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Einkommensteuer | Keine Tarifermäßigung für Corona-Hilfen
Für Corona-Hilfen, die im Jahr 2020 für Einnahmeausfälle des Jahres 2020 gewährt wurden, wird eine Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 i. V. mit § 24 Nr. 1 Buchst. a bzw. Buchst. b EStG nicht gewährt. Es fehlt an der erforderlichen Zusammenballung von Einkünften.
[i]Kläger erhielt als Schausteller im Jahr 2020 Corona-HilfenDer Kläger war Schausteller und bilanzierte. Im Jahr 2020 erhielt er Corona-Hilfen i. H. von ca. 150.000 €; seine Betriebseinnahmen aus dem Schaustellergeschäft betrugen ca. 130.000 €. Seine Betriebsausgaben beliefen sich auf ca. 170.000 €, sodass sich ein Gewinn von etwa 110.000 € ergab. In den Vorjahren erzielte der Kläger aus seinem Schaustellergeschäft jährliche Betriebseinnahmen i. H. von ca. 480.000 €; die Betriebsausgaben beliefen sich auf etwa 400.000 € jährlich. Der Kläger beantragte für 2020 den erm...