Betriebsausgabenabzug eines freiberuflichen Musikers für Räumlichkeiten im ansonsten privat genutzten Anwesen
Leitsatz
1. Freiberuflich genutzte Räume eines Musikers im ansonsten privat genutzten Haus können als ein häusliches Arbeitszimmer
angesehen werden, sodass der Betriebsausgabenabzug auf 1.250 € pro Jahr zu begrenzen ist.
2. Ein häusliches Arbeitszimmer, das im Rahmen einer unentgeltlichen Mitarbeit ausschließlich von einem Ehegatten zur Erledigung
betrieblicher Tätigkeiten für das Einzelunternehmen des anderen Ehegatten genutzt wird, kann dem Betriebsinhaber-Ehegatten
nicht als eigenes häusliches Arbeitszimmer zugerechnet werden.