflichen Regelung war eine Öffnungsklausel iSv. § 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG erforderlich, um eine betriebliche Regelung für Zusatzurlaub in bestimmten Fällen zu ermöglichen. § 12 Abschn. I Unterabschn. A Nr. 10 BMTV erfüllt damit einen eigenen Zweck und hat - anders als der Betriebsrat meint - nicht nur appellierenden Charakter und deklaratorische Bedeutung. Anhaltspunkte für die Annahme, die Tarifvertragsparteien hätten darüber hinaus auch ein erzwingbares Recht zur Mitbestimmung einführen wollen, lassen sich aus dem Normzweck nicht herleiten.
29(5) Diesem Auslegungsergebnis steht schließlich auch die Entstehungsgeschichte der Tarifnorm nicht entgegen.
30(a) Die in § 12 Abschn. I Unterabschn. A Nr. 10 BMTV enthaltene Regelung findet sich erstmals in § 11 Abschn. I Unterabschn. A Nr. 9 MTV 1952 und wurde seitdem wörtlich in die nachfolgenden Tarifverträge übernommen. Der dem MTV 1952 vorausgegangene „Manteltarif-Vertrag zwischen dem Verband der Deutschen Süßwarenindustrie … und der Industriegewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten“ vom (MTV 1950) enthielt in § 11 Nr. 4 Unterabs. 3 die Regelung:
31(b) Anders als der Betriebsrat meint, kann dem geänderten Wortlaut nicht entnommen werden, dass damit eine Stärkung der Rechtsposition des Betriebsrats durch Begründung eines erzwingbaren Mitbestimmungsrechts verbunden gewesen wäre. Bei der Regelung im MTV 1950 handelte es sich nicht um eine bloße Empfehlung. Die Formulierung „wird … empfohlen“ in Verbindung mit dem Dativ bedeutet etwas „anvertrauen, (vertrauensvoll) übergeben“ (vgl. Wahrig Deutsches Wörterbuch 9. Aufl. Stichwort „empfehlen“). Die Wortwahl bringt daher nicht ein Anraten, sondern die Übertragung der Regelungskompetenz auf die betriebliche Ebene zum Ausdruck. Wäre ein bloßes Anraten gewollt gewesen, hätte der Satz etwa lauten müssen: „Für die Gewährung ... wird eine betriebliche Regelung empfohlen.“ Schon die tarifliche Vorschrift im MTV 1950 eröffnete den Betriebsparteien die Möglichkeit, den Zusatzurlaub auf betrieblicher Ebene zu regeln. Eine inhaltliche Änderung war mit der Neuformulierung im MTV 1952 deshalb nicht verbunden.
32(c) Aus dem zeitlichen Zusammenhang der Änderung im MTV 1952 mit der Einführung des Betriebsverfassungsgesetzes vom (BetrVG 1952, BGBl. I S. 681) ergibt sich nichts anderes.
33(aa) Mit § 56 BetrVG 1952 wurden die Gegenstände zusammengefasst, die einer erzwingbaren Mitbestimmung unterlagen. Dabei war die Regelung der in dieser Norm genannten Fragen zum Teil bereits nach dem Betriebsrätegesetz vom (RGBl. S. 147) der verbindlichen Schlichtung unterworfen, zum Teil waren die aufgeführten Gegenstände nach dem bei Einführung des BetrVG 1952 geltenden Landesrecht Gegenstand der absoluten Mitbestimmung (vgl. BT-Drs. 1/3585 S. 11). In § 59 BetrVG 1952 wurde eine § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG entsprechende Regelungssperre gesetzlich verankert. Sie diente dazu, die Zuständigkeiten von Gewerkschaften und Betriebsräten klar zugunsten der Tarifvertragsparteien abzugrenzen (vgl. BT-Drs. 1/1546 S. 55 und BT-Drs. 1/3585 S. 11). Die Regelung der materiellen Arbeitsbedingungen sollte vorrangig den Tarifvertragsparteien überlassen werden (vgl. - zu II 4 der Gründe). Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen in dem Maß, wie sie üblicherweise durch Tarifvertrag geregelt werden, durften nur dann in Betriebsvereinbarungen behandelt werden, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss solcher ergänzenden Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zuließ (BT-Drs. 1/3585 S. 11).
34(bb) Erzwingbare Mitbestimmungsrechte wurden danach entgegen der Auffassung des Betriebsrats nicht erstmals mit dem BetrVG 1952 eingeführt. Der zeitliche Zusammenhang der Neufassung der tariflichen Bestimmung zum Zusatzurlaub für langjährig Beschäftigte im MTV 1952 mit der Einführung des BetrVG 1952 lässt deshalb nicht den Schluss zu, dass tarifvertraglich ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht hätte begründet werden sollen. Die Änderung des Wortlauts kann ihren Grund auch darin haben, dass die Tarifvertragsparteien in Ansehung der gesetzlichen Regelung in § 59 BetrVG 1952 eine den Anforderungen des Gesetzgebers genügende Öffnungsklausel schaffen wollten.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2025:230925.B.1ABR20.24.0
Fundstelle(n):
QAAAK-07286