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Betriebsrentenstärkungsgesetz II: Auswirkungen für die Praxis der betrieblichen Altersversorgung
Gesetz bleibt mitunter hinter den Erwartungen von Arbeitgebern und Versicherern zurück
Der Deutsche Bundestag hat am das Zweite Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz – BRSG II; BT-Drucks. 21/1859, 21/3085) beschlossen und damit eine Reform zum Abschluss gebracht, die in der vorigen Wahlperiode noch von der damaligen Bundesregierung angestoßen worden war, aber nicht mehr umgesetzt werden konnte. [i]Wörner, NWB 50/2024 S. 3532 Der Bundesrat hat dem BRSG II am zugestimmt (BR-Drucks. 724/25 [B]). Das Gesetz tritt ganz überwiegend am Tag nach seiner Verkündung in Kraft (Art. 16 Abs. 1 BRSG II). Nachfolgend stehen die Änderungen des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) sowie deren praktische Auswirkungen im Mittelpunkt der Darstellung.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie hier.
I. Änderungen im Betriebsrentengesetz
1. Abfindungsregelungen
Im Grundsatz verbietet das BetrAVG, betriebliche Altersversorgung (bAV) abzufinden, da eine Abfindung dem Versorgungszweck der bAV widerspricht (vgl. § 3 Abs. 1 BetrAVG). Das Gesetz sieht aber auch die Ausnahme der Abfindung unverfallbarer Anwartschaften bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie laufender Leistungen vor.
a) Bisherige Abfindungsregelungen
§ 3 Abs. 1 BetrAVG bestimmt, dass gesetzl...