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BFH Urteil v. - VI R 189/71 BStBl 1974 II S. 11

Leitsatz

Arbeitnehmer, die auf wechselnden Bau- und Montagestellen in der Nähe ihres Wohnorts oder des Orts der Arbeitsstätte tätig werden, können die Pauschbeträge für Reisekosten nach Abschnitt 21 Abs. 4 LStR 1966 in der Regel nicht beanspruchen. Der ihnen durch die Dienstreisen entstehende Mehraufwand ist nach den Verhältnissen des Einzelfalls zu schätzen.

Fundstelle(n):
BStBl 1974 II Seite 11
BFHE S. 344 Nr. 110,
PAAAA-99770

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BFH, Urteil v. 24.08.1973 - VI R 189/71

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