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BSG Urteil v. - B 12 BA 14/23 R

Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Drittanfechtung eines im Statusfeststellungsverfahren ergangenen Verwaltungsakts - Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts - keine Ermessensausübung

Gesetze: § 7 Abs 1 SGB 4, § 7a Abs 1 SGB 4, § 45 Abs 1 SGB 10, § 49 SGB 10

Instanzenzug: SG Fulda Az: S 3 R 257/17 Urteilvorgehend Hessisches Landessozialgericht Az: L 8 BA 13/20 Urteil

Tatbestand

1Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin in ihrer Tätigkeit im Bereich der ambulanten Hilfen gemäß dem SGB VIII für den Beigeladenen zu 1. als öffentlichem Träger der Jugendhilfe im Zeitraum ab dem aufgrund Beschäftigung der Versicherungspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung unterlag.

2Die Klägerin ist ausgebildete Erzieherin und hat ua Fortbildungen zur Kinderschutzfachkraft und zur Systemischen Beraterin absolviert. Der Beigeladene zu 1. (künftig: Beigeladener) ist Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Zur Erfüllung seiner Aufgaben bediente er sich ua der Dienste der Klägerin. Zu diesem Zweck schloss er zunächst mit der Klägerin, später mit einer ua von der Klägerin gegründeten Partnerschaftsgesellschaft wiederholt "Entgeltvereinbarungen". Die Zuweisung des jeweiligen Einzelfalles erfolgte jeweils durch Kostenzusicherung für einen bestimmten Zeitraum auf der Grundlage der Entgeltvereinbarungen.

3Die Klägerin beantragte im April 2015 bei der Clearingstelle der Beklagten ein Statusfeststellungsverfahren mit dem erklärten Ziel der Feststellung von Selbstständigkeit. Die Beklagte stellte gegenüber der Klägerin und dem Beigeladenen fest, dass jene in ihrer Tätigkeit für den Beigeladenen als "Einzelfallhelferin" ab dem aufgrund Beschäftigung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV), in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), in der sozialen Pflegeversicherung (sPV) sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliege (Bescheide vom ). Hiergegen wandte sich die Klägerin mit einem Schriftsatz vom und erhob ergänzend mit Schriftsatz vom "vorsorglich" "Teilwiderspruch" mit der Begründung, aufgrund der Gleichartigkeit der Tätigkeit bestehe eine versicherungspflichtige Beschäftigung bereits ab dem . Die Beklagte informierte den Beigeladenen mit Schreiben vom über den Widerspruch der Klägerin. Daraufhin teilte jener mit, den Bescheid vom nicht erhalten zu haben. Nachdem ihm der Bescheid zugesandt wurde, legte der Beigeladene am dagegen Widerspruch ein. Die Beklagte stellte gegenüber der Klägerin und dem Beigeladenen fest, dass jene auch in der Zeit vom bis zum aufgrund Beschäftigung der Versicherungspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung unterlegen habe (Bescheide vom ). Den hiergegen sowie gegen den früheren Bescheid gerichteten Widerspruch des Beigeladenen wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheide vom ). Hiergegen erhob der Beigeladene Klage zum SG (Az S 13 R 154/16). Die Klägerin wurde im dortigen Verfahren beigeladen. Nach einem Hinweis des Kammervorsitzenden auf die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung des Senats ( - BSGE 123, 50 = SozR 4-2400 § 7 Nr 30) nahm die Beklagte ihre früheren Bescheide vom und in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom zurück. Sie stellte fest, dass die Tätigkeit der Klägerin als "Einzelfallhelferin" bei dem Beigeladenen in der Zeit ab dem nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt worden sei. Daher trete in dieser Tätigkeit keine Versicherungspflicht ein (Bescheide vom ). Das im Klageverfahren anschließend abgegebene Anerkenntnis der Beklagten nahm der Beigeladene als dortiger Kläger an. Den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom ).

4Das SG hat den Bescheid der Beklagten vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom aufgehoben. Rechtsgrundlage für die durch den angefochtenen Bescheid vorgenommene Aufhebung der früheren Bescheide könne nur § 45 iVm § 49 SGB X sein. Eine hierauf gestützte Aufhebung setze aber die Ausübung von Ermessen oder zumindest die Angabe einer Ermessensreduzierung auf null voraus. Beides sei nicht erfolgt (Urteil vom ). Auf die Berufungen der Beklagten und des Beigeladenen hat das LSG das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid sei § 45 Abs 1 SGB X. Die hierdurch aufgehobenen früheren Bescheide der Beklagten seien rechtswidrig gewesen. Die Klägerin habe eine selbstständige Tätigkeit verrichtet. Die weiteren eine Aufhebung beschränkenden Voraussetzungen nach § 45 Abs 2 bis 4 SGB X seien nach § 49 SGB X nicht anwendbar. Die Voraussetzungen der Norm seien erfüllt: Der Beigeladene habe als Dritter die früheren Bescheide mit seiner Klage angefochten. Das Anerkenntnis und die Aufhebung der früheren Bescheide durch die Beklagte entspreche der vom Wortlaut des § 49 SGB X vorausgesetzten Stattgabe. Ein Ermessen habe die Beklagte nicht ausüben müssen (Urteil vom ).

5Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision. Sie rügt eine Verletzung der §§ 2, 7, 7a SGB IV und der §§ 45, 49 SGB X und macht eine mangelhafte Aufklärung geltend. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht richtig erfasst und der Tatsache nicht Rechnung getragen, dass einer der aufgehobenen früheren Bescheide eine versicherungspflichtige Beschäftigung über den hinaus festgestellt habe. Zudem könne den Feststellungen des LSG nicht sicher entnommen werden, welche Vertragsverhältnisse gegenständlich gewesen seien. Der angefochtene Bescheid verstoße auch gegen das Verbot der Elementenfeststellung. Das BSG habe ausdrücklich entschieden, dass es der Beklagten verboten sei, allein zum (Nicht-)Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung einen Verwaltungsakt zu erlassen. Schließlich sei im Rahmen einer Aufhebung nach § 45 iVm § 49 SGB X Ermessen auszuüben. Dies habe die Beklagte unterlassen.

6Die Klägerin beantragt,das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom aufzuheben und die Berufungen der Beklagten und des Beigeladenen zu 1. gegen das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom zurückzuweisen.

7Die Beklagte und der Beigeladene zu 1. beantragen,die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

8Sie verteidigen das angefochtene Urteil.

9Die übrigen Beteiligten haben keine Anträge gestellt.

Gründe

10Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Zu Recht hat das LSG das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Beklagte war berechtigt, ihre früheren Verwaltungsakte im Rahmen der Drittanfechtungsklage des Beigeladenen zurückzunehmen. Die früheren Bescheide waren rechtswidrig, weil die Klägerin für den Beigeladenen selbstständig tätig war. Die Beklagte durfte auch ihre früheren Verwaltungsakte ohne die Ausübung von Ermessen zurücknehmen.

111. Die gegen den Bescheid vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom gerichtete Klage ist zulässig. Ihr stehen weder der Grundsatz des Verbots der doppelten Rechtshängigkeit noch die Bindungswirkung einer gerichtlichen Entscheidung entgegen. Gemäß § 202 Satz 1 SGG (in der Fassung <idF> des Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vom , BGBl I 1577) iVm § 17 Abs 1 Satz 2 GVG (idF des Vierten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung vom , BGBl I 2809) kann die Sache während der Rechtshängigkeit von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden. Zwar waren die angefochtenen Bescheide bereits Gegenstand des früheren Klageverfahrens des Beigeladenen, weil sie die dort angefochtenen früheren Bescheide der Beklagten aufgehoben und somit geändert haben (§ 96 SGG). Bei der Erhebung der vorliegenden Klage war das frühere Klageverfahren jedoch bereits abgeschlossen (zum Ende der Rechtshängigkeit vgl - BSGE 136, 209 = SozR 4-1500 § 141 Nr 5, RdNr 12). Eine Bindungswirkung ist nicht eingetreten, weil es an einer gerichtlichen Entscheidung fehlt. Nach § 141 Abs 1 Nr 1 SGG (idF des 6. SGGÄndG vom , BGBl I 2144) binden rechtskräftige Urteile, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist, die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger. Das frühere Verfahren wurde durch ein angenommenes Anerkenntnis (§ 101 Abs 2 SGG) in der Hauptsache erledigt. Der prozessbeendenden Erklärung der Hauptbeteiligten musste die Klägerin als im dortigen Verfahren Beigeladene auch nicht zustimmen (vgl 12/3 RK 91/75 - SozR 1500 § 101 Nr 5).

122. Die Tatbestandsmerkmale der für die Rücknahme einschlägigen Ermächtigungsgrundlage des § 45 Abs 1 SGB X (dazu a) sind erfüllt. Die früheren Verwaltungsakte waren für die Klägerin begünstigend (dazu b) und rechtswidrig (dazu c). Einschränkungen der Aufhebbarkeit nach § 45 Abs 2 bis 4 SGB X gelten gemäß § 49 SGB X nicht (dazu d), insbesondere war der angefochtene Bescheid nicht wegen fehlender Ausübung von Ermessen rechtswidrig (dazu e). Der angefochtene Bescheid enthält auch keine unzulässige Elementenfeststellung (dazu f). Schließlich zwingt auch die im angefochtenen Bescheid getroffene zeitlich offene Feststellung von Selbstständigkeit zu keiner anderen Entscheidung (dazu g).

13a) Rechtsgrundlage für die Rücknahme des angefochtenen Bescheides ist § 45 Abs 1 SGB X (idF vom ; vgl zur Anwendbarkeit in Drittanfechtungsfällen bereits - BSGE 114, 69 = SozR 4-1500 § 66 Nr 4, RdNr 14). Danach gilt: Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Gemäß § 49 SGB X (idF vom ) gelten § 45 Abs 1 bis 4, §§ 47 und 48 SGB X zwar nicht, wenn ein begünstigender Verwaltungsakt, der von einem Dritten angefochten worden ist, während des Vorverfahrens oder während des sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem Widerspruch abgeholfen oder der Klage stattgegeben wird. Es ist allerdings anerkannt, dass die weite Formulierung ("§ 45 Abs 1 bis 4") von § 49 SGB X nicht die Eigenschaft der Vorschrift des § 45 Abs 1 SGB X als (nach § 39 Abs 2 SGB X erforderliche) Rechts-(Ermächtigungs-)grundlage für die Rücknahme rechtswidriger begünstigender Bescheide in Drittwiderspruchs-(klage-)fällen beseitigt ( - BSGE 114, 69 = SozR 4-1500 § 66 Nr 4, RdNr 15 mwN).

14b) Bei den von der Beklagten zurückgenommenen früheren Verwaltungsakten in Form der Bescheide vom und in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom handelt es sich um die Klägerin begünstigende Verwaltungsakte. Nach der Legaldefinition in § 45 Abs 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt begünstigend, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat. Der Senat hat zu Statusfeststellungsbescheiden bereits entschieden, dass maßgeblich auf das gegenwärtige subjektive Interesse des Adressaten abzustellen ist, wie es sich - klar erkennbar - aus dem Rücknahmeantrag ergibt ( - BSGE 134, 84 = SozR 4-1300 § 44 Nr 45, RdNr 17 mwN). Zwar hat die Klägerin bei Einleitung des Statusfeststellungsverfahrens im April 2015 angegeben, nicht von Beschäftigung auszugehen. Zudem hat ihre Prozessbevollmächtigte später im Juni 2015 ausgeführt, es handele sich "klar" um eine selbstständige Tätigkeit. Im weiteren Verwaltungsverfahren hat sie ihre Meinung aber geändert. Dies dokumentiert sich darin, dass sie zwar gegen den Bescheid vom vorsorglich einen "Teilwiderspruch" erhoben hat. Dieser richtete sich aber nicht gegen die Feststellung von Versicherungspflicht aufgrund Beschäftigung, sondern gegen den Beschäftigungszeitraum.

15c) Die früheren Bescheide der Beklagten waren rechtswidrig iS von § 45 Abs 1 SGB X. Die Klägerin war für den Beigeladenen selbstständig tätig.

16aa) In der streitigen Zeit unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, der Versicherungspflicht in der GKV, sPV, GRV und nach dem Recht der Arbeitsförderung (§ 5 Abs 1 Nr 1 SGB V, § 20 Abs 1 Satz 1 und Satz 2 Nr 1 SGB XI sowie § 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI, jeweils idF des Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung vom , BGBl I 926, und § 25 Abs 1 Satz 1 SGB III). Beschäftigung ist gemäß § 7 Abs 1 SGB IV (idF der Bekanntmachung vom , BGBl I 3710) die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Satz 2). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine abhängige Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (stRspr; vgl zuletzt - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-2400 § 7 Nr 79 vorgesehen, juris RdNr 13 mwN).

17Bei der Statusbeurteilung ist regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen, den die Verwaltung und die Gerichte konkret festzustellen haben. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen. Erst auf der Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen (stRspr; vgl zum Ganzen - BSGE 128, 205 = SozR 4-2400 § 7 Nr 44, RdNr 13 f mwN). Diese wertende Zuordnung kann nicht mit bindender Wirkung für die Sozialversicherung durch die Vertragsparteien vorgegeben werden, indem sie zB vereinbaren, eine selbstständige Tätigkeit zu wollen. Über zwingende Normen kann nicht im Wege der Privatautonomie verfügt werden. Vielmehr kommt es entscheidend auf die tatsächliche Ausgestaltung und Durchführung der Vertragsverhältnisse an (vgl - SozR 4-2400 § 7 Nr 59 RdNr 22 mwN). Allenfalls wenn nach der Gesamtabwägung aller Umstände diese gleichermaßen für Selbstständigkeit wie für eine abhängige Beschäftigung sprechen, kann im Einzelfall dem Willen der Vertragsparteien eine gewichtige indizielle Bedeutung zukommen (vgl auch - BSGE 125, 177 = SozR 4-2400 § 7 Nr 36, RdNr 13).

18Im Rahmen der Eingliederung sind grundsätzlich auch Rahmenvereinbarungen, regulatorische Rahmenbedingungen oder "in der Natur der Sache" liegende Umstände zu berücksichtigen (vgl - SozR 4-2400 § 7 Nr 58 RdNr 15 mwN; - SozR 4-2400 § 7 Nr 65 RdNr 18). Solchen Bedingungen ist zwar nicht zwingend eine entscheidende Indizwirkung für eine abhängige Beschäftigung beizumessen; umgekehrt ist eine abhängige Beschäftigung aber auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil sich bestimmte Vorgaben aus der Eigenart der Tätigkeit ergeben oder ihr innewohnen (vgl aaO RdNr 15). Für das nicht an der Privatautonomie ausgerichtete Sozialversicherungsrecht kommt es weniger darauf an, woraus Abhängigkeiten und Bindungen resultieren, sondern insbesondere darauf, ob und inwieweit Raum für typische unternehmerische Freiheiten zur Gestaltung der Tätigkeit mit entsprechenden Chancen und Risiken verbleibt (vgl aaO; - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-2400 § 7 Nr 79 vorgesehen, juris RdNr 15).

19bb) Ausgehend von diesen Maßstäben war die Klägerin selbstständig tätig. Dies folgt aus einer Gesamtabwägung der vom LSG festgestellten, den Senat bindenden Feststellungen (§ 163 SGG). Danach war die Klägerin auf der Basis von Entgeltvereinbarungen und individuellen Kostenübernahmeerklärungen weitestgehend weisungsfrei tätig und kaum bis gar nicht in die Arbeitsorganisation des Beigeladenen eingegliedert.

20Die Beteiligten haben ein Weisungsrecht des Beigeladenen hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung der Tätigkeit weder vereinbart noch sind solche Weisungen im Rahmen der zwischen den Vertragsparteien geübten Praxis während der einzelnen Familienbetreuungen faktisch erteilt worden. Vereinbart wurden nur jeweils mittelfristige Unterstützungsziele. Den Weg, auf dem die jeweiligen Hilfeempfänger bestmöglich bei deren Erreichen zu unterstützen seien, hat die Klägerin selbst bestimmt. Die sie betreffende Berichtspflicht zwingt nicht zur Annahme von Beschäftigung, weil Ergebnisberichte kein Spezifikum abhängiger Beschäftigung, sondern verbreitet auch eine Selbstverständlichkeit im Rahmen selbstständiger Dienstleistungen sind (vgl - BSGE 123, 50 = SozR 4-2400 § 7 Nr 30, RdNr 39). Sonstige Umstände, die eine Eingliederung der Klägerin in die Arbeitsorganisation des Beigeladenen oder ihre Weisungsgebundenheit nahelegen könnten, liegen nicht vor.

21Die gegen die Feststellungen des LSG von der Revision vorgebrachte Rüge fehlender Aufklärung (§ 103 SGG) greift nicht durch: Die Klägerin bemängelt vermeintlich unzureichende Feststellungen zu den vertraglichen Grundlagen zwischen Klägerin und Beigeladenem, ohne substantiiert darzulegen, worin diese Mängel bestehen sollen und welche konkreten Umstände eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten. Das LSG hat festgestellt, es handele sich um eine Tätigkeit im Bereich der ambulanten Hilfen gemäß dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII; hier: als Einzelfallhelferin). Schriftliche Verträge, an denen sich die Beurteilung der Tätigkeit im Ausgang orientieren könnten, lägen nur in Form der zwischen dem Beigeladenen und der Klägerin geschlossenen Entgeltvereinbarungen vor: Eine rückwirkend zum geschlossene Entgeltvereinbarung vom , eine die frühere Vereinbarung zum ersetzende Entgeltvereinbarung vom und schließlich eine zwischen der Partnerschaftsgesellschaft und dem Beigeladenen am geschlossene Entgeltvereinbarung.

22d) Die Einschränkungen einer Aufhebbarkeit nach § 45 Abs 2 bis 4 SGB X kommen nicht zur Anwendung. Nach § 49 SGB X (idF vom ) gelten ua § 45 Abs 1 bis 4 SGB X nicht, wenn ein begünstigender Verwaltungsakt, der von einem Dritten angefochten worden ist, während des Vorverfahrens oder während des sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem Widerspruch abgeholfen oder der Klage stattgegeben wird. Die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm sind erfüllt: Es liegt eine zulässige Drittanfechtung vor (dazu <aa>). Durch die während des Klageverfahrens erfolgte Rücknahme der früheren Bescheide durch die Beklagte wurde der Klage des Beigeladenen stattgegeben iS von § 49 SGB X (dazu <bb>).

23aa) Die früheren Bescheide der Beklagten wurden durch den Beigeladenen als Dritten iS des § 49 SGB X mit Widerspruch und Klage angefochten (zur Anwendbarkeit der Norm auch im Fall der Anfechtung nur eines von zwei inhaltsgleichen Verwaltungsakten - SozR 1300 § 49 Nr 3 S 2 ff, juris RdNr 18). Die Rechtsbehelfe des Beigeladenen waren zulässig (vgl zum Zulässigkeitserfordernis - BSGE 114, 69 = SozR 4-1500 § 66 Nr 4, RdNr 17 mwN). Insbesondere war sein Widerspruch nicht verfristet. Weil dem Beigeladenen der Bescheid vom zunächst nicht bekannt gegeben wurde, wurde eine Frist für einen Widerspruch nicht in Gang gesetzt, also weder die Monatsfrist (§ 84 Abs 1 Satz 1 SGG) noch die Jahresfrist bei fehlender oder fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung (§ 66 Abs 2 Satz 1 SGG). Anhaltspunkte dafür, dass der Beigeladene sein Widerspruchsrecht verwirkt hätte (vgl hierzu zB - BSGE 114, 69 = SozR 4-1500 § 66 Nr 4, RdNr 20 mwN), liegen nicht vor.

24bb) Durch die Rücknahme der früheren Bescheide wurde der auf Aufhebung dieser Bescheide gerichteten Klage des Beigeladenen stattgegeben iS von § 49 SGB X.

25e) Der angefochtene Bescheid ist nicht deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte darin kein Ermessen ausgeübt hat. Ob im Rahmen einer im Anwendungsbereich des § 49 SGB X erfolgten Aufhebung eines Verwaltungsakts Ermessen auszuüben ist und dabei möglicherweise auch Vertrauensschutzaspekte zu berücksichtigten sind, ist umstritten. Zum Teil wird angenommen, es sei Ermessen auszuüben (Sandbiller in BeckOGK, , SGB X § 49 RdNr 12; Heße/Wangler in BeckOK SozR, 76. Ed, , SGB X § 49 RdNr 18-19; Schaer, jurisPR-SozR 15/2011 Anm 6). Teilweise wird darüber hinaus gefordert, bei der Ausübung von Ermessen müssten auch Vertrauensschutzaspekte berücksichtigt werden (Schütze in ders, SGB X, 9. Aufl 2020, § 49 RdNr 2; Jan Oliver Merten in Hauck/Noftz, SGB X, 2. EL 2025, § 49 RdNr 14, der zum Beleg zu Unrecht auf - verweist, siehe unten). Nach einer weiteren Ansicht ist zwar Ermessen auszuüben. Dabei dürfe aber der Rechtsschutz des Dritten nicht verkürzt werden. Erweise sich dessen Rechtsbehelf als begründet, müsse regelmäßig dem Widerspruch abgeholfen bzw der Klage stattgegeben werden (Sonnhoff in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl 2023, § 49 RdNr 44, Stand ; K. Lang in Diering/Timme/Stähler, SGB X, 6. Aufl 2022, § 49 RdNr 14; Rogowski in Keck/Michaelis, Die Rentenversicherung im SGB, 123. Lieferung, 3/2025, § 49 SGB X RdNr 5).

26In der Rechtsprechung des BSG wurde die Frage bislang nicht entschieden: Der Senat hat die Frage vielmehr ausdrücklich offengelassen ( - BSGE 114, 69 = SozR 4-1500 § 66 Nr 4, RdNr 43 mwN). In einer späteren Entscheidung hat auch der 6. Senat des BSG die Frage offengelassen ( - SozR 4-2500 § 106 Nr 47 RdNr 25 mwN). Das BVerwG hat im Zusammenhang mit der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung entschieden, dass für eine Berücksichtigung von Vertrauensschutz zugunsten des dortigen Klägers innerhalb der Ermessensbetätigung gemäß Art 48 Abs 1 Satz 1 BayVwVfG, die nach Art 50 BayVwVfG grundsätzlich auch bei einer Rücknahme während eines Widerspruchsverfahrens geboten sei, kein Raum sei, wenn die dem Kläger erteilte Baugenehmigung aus planungsrechtlichen Gründen rechtswidrig sei. Denn das Ermessen sei auf null reduziert, wenn ein Verwaltungsakt während eines Vorverfahrens auf den zulässigen und begründeten Widerspruch eines Dritten zurückgenommen werde. Der Dritte habe nämlich in diesem Fall einen ermessensunabhängigen Anspruch auf Aufhebung des Verwaltungsakts, weil er durch ihn in seinen eigenen Rechten verletzt sei. Dieser Anspruch könne nicht dadurch im Ergebnis unerfüllt bleiben, dass statt der positiven Entscheidung über den Widerspruch (§§ 72, 73 VwGO) ein Rücknahmeverfahren durchgeführt werde, das nicht mit einer Aufhebung des Verwaltungsakts ende ( - NVwZ 2002, 730, juris RdNr 28 mwN). Die verwaltungsrechtliche Literatur hat sich dieser Auffassung überwiegend angeschlossen (vgl Schoch in Schoch/Schneider, 7. EL Mai 2025, VwVfG § 50 RdNr 36 f mwN), zum Teil aber eine Ermessensreduzierung auf null nur in den Fällen bejaht, soweit die Rechtswidrigkeit des zurückgenommenen Verwaltungsakts auf der Verletzung einer drittschützenden Norm beruht (Falkenbach in BeckOK VwVfG, 67. Ed, , VwVfG § 50 RdNr 18).

27Der Senat beantwortet die bislang offengebliebene Frage dahingehend, dass jedenfalls in Statusfeststellungsverfahren bei der Rücknahme eines Verwaltungsakts gemäß § 45 Abs 1 SGB X in Verbindung mit § 49 SGB X kein Ermessen auszuüben ist.

28Berücksichtigt man lediglich den Wortlaut von § 49 und § 45 Abs 1 SGB X, könnte dies zwar eine Pflicht zur Ausübung von Ermessen auch im Anwendungsbereich des § 49 SGB X nahelegen. Weil § 49 SGB X keine entsprechende Regelung enthält, ist als konkrete Ermächtigung zur Rücknahme eines Verwaltungsakts § 45 Abs 1 SGB X heranzuziehen (zur Anwendbarkeit in Drittanfechtungsfällen bereits - BSGE 114, 69 = SozR 4-1500 § 66 Nr 4, RdNr 14). Diese Norm verwendet das Verb "darf", was als "kann" und damit als Ermessen zu verstehen ist (vgl - BSGE 134, 84 = SozR 4-1300 § 44 Nr 45, RdNr 20).

29Eine ausschließlich am Wortlaut orientierte Auslegung wird allerdings der hier vorliegenden besonderen Verfahrenskonstellation, die die Voraussetzungen des § 49 SGB X erfüllt, nicht gerecht. Während § 45 SGB X grundsätzlich lediglich das Zweierverhältnis Behörde/Staat - Bürger betrifft, kommt im Anwendungsbereich des § 49 SGB X ein durch den Verwaltungsakt Drittbetroffener hinzu. Über die Frage der Versicherungspflicht eines Auftragnehmers kann im Verhältnis zum Auftraggeber nur einheitlich entschieden werden; darum besteht bei der Statusfeststellung auch das Erfordernis der notwendigen Beiladung nach § 75 Abs 2 Alt 1 SGG oder der Hinzuziehung zum Verfahren nach § 12 Abs 2 SGB X. Auf einen Vertrauensschutz in dem angegriffenen Bescheid kann sich die Auftragnehmerin bei einer fristgerechten Anfechtung durch den Auftraggeber weder vor Gericht noch bei der Behörde berufen. Ziel der Statusfeststellung ist es gerade, divergierende Statusentscheidungen - nicht zuletzt im Interesse der Versichertengemeinschaft - zu verhindern (vgl zu diesen Grundsätzen - BSGE 134, 84 = SozR 4-1300 § 44 Nr 45, RdNr 26). Liegen die Voraussetzungen des § 7 SGB IV nicht vor, hat der Auftraggeber bei fristgerechter Anfechtung einen (ermessensunabhängigen) Anspruch auf Aufhebung der Feststellung von Versicherungspflicht. Es kann in diesem Stadium daher auch für die Rücknahmeentscheidung der Behörde nur auf die materiell-rechtliche Beurteilung der Versicherungspflicht und nicht auf (weitere) Ermessensgesichtspunkte ankommen (selbst wenn zwei Verwaltungsakte vorliegen). Diese könnten den Anspruch des Dritten im Ergebnis nicht hindern oder entwerten.

30Der Ausschluss von Ermessen entspricht auch den gesetzgeberischen Motiven. Danach entspricht § 49 SGB X der Vorschrift § 50 VwVfG (BT-Drucks 8/2034 S 36 zu § 47; tatsächlich unterscheidet sich die Norm von § 49 SGB X, weil § 50 VwVfG die Ermächtigung zur Rücknahme in § 48 Abs 1 Satz 1 VwVfG nicht von der Nichtgeltungsanordnung umfasst). Zu § 50 VwVfG (idF vom ) enthalten die Materialien folgende Ausführungen: "Wird jedoch ein Rechtsbehelf eingelegt, so erscheint eine Einschränkung der Aufhebungsmöglichkeiten entsprechend den §§ 44 und 45 nicht gerechtfertigt. Denn der Begünstigte verdient, da er mit der Einlegung von Rechtsbehelfen durch andere Personen oder Stellen rechnen muß, keinen Vertrauensschutz. Außerdem hat der Belastete den gleichen Anspruch auf Rechtsschutz wie der Begünstigte. Deshalb müssen im gesamten Rechtsbehelfsverfahren, d. h. einschließlich des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, die Möglichkeiten der Rücknahme und des Widerrufs durch die Behörde erweitert werden, soll sich der Bestandsschutz für den Begünstigten nicht als Verminderung des Rechtsschutzes anderer auswirken" (BT-Drucks 7/910 S 74 zu § 46).

31Es kann offenbleiben, ob der Ausschluss von Ermessen allgemein in Fällen bejaht werden kann, in denen die Rechtswidrigkeit des zurückgenommenen Verwaltungsakts auf der Verletzung drittschützender Normen beruht. In Statusfeststellungsverfahren ist dies jedenfalls regelmäßig der Fall, weil die Feststellung von Beschäftigung iS von § 7 Abs 1 SGB IV stets unmittelbare Auswirkungen auf die beteiligten Auftragnehmer/Arbeitnehmer und Auftraggeber/Arbeitgeber hat.

32Durch den Ausschluss von Ermessen werden die Rechte des ursprünglichen Adressaten des Verwaltungsakts - vorliegend der Klägerin - nicht unzumutbar beschnitten. § 49 SGB X setzt voraus, dass der Verwaltungsakt anfechtbar ist. Die Norm kann daher grundsätzlich nur in einem begrenzten Zeitraum von regelmäßig einem Monat (§ 84 Abs 1 Satz 1 SGG) ab Bekanntgabe des Verwaltungsakts zur Anwendung kommen. Währenddessen muss der Adressat des Verwaltungsakts mit einer Anfechtung durch den Dritten rechnen. Etwas anderes gilt vorliegend auch nicht deshalb, weil der Beigeladene erst mit Schreiben vom Widerspruch gegen den Bescheid vom erhoben hat. Zwar konnte die Klägerin ausgehend von einer zeitnahen - tatsächlich aber zunächst unterbliebenen - Bekanntgabe des Bescheides an den Beigeladenen damit rechnen, dass die Widerspruchsfrist für ihn Anfang September 2015 abgelaufen sein könnte. Eine entsprechende Bestätigung wurde ihr gegenüber nicht erteilt und von ihr auch nicht erbeten. Hinzu kommt, dass die Klägerin ihrerseits vorsorglich einen Teilwiderspruch gegen den Bescheid vom erhoben hat, selbst also davon ausging, dass die Statusfeststellung zumindest hinsichtlich des Beschäftigungszeitraums noch nicht abgeschlossen ist.

33Da in Statusfeststellungsverfahren im Anwendungsbereich von § 49 SGB X bereits kein Ermessen auszuüben ist, kommt es auf eine (regelmäßig determinierte) Ermessensreduzierung auf null nicht an.

34f) Entgegen der Auffassung der Revision ist der angefochtene Bescheid auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte darin eine unzulässige Elementenfeststellung vorgenommen hätte. Zu Recht weist die Revision der Klägerin darauf hin, dass es nach der Rechtsprechung des Senats der Beklagten im Statusfeststellungsverfahren unter Geltung von § 7a Abs 1 SGB IV (in der bis gültigen Fassung des Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom , BGBl I 626) nicht möglich war, isoliert über das Merkmal "Beschäftigung" iS von § 7 Abs 1 SGB IV - weder im positiven noch im negativen Sinne - zu entscheiden (vgl ua - SGb 2020, 192 RdNr 21 mwN). Der angefochtene Bescheid enthält jedoch keine derartige isolierte Feststellung des Nicht-Vorliegens von Beschäftigung, sondern enthält zugleich die Feststellung des Nichtvorliegens von Versicherungspflicht.

35g) Soweit die Klägerin rügt, das LSG habe nicht berücksichtigt, dass die Beklagte im Rücknahmebescheid eine zeitlich offene Feststellung einer selbstständigen Tätigkeit (ab ) getroffen habe, legt sie selbst nicht dar, dass und auf welcher Tatsachengrundlage das LSG deshalb zu einer anderen Entscheidung hätte kommen müssen. Im Übrigen kann sich eine durch Bescheid getroffene Statusfeststellung etwa durch eine relevante Änderung der Tätigkeit oder durch einen Wechsel der Tätigkeit (auch ohne ausdrückliche Aufhebung durch das Gericht) nach § 39 Abs 2 SGB X zwischenzeitlich erledigen (vgl ua - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen, juris RdNr 20; - SozR 4-2500 § 8 Nr 3 RdNr 21 mwN).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2025:220725UB12BA1423R0

Fundstelle(n):
YAAAK-07107