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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - 6 V 97/25

Gesetze: FGO § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2

Finanzgerichtsordnung: Unzulässigkeit eines Antrags auf Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung gemäß § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 FGO nach Beendigung der Vollstreckung

Leitsatz

1. Es droht keine Vollstreckung im Sinne des § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 FGO, wenn aufgrund von Zahlungen des Steuerpflichtigen oder Drittschuldnern die streitgegenständlichen Beträge vor der Antragstellung bei Gericht vollständig gezahlt worden sind.

2. Ein Antrag auf Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung ist unzulässig, wenn aufgrund der Zahlung oder Vollstreckung vor Antragstellung bei Gericht keine Vollstreckung mehr im Sinne des § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 FGO droht.

3. Nach Zahlung bzw. Abschluss der Vollstreckung ist es im Regelfall auch nicht unzumutbar, die begehrte vorläufige Rückzahlung zunächst im Wege eines beim Finanzamt gestellten Antrags auf Aufhebung der Vollziehung zu verfolgen (vgl. ).

Fundstelle(n):
TAAAK-07058

Preis:
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Nutzungsdauer:
30 Tage
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Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 16.10.2025 - 6 V 97/25

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