Leitsatz
Die Haftung eines Geschäftsführers wegen sittenwidriger Schädigung durch Unterstützung eines von der Gesellschaft betriebenen betrügerischen Anlagesystems umfasst auch erst nach seiner Abberufung geschlossene Anlageverträge, wenn er nach seinem Ausscheiden aus dem Amt noch in anderer tragender Funktion innerhalb des Systems tätig war oder der Vertragsschluss noch während seiner Geschäftsführertätigkeit in die Wege geleitet worden ist.
Gesetze: § 826 BGB
Instanzenzug: Az: 13 U 2498/23 e (2)vorgehend LG München I Az: 22 O 12112/22
Tatbestand
1Der Beklagte zu 1 (im Folgenden: Beklagter) war bis Juli 2020 einziges Verwaltungsratsmitglied und Geschäftsleiter der in der Schweiz ansässigen P. AG (im Folgenden: AG), deren Aktien er treuhänderisch hielt. Außerdem war er bis zum einziger Gesellschafter und bis zum alleiniger Geschäftsführer der im Frühjahr 2020 in Deutschland gegründeten Tochtergesellschaft der AG, der P. GmbH (im Folgenden: GmbH). Im Juli 2020 wurde dem Beklagten durch die eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA die Zeichnungsbefugnis entzogen und eine Untersuchung beauftragt, weil die AG in Form sogenannter Publikumsanleihen Publikumsgelder entgegennahm, ohne über die erforderliche Bankbewilligung zu verfügen. Am warnte die Bundesanstalt für Finanzmarktaufsicht (BaFin) im Hinblick auf den fehlenden Prospekt vor Anlagen in die GmbH und die Stiftung Warentest/Finanztest setzte Anlagen in die GmbH deswegen in der Folgezeit auf die Warnliste.
2Am übersandte die AG der Klägerin per E-Mail zwei Angebote über eine festverzinsliche Geldanlage/Anleihe. Am erhielt die Klägerin von der GmbH per E-Mail einen Vertrag über eine stille Beteiligung mit der Bitte um Unterzeichnung und Rückleitung. Mit E-Mail vom kündigte die GmbH der Klägerin die Übersendung weiterer Unterlagen an und übersandte ihr mit E-Mail vom einen weiteren Vertrag für eine stille Beteiligung.
3Am zeichnete die Klägerin eine stille Beteiligung an der GmbH über einen Betrag von 30.000 €, den sie in der Folgezeit zahlte. Zahlungen auf ihre Beteiligung erhielt sie nicht. Ebenfalls am wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der AG eröffnet.
4Die Klägerin hat erstinstanzlich den Beklagten gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 2 wegen sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB auf Schadensersatz in Höhe von 30.000 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übertragung ihrer Rechte aus der Beteiligung in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die nur im Verhältnis zum Beklagten eingelegte Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht den Beklagten bis auf einen Teil der Zinsforderung antragsgemäß verurteilt und ihm die Kosten des Verfahrens beider Instanzen auferlegt.
5Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Zurückweisung der Berufung der Klägerin.
Gründe
6Die Revision hat in der Sache keinen Erfolg und führt nur zu einer Änderung der Kostenentscheidung des Berufungsgerichts.
7I. Die Revision ist statthaft und zulässig.
81. Die Revision ist zulässig beim Bundesgerichtshof als Revisionsgericht im Sinn von § 549 Abs. 1 Satz 1 ZPO eingelegt, ohne dass es, wie die Klägerin meint, der Nachholung einer Zuständigkeitsbestimmung durch das Berufungsgericht gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 EGZPO bedarf.
9Das Berufungsgericht hat implizit eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 EGZPO getroffen, indem es die Zulassung der Revision mit der Klärungsbedürftigkeit der Reichweite der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu einer bundesrechtlichen Regelung begründet hat (§ 8 Abs. 2 EGGVG). Die von der Klägerin dagegen angeführte Entscheidung des I. Zivilsenats (, WM 1994, 909, 910) ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Ob eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 EGZPO vorliegt, ist anhand der Entscheidungsformel und der Begründung der Zulassungsentscheidung im Einzelfall zu beurteilen (vgl. , juris Rn. 2).
10Im Übrigen wäre die Revision selbst bei fehlender Zuständigkeitsbestimmung durch das Berufungsgericht zulässig. In diesem Fall hätte die Revision nach dem Meistbegünstigungsprinzip für den Rechtsmittelführer sowohl beim Bundesgerichtshof als auch beim Bayerischen Obersten Landesgericht wirksam eingelegt werden können (vgl. , juris Rn. 6 mwN).
112. Die Revision ist unbeschränkt zugelassen. Die Zulassung im Tenor des Berufungsurteils enthält keine Einschränkung. Soweit das Berufungsgericht seine Zulassungsentscheidung damit begründet hat, dass der Rechtsstreit die grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage aufwerfe, ob die Haftung eines Geschäftsführers nach § 826 BGB für die sittenwidrige Unterstützung eines betrügerischen Systems der von ihm geführten Gesellschaft auch Schäden aus Anlagegeschäften umfasst, die nach seiner Abberufung geschlossen worden sind, enthält dies keine Beschränkung der Zulassung auf einen eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffs (vgl. , NJW-RR 2005, 715, 716; Urteil vom - II ZR 14/21, BGHZ 235, 295 Rn. 12 mwN).
12II. Die Revision hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
131. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
14Der Beklagte hafte der Klägerin nach § 826 BGB, weil zunächst die AG und in der Folgezeit die GmbH betrügerisch Anlegergelder eingeworben habe, der Beklagte als Verwaltungsrat der AG und Geschäftsführer der GmbH dies gewusst oder jedenfalls die Augen davor verschlossen habe, der Klägerin durch den Abschluss des Vertrags mit der GmbH ein Schaden in Höhe von 30.000 € entstanden sei und auch der Umstand, dass der Beklagte zum Zeitpunkt ihres Vertragsschlusses nicht mehr Geschäftsführer der GmbH gewesen sei, eine Zurechnung dieses Schadens nicht hindere. Letzteres folge aus der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (, BGHZ 241, 127) zur Haftung des ausgeschiedenen Geschäftsführers wegen Insolvenzverschleppung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a InsO bei Fortwirkung der von ihm geschaffenen verschleppungsbedingten Gefahrenlage, die auf die Haftung nach § 826 BGB wegen Förderung und Unterstützung eines betrügerischen Anlagesystems übertragbar sei. Danach sei der Schaden der Klägerin auch hier noch vom Schutzzweck der Haftung des Beklagten gemäß § 826 BGB umfasst.
152. Das hält revisionsrechtlicher Prüfung im Ergebnis stand.
16a) Die Klage ist zulässig. Die vom Senat als Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfende (vgl. , WM 2018, 1332 Rn. 20) internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Klage gegen den Beklagten, dessen Wohnort nach seinen Angaben seit Jahren in der Schweiz liegt, folgt aus Art. 5 Nr. 3 LugÜ.
17b) In der Sache hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht eine Haftung des Beklagten für die erst nach seiner Abberufung als Geschäftsführer gezeichnete stille Beteiligung der Klägerin an der GmbH wegen sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB durch Unterstützung eines betrügerischen Anlagesystems bejaht.
18aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haften Geschäftsführer, (faktische) Geschäftsleiter oder Vorstandsmitglieder einer Gesellschaft nach § 826 BGB auf Schadensersatz, wenn das von ihnen ins Werk gesetzte Geschäftsmodell der Gesellschaft von vornherein auf Täuschung und Schädigung der Kunden angelegt ist, es sich mithin um ein "Schwindelunternehmen" handelt (vgl. z.B. , WM 2015, 2112 Rn. 24; Urteil vom - III ZR 7/20, NJW 2021, 1759 Rn. 16; Beschluss vom - III ZR 21/23, juris Rn. 10; jeweils mwN). Dies ist etwa der Fall, wenn das Konzept von Beginn an chancenlos ist und im Ergebnis nur dem eigenen Vorteil der maßgeblich damit befassten Personen dient (vgl. , WM 2015, 819 Rn. 26; Urteil vom - III ZR 7/20, NJW 2021, 1759 Rn. 16; Beschluss vom - III ZR 21/23, juris Rn. 10).
19Bei demjenigen, der in federführender Stellung an der Verwirklichung eines solchen Geschäftsmodells mitwirkt, das schwerpunktmäßig auf eine sittenwidrige Schädigung gerichtet ist, spricht die praktische Lebenserfahrung dafür, dass dies bewusst und unter Inkaufnahme von Schäden der Geschäftskunden - mithin zumindest bedingt vorsätzlich - geschieht (, ZIP 1989, 830, 831; Urteil vom - III ZR 7/20, ZIP 2021, 1278 Rn. 16). Die Unterstützung eines objektiv unzulässigen Vertriebssystems in herausgehobener und für dieses unerlässlicher Funktion ist sittenwidrig, wenn der Funktionsträger sich für dieses System hat einspannen lassen und es zugleich zumindest leichtfertig unterlassen hat, sich über die rechtlichen Rahmenbedingungen des Vertriebs zu vergewissern (vgl. , NJW 2004, 3706, 3709 f.; Urteil vom - VI ZR 569/13, ZIP 2015, 736 Rn. 10; Urteil vom - II ZR 165/23, NZG 2025, 1233 Rn. 67).
20bb) Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die AG in der Schweiz und die GmbH in Deutschland objektiv sittenwidrig betrügerisch Anlagegelder eingeworben haben, lässt keine Rechtsfehler erkennen.
21Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts enthielt die zur Einwerbung von Investoren genutzte Unternehmenspräsentation der AG "zahlreiche gravierende und dreiste Unrichtigkeiten", die das unzutreffende Bild eines großen, international und bereits langjährig tätigen Unternehmens vermittelten. Zudem wurden als redaktionelle Artikel getarnte bezahlte Werbeanzeigen für die AG geschaltet und erfolgte deren Vertrieb von Anleihen ohne die erforderliche Bankbewilligung. Die GmbH wurde nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts gegründet und eingesetzt, um diese betrügerische Anwerbung von Investoren in Deutschland fortzusetzen, wobei sie auch die Unternehmenspräsentation der AG genutzt und ebenfalls mindestens eine als Presseartikel getarnte Anzeige geschaltet hat.
22Diese revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Feststellungen der Tatsachen, die der Beurteilung des Verhaltens der beiden Gesellschaften als sittenwidrig zugrunde liegen (vgl. , ZIP 2017, 1571 Rn. 17 mwN), sind nicht zu beanstanden. Soweit die Revision die Verwendung der Unternehmenspräsentation der AG durch die GmbH in Frage stellen möchte, fehlt es an jeglicher Auseinandersetzung mit der Begründung des Berufungsgerichts, das darauf verwiesen hat, dass die GmbH der Klägerin laut E-Mail vom "unser(e) Unternehmenspräsentation" übersandt und der Beklagte nicht vorgetragen habe, dass die GmbH über eine eigene, abweichende Unternehmenspräsentation verfügte. Dagegen bringt die Revision nichts vor.
23Die Bewertung des festgestellten Verhaltens der beiden Gesellschaften durch das Berufungsgericht als sittenwidrig, die als Rechtsfrage der uneingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt, ist zutreffend, da das von den Gesellschaften betriebene Geschäftsmodell darauf gerichtet war, Anleger durch Vortäuschung falscher Tatsachen über ein in Wahrheit nicht existierendes, großes, erfahrenes und florierendes Unternehmen zu einer Investition zu veranlassen.
24cc) Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, dass der Beklagte während seiner Zeit als Geschäftsführer der GmbH (und Verwaltungsrat der AG) in herausgehobener und unerlässlicher Funktion für das betrügerische Anlagesystem der Gesellschaften objektiv und subjektiv sittenwidrig im Sinn der obigen Rechtsprechung gehandelt hat.
25Die Revision versucht mit ihren diesbezüglichen Einwänden lediglich revisionsrechtlich unbehelflich, ihre Würdigung der Tatsachen an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts zu setzen, ohne jedoch einen vom Berufungsgericht verkannten rechtlichen Gesichtspunkt oder substantiierten erheblichen und vom Berufungsgericht übergangenen bzw. in seinem Kern verkannten Vortrag des Beklagten aufzuzeigen. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend befunden. Von einer Begründung wird insoweit gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.
26dd) Zu Recht hat das Berufungsgericht schließlich auch eine Haftung des Beklagten aus § 826 BGB für die erst nach seinem Ausscheiden als Geschäftsführer gezeichnete stille Beteiligung der Klägerin an der GmbH bejaht.
27Anders als vom Berufungsgericht angenommen folgt dies allerdings bereits aus den allgemeinen haftungsrechtlichen Grundsätzen zur Ursächlichkeit der haftungsbegründenden Pflichtverletzung für den geltend gemachten Schaden. Die vom Berufungsgericht angeführte Rechtsprechung des Senats zur Haftung des ausgeschiedenen Geschäftsführers wegen Insolvenzverschleppung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a InsO (, BGHZ 241, 127 Rn. 79 ff.; Urteil vom - II ZR 165/23, ZIP 2025, 1980 Rn. 48 ff., 63 ff.) beruht auf der Anwendung der allgemeinen Kausalitätslehren, ohne dass damit ein besonderer neuer Haftungs- bzw. Zurechnungsgrundsatz entwickelt worden wäre.
28Nach allgemeinen, auch im Deliktsrecht geltenden Grundsätzen ist Voraussetzung einer Schadensersatzpflicht, dass der geltend gemachte Schaden durch die haftungsbegründende Pflichtverletzung äquivalent verursacht wurde, in adäquatem Ursachenzusammenhang mit der Pflichtverletzung steht und vom Schutzzweck der verletzten Norm oder (vor-)vertraglichen Pflicht erfasst wird (vgl. nur , BGHZ 57, 137, 140; Urteil vom - II ZR 109/84, BGHZ 96, 231, 236 f.; Urteil vom - VI ZR 381/13, BGHZ 201, 263 Rn. 10; jeweils mwN). Bei einer Haftung wegen sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB beschränkt sich die Ersatzpflicht daher auf die Schäden, die dem in sittlich anstößiger Weise geschaffenen Gefahrenbereich entstammen (vgl. nur , BGHZ 96, 231, 236 f.; Urteil vom - VI ZR 512/17, ZIP 2019, 1325 Rn. 8; Beschluss vom - VI ZR 889/20, NJW 2021, 1814 Rn. 12; jeweils mwN). Die Haftung eines Geschäftsführers wegen sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB durch Unterstützung eines von der Gesellschaft betriebenen betrügerischen Anlagesystems knüpft an seine Tätigkeit als Funktionsträger dieses Systems in herausgehobener und für dieses unerlässlicher Funktion an. Sie umfasst daher auch erst nach seiner Abberufung geschlossene Anlageverträge, wenn er nach seinem Ausscheiden aus dem Amt noch in anderer tragender Funktion innerhalb des Systems tätig war oder der Vertragsschluss noch während seiner Geschäftsführertätigkeit in die Wege geleitet worden ist (vgl. , NZG 2025, 1233 Rn. 67).
29Letzteres ist hier der Fall. Der Vertrag der Klägerin über ihre stille Beteiligung an der GmbH wurde bereits während der Geschäftsführertätigkeit des Beklagten angebahnt. Nach den zugrunde zu legenden Feststellungen wurde der Klägerin bereits am , mithin noch vor dem Ausscheiden des Beklagten aus dem Amt, ein erster Vertrag über eine stille Beteiligung an der GmbH mit der Bitte um Unterzeichnung und Rückleitung übersandt. Dass sie nicht diesen ersten, sondern nach Erhalt weiterer Informationen und Unterlagen erst den ihr mit E-Mail vom übersandten weiteren Vertrag unterzeichnet hat, ändert nichts daran, dass ihre Zeichnung ausweislich der ersten Vertragsübersendung schon während der Geschäftsführertätigkeit des Beklagten im Wesentlichen in die Wege geleitet worden war. Dass ein derart kontaktierter Anleger ein ihm unterbreitetes Angebot, wenn auch evtl. nach weiteren Nachfragen und/oder mit einzelnen Änderungen, später annimmt, ist nicht nur unter ganz unwahrscheinlichen Umständen zu erwarten. Anhaltspunkte dafür, dass der von der Klägerin unterzeichnete Vertrag wesentlich von dem ersten Vertrag abwich und deswegen nicht mehr als adäquate Folge dieser Vertragsanbahnung anzusehen sein könnte, sind nicht festgestellt und werden auch von der Revision nicht geltend gemacht.
30III. Die nach § 99 Abs. 1 ZPO zulässige Anfechtung der Kostenentscheidung hat hingegen hinsichtlich der Verteilung der Kosten des Verfahrens in erster Instanz Erfolg. Das Berufungsgericht hat dem Beklagten die Kosten des Verfahrens beider Instanzen auferlegt, obwohl die Klägerin erstinstanzlich erfolglos auch den Beklagten zu 2 als Gesamtschuldner mit dem Beklagten (zu 1) in Anspruch genommen hat und die Klageabweisung gegen den Beklagten zu 2 rechtskräftig geworden ist. Die Kostenentscheidung war daher wie tenoriert zu ändern.
Born Wöstmann B. Grüneberg
Sander von Selle
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:021225UIIZR114.24.0
Fundstelle(n):
OAAAK-07106